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Steuerberatung

Beseitigungskosten von nach Anschaffung herbeigeführten Substanzschäden

BFH 9.5.2017, IX R 6/16

Kos­ten für (un­ver­mu­tete) In­stand­set­zungsmaßnah­men zur Be­sei­ti­gung ei­nes Sub­stanz­scha­dens, der nach­weis­lich erst nach An­schaf­fung des Gebäudes durch das schuld­hafte Han­deln ei­nes Drit­ten ver­ur­sacht wor­den ist, sind keine an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin er­warb im Jahr 2007 eine ver­mie­tete Ei­gen­tums­woh­nung, die sich im Zeit­punkt des Überg­angs von Nut­zen und Las­ten in einem be­triebs­be­rei­ten und man­gel­freien Zu­stand be­fand. Im Fol­ge­jahr kam es im Rah­men des - nach § 566 BGB auf die Kläge­rin über­ge­gan­ge­nen - Miet­verhält­nis­ses zu Leis­tungsstörun­gen, da die Mie­te­rin die Leis­tung fälli­ger Ne­ben­kos­ten­zah­lun­gen ver­wei­gerte; vor die­sem Hin­ter­grund kündigte die Kläge­rin das Miet­verhält­nis.

Im Zuge der Rück­gabe der Miet­sa­che stellte die Kläge­rin um­fang­rei­che, von der Mie­te­rin jüngst ver­ur­sachte Schäden wie ein­ge­schla­gene Schei­ben an Türen, Schim­mel­be­fall an Wänden und zerstörte Bo­den­flie­sen an der Ei­gen­tums­woh­nung fest. Darüber hin­aus hatte die Mie­te­rin einen Rohr­bruch im Ba­de­zim­mer nicht ge­mel­det; da­durch war es zu Fol­ge­schäden ge­kom­men. Zur Be­sei­ti­gung die­ser Schäden machte die Kläge­rin in ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für 2008 Kos­ten i.H.v. rd. 20.000 € als so­fort ab­zugsfähi­gen Er­hal­tungs­auf­wand gel­tend. Man­gels Zah­lungsfähig­keit der Mie­te­rin könnte die Kläge­rin keine Er­satz­an­sprüche ge­gen die Mie­te­rin durch­set­zen.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den So­fort­ab­zug der Kos­ten. Es han­dele sich um sog. "an­schaf­fungs­nahe Her­stel­lungs­kos­ten" (§ 9 Abs. 5 S. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG); der zur Scha­den­be­sei­ti­gung auf­ge­wen­dete Be­trag über­schreite 15 % der An­schaf­fungs­kos­ten für das Im­mo­bi­li­en­ob­jekt. Da­her könn­ten die Kos­ten nur im Rah­men der Ab­set­zun­gen für Ab­nut­zung (AfA) an­tei­lig mit 2 % über einen Zeit­raum von 50 Jah­ren gel­tend ge­macht wer­den.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG ist zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen für die durch­geführ­ten Re­no­vie­rungsmaßnah­men nicht den an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG zu­zu­ord­nen und da­mit le­dig­lich im Rah­men der Ab­set­zung für Ab­nut­zung (AfA) zu berück­sich­ti­gen sind, son­dern so­fort ab­zieh­ba­ren Er­hal­tungs­auf­wand dar­stel­len und da­mit als Wer­bungs­kos­ten von den Einkünf­ten der Kläge­rin aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ab­ge­zo­gen wer­den können.

Zwar gehören zu den als Her­stel­lungs­kos­ten der AfA un­ter­lie­gen­den Auf­wen­dun­gen nach dem Wort­laut von § 6 Abs. 1 Nr. 1a S. 1 EStG sämt­li­che Auf­wen­dun­gen für bau­li­che Maßnah­men, die im Rah­men ei­ner im Zu­sam­men­hang mit der An­schaf­fung des Gebäudes vor­ge­nom­me­nen In­stand­set­zung und Mo­der­ni­sie­rung an­fal­len wie etwa sog. Schönheits­re­pa­ra­tu­ren oder auch Kos­ten für die Her­stel­lung der Be­triebs­be­reit­schaft. Selbst die Be­sei­ti­gung ver­deck­ter - im Zeit­punkt der An­schaf­fung des Gebäudes je­doch be­reits vor­han­de­ner - Mängel oder die Be­sei­ti­gung von bei An­schaf­fung des Gebäudes "an­ge­leg­ter", aber erst nach dem Er­werb auf­tre­ten­der al­tersübli­cher Mängel und De­fekte fällt hier­un­ter.

Dem­ge­genüber sind Kos­ten für In­stand­set­zungsmaßnah­men zur Be­sei­ti­gung ei­nes Scha­dens, der im Zeit­punkt der An­schaf­fung nicht vor­han­den und auch nicht in dem oben ge­nann­ten Sinne "an­ge­legt" war, son­dern nach­weis­lich erst zu einem späte­ren Zeit­punkt durch das schuld­hafte Han­deln des Mie­ters am Gebäude ver­ur­sacht wor­den ist, nicht den an­schaf­fungs­na­hen Her­stel­lungs­kos­ten zu­zu­ord­nen. Sol­che Auf­wen­dun­gen können als sog. "Er­hal­tungs­auf­wand" und da­mit als Wer­bungs­kos­ten so­fort ab­ge­zo­gen wer­den

Link­hin­weis:

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