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Rechtsberatung

Start-up-Unternehmen: Besondere Anforderungen an positive Fortbestehensprognose

Zur Be­ur­tei­lung der Zah­lungsfähig­keit im Pro­gno­se­zeit­raum sind bei Start-up-Un­ter­neh­men auch die von Drit­ten (Fremd­ka­pi­tal­ge­ber oder Ei­gentümer) kurz-, mit­tel- oder lang­fris­tig zur Verfügung ge­stell­ten Mit­tel zu berück­sich­ti­gen.

Be­reits mit rechtskräfti­gem Be­schluss vom 20.07.2021 (Az. 12 W 7/21) stellte das OLG Düssel­dorf klar, dass bei einem Start-Up-Un­ter­neh­men die Grundsätze des BGH für eine po­si­tive Fort­be­ste­hens­pro­gnose im Rah­men der Über­schul­dungsprüfung (BGH-Ur­teil vom 23.01.2018, Az. II RZ 246/15, DStR 2018, S. 751) nicht un­ein­ge­schränkt an­wend­bar sind.

In einem wei­te­ren rechtskräfti­gen Ur­teil vom 27.07.2023 (Az. 12 U 59/22) will das OLG Düssel­dorf bei einem Start-up-Un­ter­neh­men die Grundsätze, die der BGH für eine po­si­tive Fort­be­ste­hens­pro­gnose i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO auf­ge­stellt hat, nicht un­ein­ge­schränkt an­wen­den, denn der BGH sehe in sei­nem Ur­teil vom 14.05.2007 (Az. II ZR 48/06, DStR 2007, S. 1174) die Er­tragsfähig­keit (Selbst­fi­nan­zie­rungs­kraft) nicht als Vor­aus­set­zung ei­ner po­si­ti­ven Fortführungs­pro­gnose an.

Hin­weis: Das OLG Düssel­dorf hält auch in die­sem Ur­teil an sei­ner Auf­fas­sung fest, wo­nach auf die Zah­lungsfähig­keit im Pro­gno­se­zeit­raum ab­ge­stellt wer­den muss. Da­bei könn­ten die er­for­der­li­chen Mit­tel auch von Drit­ten (Fremd­ka­pi­tal­ge­ber oder Ei­gentümer) kurz-, mit­tel- oder lang­fris­tig zur Verfügung ge­stellt wer­den. Die Fortführungsfähig­keit müsse im Rah­men des § 19 InsO über­wie­gend, also zu mehr als 50 % wahr­schein­lich sein. Dies setze eine nach­voll­zieh­bare, rea­lis­ti­sche Fi­nanz­pla­nung vor­aus.

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