Bereits mit rechtskräftigem Beschluss vom 20.07.2021 (Az. 12 W 7/21) stellte das OLG Düsseldorf klar, dass bei einem Start-Up-Unternehmen die Grundsätze des BGH für eine positive Fortbestehensprognose im Rahmen der Überschuldungsprüfung (BGH-Urteil vom 23.01.2018, Az. II RZ 246/15, DStR 2018, S. 751) nicht uneingeschränkt anwendbar sind.
In einem weiteren rechtskräftigen Urteil vom 27.07.2023 (Az. 12 U 59/22) will das OLG Düsseldorf bei einem Start-up-Unternehmen die Grundsätze, die der BGH für eine positive Fortbestehensprognose i. S. d. § 19 Abs. 2 Satz 1 InsO aufgestellt hat, nicht uneingeschränkt anwenden, denn der BGH sehe in seinem Urteil vom 14.05.2007 (Az. II ZR 48/06, DStR 2007, S. 1174) die Ertragsfähigkeit (Selbstfinanzierungskraft) nicht als Voraussetzung einer positiven Fortführungsprognose an.
Hinweis: Das OLG Düsseldorf hält auch in diesem Urteil an seiner Auffassung fest, wonach auf die Zahlungsfähigkeit im Prognosezeitraum abgestellt werden muss. Dabei könnten die erforderlichen Mittel auch von Dritten (Fremdkapitalgeber oder Eigentümer) kurz-, mittel- oder langfristig zur Verfügung gestellt werden. Die Fortführungsfähigkeit müsse im Rahmen des § 19 InsO überwiegend, also zu mehr als 50 % wahrscheinlich sein. Dies setze eine nachvollziehbare, realistische Finanzplanung voraus.