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International

EuGH bestätigt polnisches Split Payment Verfahren

Der EuGH ent­schied mit Ur­teil vom 12.09.2024 (Rs. C-707/22, Syn­dik Masy Upad­lo­sci A), dass das sog. Split Pay­ment Ver­fah­ren uni­ons­recht­kon­form sei und nicht ge­gen EU-Recht ver­stoße.

Po­len hatte zur Be­trugs­bekämp­fung ein ver­bind­li­ches Ver­fah­ren zur Auf­spal­tung von Zah­lun­gen für alle Un­ter­neh­mer (ein­schließlich nicht in Po­len ansässi­ger Un­ter­neh­mer) ein­geführt. Da­nach ist die Mehr­wert­steuer auf Rech­nun­gen für be­trugs­anfällige Lie­fe­run­gen von Ge­genständen und Dienst­leis­tun­gen auf ein ge­sperr­tes Mehr­wert­steu­er­konto des Lie­fe­rers zu zah­len (sog. Split Pay­ment). Die­ses Ver­fah­ren bestätigt der EuGH nun als uni­ons­rechts­kon­form.

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