Aus dieser BFH-Rechtsprechung lässt sich schlussfolgern, dass zwar der im Ausland ansässige Anteilseigner zunächst den Kapitalertragsteuerabzug hinzunehmen hat. Sie eröffnet ihm jedoch gegebenenfalls die Möglichkeit, eine Quellensteuerentlastung zu beantragen, wenn die Beteiligungsvoraussetzungen des § 8b KStG (unter Beachtung des § 8b Abs. 4 KStG) erfüllt sind und eine Gleichstellung mit einem reinen Inlandsachverhalt nicht durch etwaige Entlastungsvorschriften erreicht werden kann.
Fabian Wagenblast und Jan Sommer analysieren in Ihrem Aufsatz „Einmal mehr: Besteuerung von Dividenden an beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften kann einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit begründen“, der in Internationales Steuerrecht, Heft 06/2022, S. 197ff. erschienen ist, die wesentlichen Erkenntnisse der genannten BFH-Urteile und nehmen eine Bestandsaufnahme zur Europarechtskonformität der deutschen Dividendenbesteuerung vor.