Der Sachverhalt:
Das LG wies die auf Zahlung des vereinbarten Preises gerichtete Klage ab; das Video habe in einigen Punkten nicht den Vorgaben im Briefing entsprochen. Auf die Berufung der Klägerin änderte das OLG das Urteil ab und gab der Klage statt. Die Revision zum BGH wurde nicht zugelassen.
Die Gründe:
Die Beklagte hat mit dem "VIP-Clip" eine schöpferische Leistung bestellt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist bei künstlerischen Werken ein Gestaltungsspielraum des Künstlers hinzunehmen. Der bloße Geschmack des Bestellers führt nicht zur Annahme eines Mangels. Zwar kann der Besteller dem Künstler in Form eines Briefings konkrete Vorgaben zur Gestaltung des Kunstwerkes machen. Allerdings ergibt sich aus der im GG garantierten Kunstfreiheit, dass die künstlerische Gestaltungsfreiheit der Regelfall, die vertragliche Einschränkung derselben die Ausnahme ist. Die Beweislast für die Vereinbarung von Vorgaben, die die schöpferische Freiheit einschränken, liegt daher bei dem Besteller.
Bestimmte Vorgaben, etwa hinsichtlich der Gestaltung der Übergänge zwischen den in dem Video vorkommenden Prominenten, konnte die Beklagte nicht beweisen. Andere Abweichungen liegen zwar vor, insbesondere ist der Clip länger als vereinbart und die gewünschte Reihenfolge der Prominenten ist nicht in allen Punkten eingehalten worden. Diesbezüglich hätte die Beklagte aber rechtzeitig konkret mitteilen müssen, wie das Video zu ändern ist. Da die von der Beklagten behaupteten Vorgaben zwischen den Parteien nicht schriftlich festgehalten worden sind, war es dem grundsätzlich zur Änderung bereiten Künstler nicht zumutbar, ohne Mithilfe des Bestellers das Video zu kürzen. Konkrete Änderungswünsche sind aber zunächst überhaupt nicht und später mit einer zu kurz bemessenen Frist geäußert worden. Nach dem Firmenjubiläum waren Änderungen nicht mehr möglich. Da das Video zum Firmenjubiläum gezeigt werden sollte und nach dem Vertrag auch nur auf dieser Veranstaltung gezeigt werden durfte, liegt ein sog. "absolutes Fixgeschäft" vor.