Keine Bestellung eines Ergänzungspflegers bei schenkweiser Übertragung eines Kommanditanteils an Kind erforderlich
Laut OLG München entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Übertragung eines Kommanditanteils, dessen Einlage vollständig bezahlt ist, für den Erwerber lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
Minderjährige Kinder sind vom 7. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit beschränkt geschäftsfähig. Sie müssen bei einer Schenkung von ihren Eltern ordnungsgemäß vertreten werden. Eine Vertretung ist ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn die Schenkung für das minderjährige Kind lediglich rechtlich vorteilhaft ist. Bei rechtlich nachteiligen Schenkungen muss das minderjährige Kind durch dessen Eltern vertreten werden. Beschenken die Eltern das Kind jedoch selbst, muss zum Schutz von Minderjährigen vor negativen Verträgen ein Ergänzungspfleger bestellt werden.
Die Beurteilung, ob eine Schenkung ausschließlich rechtlich vorteilhaft ist, ist auf die für das Kind aus der Schenkung resultierenden Haupt- und Nebenpflichten abzustellen. Gemäß rechtskräftigem Beschluss des OLG München vom 03.08.2023 (Az. 16 WF 193/23) entspricht es allgemeiner Auffassung, dass die Übertragung eines Kommanditanteils, dessen Einlage vollständig bezahlt ist, für den Erwerber lediglich rechtlich vorteilhaft ist.
An der Vorteilhaftigkeit des Rechtsgeschäfts ändere sich auch dann nichts, wenn die Übertragung des Kommanditanteils nicht an die Bedingung der vorherigen Eintragung im Handelsregister geknüpft ist. Zwar haftete der Erwerber eines Kommanditanteils nach bisheriger Rechtsprechung des BGH vor Eintragung der Übertragung des Kommanditanteils im Handelsregister wie ein Komplementär unbeschränkt. Jedoch habe der Gesetzgeber mit der Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB durch das MoPeG (BGBl. I 2021, S. 3436) die BGH-Rechtsprechung dahingehend korrigiert, dass die unbeschränkte Haftung eines eintretenden Kommanditisten nur gelten soll, wenn dieser einen neuen Anteil erwirbt, nicht aber, wenn ihm (wie im Streitfall) ein bereits bestehender Anteil übertragen wird, für den die Einlage vollständig eingezahlt ist. Dies hat der Gesetzgeber dadurch klargestellt, dass in den Wortlaut des § 176 Abs. 2 HGB vor das Wort Kommanditist das Wort „weiterer" eingefügt wird.
Hinweis: Sofern die Kommanditgesellschaft ihre Geschäfte begonnen hat, bevor sie in das Handelsregister eingetragen ist, haftet jeder Kommanditist, der dem Geschäftsbeginn zugestimmt hat, gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 HGB für die bis zur Eintragung begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft gleich einem persönlich haftenden Gesellschafter. Dies gilt nicht, wenn dem Gläubiger seine Beteiligung als Kommanditist bekannt war. Tritt ein Kommanditist in eine bestehende Handelsgesellschaft ein, findet Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift für die in der Zeit zwischen seinem Eintritt und dessen Eintragung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft entsprechende Anwendung, § 176 Abs. 2 HGB.
Wenngleich die Änderungen durch das MoPeG erst zum 01.01.2024 in Kraft treten, ist nach Auffassung des OLG München die auslegungskorrigierende Neufassung von § 176 Abs. 2 HGB schon jetzt anwendbar. Aus diesem Grund habe es vorliegend keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers bedurft.