Wird ein Mitarbeiter eines inländischen Arbeitgebers zeitlich befristet in das Ausland entsendet, stellt sich stets die Frage, in welchem Staat der Mitarbeiter der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt und ob bzw. wie eine etwaig drohende Doppelbesteuerung der Arbeitseinkünfte vermieden wird. Die Frage ob ein Mitarbeiter der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, ergibt sich aus der nationalen Steuergesetzgebung des jeweiligen Landes. Zentrales Kriterium hierfür bildet oftmals neben dem Wohnsitz die Dauer des Auslandsaufenthalts.
Nach einer internen Verwaltungsanweisung der OFD Karlsruhe ist im Fall der Entsendung nach China erst bei einem dortigen Aufenthalt von mehr als fünf Jahren von einer damit unbeschränkten Steuerpflicht in China auszugehen. Bei einem weiterhin in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtigen Mitarbeiter bedeutet dies, dass die abkommensrechtliche Ansässigkeit erst nach Ablauf der o. g. Fünf-Jahresfrist nach China wechseln kann. Im Umkehrschluss ist bei einem kürzeren Aufenthalt davon auszugehen, dass der Arbeitnehmer weiterhin als in Deutschland ansässig gilt. Übt der Mitarbeiter in dieser Zeit seine Tätigkeit auch in Deutschland aus, so beansprucht Deutschland in diesem Fall das Besteuerungsrecht auf die Arbeitseinkünfte, die anteilig auf die Tätigkeitsausübung in Deutschland entfällt.
Da China regelmäßig auch bei einer Entsendung von bis zu fünf Jahren von der unbeschränkten Steuerpflicht in China ausgeht, wird dort der Arbeitslohn grundsätzlich ebenso in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen.
In diesem Fall ist zwar der Arbeitslohn, soweit er auf Arbeitstage in China entfällt, nach den Vorgaben des DBA China in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Der auf deutsche Arbeitstage entfallende Arbeitslohn wird jedoch sowohl in China als auch in Deutschland versteuert. Erfahrungsgemäß kann in China keine Freistellung dieser Einkünfte erzielt werden, so dass diese im Ergebnis einer Doppelbesteuerung unterliegen.
Hinweis
Sollte diese restriktive Auffassung der OFD Karlsruhe bundesweit von der Finanzverwaltung nachvollzogen werden, droht in Fällen der Entsendung deutscher Arbeitnehmer nach China mit weiterhin bestehendem Wohnsitz in Deutschland, wenn der Entsendezeitraum nicht mehr als fünf Jahre beträgt, eine Doppelbesteuerung. Die konkreten steuerlichen Folgen sollten allerdings im jeweiligen Einzelfall nochmals geprüft werden.