Im Streitfall wurde im Wege eines qualifizierten Anteilstauschs der Anteil an einer Kapitalgesellschaft zu Zwischenwerten in eine GmbH eingebracht. Im Folgejahr wurde die GmbH zu Buchwerten formwechselnd in eine OHG umgewandelt.
Laut Urteil des BFH vom 18.11.2020 (Az. I R 25/18) stellt der Formwechsel eine Veräußerung des eingebrachten Anteils durch die GmbH i. S. d. § 22 Abs. 2 Satz 1 UmwStG dar. Damit geht der BFH von einer Verletzung der siebenjährigen Sperrfrist, was die rückwirkende Versteuerung des sog. Einbringungsgewinns II, also des Gewinns aus der Veräußerung des eingebrachten Anteils im Einbringungszeitpunkt, auslöst.
Der hier verwendete Veräußerungsbegriff umfasse tauschähnliche Vorgänge, worunter laut BFH auch ein Formwechsel falle. Denn das Vermögen der GmbH gehe dadurch mittelbar auf deren Gesellschafter über, die als „Gegenleistung“ ihre bisherige Beteiligung an der GmbH verlören. Eine teleologische Reduktion der Norm lehnt der BFH im Streitfall ab, da es im Zuge des Formwechsels zu einem Transfer stiller Reserven zwischen den Gesellschaftern komme.
Hinweis: Am selben Tag erging eine weitere, im Wesentlichen inhaltsgleiche Entscheidung des BFH (Urteil vom 18.11.2020, Az. I R 24/18).