Der Sachverhalt:
Der verheiratete Kläger entrichtete etwa zehn Jahre lang als Auszubildender und Angestellter Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Als freiberuflich Tätiger war er auf Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung (DRV) bis zum Eintritt in den Ruhestand pflichtversichert. Seit Dezember 2007 bezieht er eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Das beklagte Finanzamt berücksichtigte einen steuerpflichtigen Besteuerungsanteil von 54 %. Der Kläger ist der Ansicht, dies sei verfassungswidrig. Als Freiberufler habe er 89,15 % der Beiträge aus versteuertem Einkommen gezahlt. Der Kläger legte Versicherungsverläufe der DRV für sich und seine Ehefrau vor sowie die als beschränkt abzugsfähige Sonderausgaben geltend gemachten Versicherungsaufwendungen in tabellarischer Form, kopierte Auszüge der Einkommensteuererklärungen und die Einkommensteuerbescheide der Jahre 1971-2007. Die DRV hatte Angaben zum Umlageverfahren und zur Höhe einer möglichen Witwenrente gemacht.
Das FG wies die Klage ab. Auf die Revision des Klägers hob der BFH das Urteil auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurück. Das FG wies die Klage auch im zweiten Rechtsgang ab. Die Revision zum BFH wurde erneut zugelassen.
Die Gründe:
Die Summe der dem Kläger nach der statistischen Lebenserwartung nach der im Zeitpunkt des Renteneintritts letztverfügbaren Sterbetafel voraussichtlich steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge ist höher als der vom Kläger aus versteuertem Einkommen geleistete Teil seiner Altersvorsorgeaufwendungen. Die Berechnung der steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge war auf der Grundlage des Nominalwertprinzips vorzunehmen. Dabei ist weder die Lebenserwartung der jüngeren Ehefrau im Hinblick auf eine ihr möglicherweise künftig zufließende Hinterbliebenenrente zu berücksichtigen, noch der Werbungskostenpauschbetrag, der Sonderausgaben-Pauschbetrag, die Sonderausgabenabzüge für die aus der Rente zu zahlenden Krankenversicherungsbeiträge und Pflegeversicherungsbeiträge oder nach § 3 Nr. 14 EStG steuerfreie Zuschüsse der Rentenversicherungsträger zu Krankenversicherungsbeiträgen.
Die Einkommensteuer ist eine Personensteuer. Es gilt daher der Grundsatz der Individualbesteuerung. Sonderausgaben und Steuerbefreiungen dienen der Freistellung des Existenzminimums. Dies gilt auch für den Grundfreibetrag. Der Werbungskostenpauschbetrag verwirklicht das objektive Nettoprinzip. Bei der Berechnung der aus versteuertem Einkommen entrichteten Altersvorsorgeaufwendungen waren die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der Sozialversicherung gleichrangig einschließlich derjenigen zu privaten Kranken- oder Pflegeversicherungen zu berücksichtigen, soweit sie der Erlangung eines mit dem Niveau der gesetzlichen Versicherung vergleichbaren Schutzes dienen.
Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs ist nicht sachgerecht. Für die Frage, ob Aufwendungen für die Altersvorsorge aus versteuertem Einkommen erbracht worden sind, kommt es nicht auf die Höhe der Einkommensteuer an.
Die Revision zum BFH war zuzulassen, da die Einzelheiten zur Ermittlung einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung bislang nicht höchstrichterlich geklärt sind.
Die Besteuerung einer Altersrente führt nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung. Sofern Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, ist der für die Veranlagungszeiträume bis 2004 gewährte Sonderausgabenabzug zwischen den Ehegatten gleichmäßig im Verhältnis der von ihnen geleisteten und geltend gemachten Versicherungsbeiträgen aufzuteilen und dann der anteilig auf die Rentenversicherungsbeiträge des betroffenen Ehegatten entfallende Anteil am Sonderausgabenabzug zu ermitteln. Eine hälftige Aufteilung des Vorwegabzugs ist nicht sachgerecht.