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Steuerberatung

Besteuerung eines Hobbybrauers mit Regelbiersteuersatz

FG Baden-Württemberg 20.3.2018, 11 K 1344/17

Die Bier­steuer für das von einem Hob­by­brauer her­ge­stellte Bier ent­steht durch Her­stel­lung ohne Er­laub­nis nach dem Bier­steu­er­ge­setz (BierStG). Auf das von einem Hob­by­brauer zur Ver­steue­rung an­ge­mel­dete Bier ist der Re­gel­steu­er­satz an­zu­wen­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger braut Bier. Er zeigte zunächst an, in­ner­halb der nächs­ten zwölf Mo­nate als Hob­by­brauer in un­re­gelmäßigen Abständen Bier für den Ei­gen­ge­brauch zu brauen, und zwar bis zu ei­ner Menge von zwei Hek­to­li­tern. Später teilte er dem Haupt­zoll­amt mit, dass er ein Ne­ben­ge­werbe an­ge­mel­det habe, da­mit er seine Über­schüsse ver­kau­fen könne.

Das Haupt­zoll­amt wies den Kläger dar­auf hin, dass dies eine Be­steue­rung für ge­werb­lich her­ge­stell­tes Bier nach dem Re­gel­steu­er­satz zur Folge habe. Im Rah­men sei­ner Steu­er­an­mel­dung er­rech­nete der Kläger je­doch eine Steuer zum ermäßig­ten Steu­er­satz i.H.v. 26,43 €. Das Haupt­zoll­amt brachte da­ge­gen den Re­gel­steu­er­satz in An­satz und er­mit­telte eine Steuer i.H.v. 47,14 €.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die Bier­steuer für das vom Kläger als Hob­by­brauer her­ge­stellte Bier ent­steht durch Her­stel­lung ohne Er­laub­nis nach dem Bier­steu­er­ge­setz (BierStG). Auf das vom Kläger zur Ver­steue­rung an­ge­mel­dete Bier ist der Re­gel­steu­er­satz an­zu­wen­den.

Der ermäßigte Steu­er­satz kommt des­halb nicht zur An­wen­dung, weil es sich nicht um Bier aus ei­ner un­abhängi­gen Braue­rei han­delt. Die Bier­steu­er­ver­ord­nung (BierStV) de­fi­niert Braue­rei als je­des Steuer­la­ger, in dem Bier un­ter Steu­er­aus­set­zung im Brau­ver­fah­ren her­ge­stellt und ge­la­gert wer­den darf. Ein Steuer­la­ger ist da­nach ein Ort, an oder von dem Bier un­ter Steu­er­aus­set­zung im Brau­ver­fah­ren oder auf an­dere Weise her­ge­stellt, be­ar­bei­tet oder ver­ar­bei­tet, ge­la­gert, emp­fan­gen oder ver­sandt wer­den darf.

Bei der Braue­rei des Klägers han­delt es sich nicht um ein Steuer­la­ger. Es fehlt die hierzu er­for­der­li­che Er­laub­nis i.S.d. BierStG. Auch wenn die Bun­des­zoll­ver­wal­tung den ermäßig­ten Steu­er­satz an­wen­det, wenn Haus- und Hob­by­brauer Bier über die Menge von zwei Hek­to­li­tern pro Jahr aus­schließlich für den ei­ge­nen Ver­brauch her­stel­len, hat dies vor­lie­gend keine Aus­wir­kung.

Es fehlt in­so­weit an ei­ner Rechts­grund­lage für den ermäßig­ten Steu­er­satz bei Über­schrei­ten der Höchst­menge von zwei Hek­to­li­tern. Nach der EU-Richt­li­nie 92/83/EWG (Struk­tur­richt­li­nie) können die Mit­glied­staa­ten le­dig­lich Bier­brauer von der Steuer bis zu ei­ner Jah­res­menge von zwei Hek­to­li­tern be­freien, so­fern kein Ver­kauf statt­fin­det. Hier­von hat die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land Ge­brauch ge­macht. Der Kläger hat hier je­doch auch Bier ver­kauft.

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