Der Sachverhalt:
Der Kläger braut Bier. Er zeigte zunächst an, innerhalb der nächsten zwölf Monate als Hobbybrauer in unregelmäßigen Abständen Bier für den Eigengebrauch zu brauen, und zwar bis zu einer Menge von zwei Hektolitern. Später teilte er dem Hauptzollamt mit, dass er ein Nebengewerbe angemeldet habe, damit er seine Überschüsse verkaufen könne.
Das FG wies die hiergegen gerichtete Klage ab. Das Urteil ist rechtskräftig.
Die Gründe:
Die Biersteuer für das vom Kläger als Hobbybrauer hergestellte Bier entsteht durch Herstellung ohne Erlaubnis nach dem Biersteuergesetz (BierStG). Auf das vom Kläger zur Versteuerung angemeldete Bier ist der Regelsteuersatz anzuwenden.
Der ermäßigte Steuersatz kommt deshalb nicht zur Anwendung, weil es sich nicht um Bier aus einer unabhängigen Brauerei handelt. Die Biersteuerverordnung (BierStV) definiert Brauerei als jedes Steuerlager, in dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren hergestellt und gelagert werden darf. Ein Steuerlager ist danach ein Ort, an oder von dem Bier unter Steueraussetzung im Brauverfahren oder auf andere Weise hergestellt, bearbeitet oder verarbeitet, gelagert, empfangen oder versandt werden darf.
Bei der Brauerei des Klägers handelt es sich nicht um ein Steuerlager. Es fehlt die hierzu erforderliche Erlaubnis i.S.d. BierStG. Auch wenn die Bundeszollverwaltung den ermäßigten Steuersatz anwendet, wenn Haus- und Hobbybrauer Bier über die Menge von zwei Hektolitern pro Jahr ausschließlich für den eigenen Verbrauch herstellen, hat dies vorliegend keine Auswirkung.
Es fehlt insoweit an einer Rechtsgrundlage für den ermäßigten Steuersatz bei Überschreiten der Höchstmenge von zwei Hektolitern. Nach der EU-Richtlinie 92/83/EWG (Strukturrichtlinie) können die Mitgliedstaaten lediglich Bierbrauer von der Steuer bis zu einer Jahresmenge von zwei Hektolitern befreien, sofern kein Verkauf stattfindet. Hiervon hat die Bundesrepublik Deutschland Gebrauch gemacht. Der Kläger hat hier jedoch auch Bier verkauft.