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Besteuerung eines in Großbritannien erzielten (Immobilien-)Veräußerungsgewinns bei einem deutschen Investmentfonds

Hessisches FG 20.1.2015, 4 K 1918/13

Die Be­steue­rung des Veräußerungs­ge­winns aus der Veräußerung ei­ner Im­mo­bi­lie in Großbri­tan­nien im In­land wird nicht durch das DBA-GB aus­ge­schlos­sen. Art. XVIII Abs. 2a. 2. Hs. DBA-GB ist da­hin zu le­sen, dass in Großbri­tan­nien eine Be­steue­rung statt­fin­den muss, die sich in sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht als Be­steue­rung ei­nes Veräußerungs­ge­winns dar­stellt, was bei der "Claw-Back-Be­steue­rung" we­der nach bri­ti­schen noch nach deut­schem Recht der Fall.

Der Sach­ver­halt:
Das Son­der­vermögen des Klägers war 2009 durch Ver­schmel­zung ent­stan­den, er wird gem. § 1 Abs. 2 S. 2 In­vStG i.V.m. § 34 Abs. 1 AO ge­setz­lich durch die C-GmbH ver­tre­ten. Der Kläger hatte An­fang 2008 die Erklärung zur ge­son­der­ten Fest­stel­lung von Be­steue­rungs­grund­la­gen nach § 13 Abs. 2 In­vStG für die End­aus­schüttung be­tref­fend das Ge­schäfts­jahr 2006/2007 beim Fi­nanz­amt ein­ge­reicht. Da­bei ging er für die Er­mitt­lung der Be­steue­rungs­grund­la­gen i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 2 In­vStG da­von aus, dass der aus der Veräußerung ei­ner in Großbri­tan­nien ge­le­ge­nen Im­mo­bi­lie er­zielte Ge­winn auf­grund des DBA-Großbri­tan­nien in der Fas­sung von 1964/1970 i.V.m. § 4 Abs. 1 In­vStG steu­er­frei sei.

Erst­mals mit Schrei­ben vom 1.3.2012 rich­tete das Fi­nanz­amt hin­sicht­lich der Fest­stel­lungs­erklärung Fra­gen an den Kläger und ver­trat die An­sicht, dass der (Im­mo­bi­lien-)Veräußerungs­ge­winn auf­grund des zur sog. bri­ti­schen "Claw-Back-Be­steue­rung" und dem DBA-Großbri­tan­nien er­gan­ge­nen BFH-Ur­teils vom 9.12.2010 (Az.: I R 49/09) im In­land nicht steu­er­frei sei. In der Fol­ge­zeit strit­ten die Be­tei­lig­ten darüber, ob der er­zielte Veräußerungs­ge­winn durch einen kor­ri­gier­ten Fest­stel­lungs­be­scheid steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den durfte und wie ein ggf. zu berück­sich­ti­gen­der Veräußerungs­ge­winn in einem Fest­stel­lungs­be­scheide gem. § 13 Abs. 4 S. 1 In­vStG be­tragsmäßig zu er­fas­sen ist.

Das FG wies die Klage, mit wel­cher der Kläger die Auf­he­bung des Fest­stel­lungs­be­schei­des be­gehrt hatte, ab. Al­ler­dings wurde we­gen der grundsätz­li­chen Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: VIII R 10/15 anhängig.

Die Gründe:
Die Klage war un­begründet, weil die Be­steue­rung des strei­ti­gen Veräußerungs­ge­winns aus der Veräußerung der Im­mo­bi­lie in Großbri­tan­nien im In­land nicht durch das DBA-GB aus­ge­schlos­sen wurde, die (kor­ri­gie­rende) Fest­stel­lung ei­nes ent­spre­chen­den Un­ter­schieds­be­tra­ges gem. § 13 Abs. 4 S. 1 In­vStG nicht durch § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO aus­ge­schlos­sen wurde und der Un­ter­schieds­be­trag nur mit einem ge­rin­gen Be­trag je An­teil fest­ge­stellt wer­den konnte. Eine ab­wei­chende Fest­stel­lung aus Bil­lig­keitsgründen gem. § 163 S. 1 AO kam nicht in Be­tracht, weil zum Zeit­punkt der letz­ten Ver­wal­tungs­ent­schei­dung, der Ein­spruchs­ent­schei­dung, nicht fest­ge­stellt wer­den konnte, ob eine  ent­spre­chende "Un­bil­lig­keit" vor­lag.

Der Veräußerungs­ge­winn des Klägers war in Großbri­tan­nien le­dig­lich der sog. "Claw-Back-Be­steue­rung" un­ter­wor­fen wor­den. Nach der BFH-Recht­spre­chung sind die je­wei­li­gen Ge­winne nicht schon dann steu­er­pflich­tig i.S.d. des Art. XVIII Abs. 2a. 2. Hs. DBA-GB, wenn das Recht des Ver­ei­nig­ten König­reichs einen Ge­winn der Be­steue­rung un­ter­wirft, der nach deut­schem Recht Be­stand­teil ei­nes Veräußerungs­ge­winns ist. Viel­mehr ist die Vor­schrift da­hin zu le­sen, dass in Großbri­tan­nien eine Be­steue­rung statt­fin­den muss, die sich in sys­te­ma­ti­scher Hin­sicht als Be­steue­rung ei­nes Veräußerungs­ge­winns dar­stellt. Das ist bei der "Claw-Back-Be­steue­rung" we­der nach bri­ti­schen noch nach deut­schem Recht der Fall. Das Ge­richt schließt sich in­so­fern in vol­lem Um­fang der Recht­spre­chung des I. Se­nats des BFH an und ver­weist hin­sicht­lich der wei­te­ren Begründung und des be­ste­hen­den Sach- und Streit­stands auf das BFH-Ur­teil vom 9.12.2010 (Az.: I R 49/09).

Das FG war zu­dem we­der durch den zu­min­dest ana­log an­wend­ba­ren § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO noch un­ter sons­ti­gen Ver­trau­ens­schutz­ge­sichts­punk­ten daran ge­hin­dert, den fest­ge­stell­ten ma­te­ri­el­len Feh­ler auf der Grund­lage des § 13 Abs. 4 S. 1 In­vStG zu berück­sich­ti­gen und die ent­spre­chen­den Un­ter­schieds­beträge ge­son­dert fest­zu­stel­len. Es fehlte be­reits an ei­ner Ände­rung der Recht­spre­chung i.S.d. § 176 Abs. 1 Nr. 3 AO, weil die in dem BFH-Ur­teil vom 27.8.1997 (Az.: I R 127/95) ge­mach­ten Aus­sa­gen in tatsäch­li­cher und recht­li­cher Hin­sicht an­dere Sach­ver­halte be­tra­fen, als das BFH-Ur­teil vom 9.12.2010. Letzt­lich war das FG zu­tref­fend da­von aus­ge­gan­gen, dass § 13 Abs. 4 S. 1 In­vStG le­dig­lich eine ge­setz­li­che Grund­lage dafür bie­tet, einen Un­ter­schieds­be­trag fest­zu­stel­len, der sich aus­schließlich an der ur­sprüng­li­chen Fest­stel­lun­gerklärung bzw. dem ur­sprüng­li­chen Fest­stel­lungs­be­scheid i.S.d. § 13 Abs. 3 S. 1 In­vStG und den dort fest­ge­stell­ten ma­te­ri­el­len Feh­lern ori­en­tiert.

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