Bezieht ein Grenzgänger im anderen Staat ein Arbeitsentgelt, kann dieses nach Art. 15a Abs. 1 DBA Schweiz dennoch in seinem Wohnsitzstaat versteuert werden. Der Tätigkeitsstaat kann allerdings im Abzugsweg eine Steuer erhoben werden, die - sofern eine Ansässigkeitsbescheinigung vom Wohnsitzstaat vorgelegt wird, nicht mehr als 4,5 % des Bruttoentgelts betragen darf. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt weist in seinem Erlass vom 16.05.2024 (Az. 45 - S 1301 - 73, DStR 2024, S. 1427) darauf hin, dass die amtlichen Vordrucke für die Ansässigkeitsbescheinigung mit BMF-Schreiben vom 07.12.2023 (Az. IV B 2 - S 1301-CHE/21/10019 :028) aktualisiert bzw. neu erstellt wurden.
Weiter wird darauf hingewiesen, dass im Fall eines in Deutschland ansässigen Grenzgängers, der in der Schweiz tätig ist und der keinen deutschen Arbeitgeber hat, der deutsche Lohnsteuer abführt, Vorauszahlungen auf die deutsche Einkommensteuer festzusetzen sind. Dabei sei die voraussichtliche schweizerische pauschale Abgeltungssteuer von maximal 4, 5 % des Bruttolohns zu berücksichtigen. Für die Veranlagung des Grenzgängers könne die für Baden-Württemberg im Formular-Management-System enthaltene Anlage N-Gre als Arbeitshilfe herangezogen werden.