Veranstaltung zur Kundenbindung
In Streitfall lud ein Kreditinstitut vermögende Privatkunden zu zwei exklusiven Veranstaltungen ein. Hierbei wurde neben der Kontaktpflege die Marke eines Produktanbieters imagewirksam präsentiert, wobei davon abgesehen wurde, konkrete eigene oder fremde Finanzprodukte zu bewerben. Auch die Einladungen enthielten keinen Hinweis auf eine bestimmte Geldanlage oder mögliche Beratungsgespräche. Das Kreditinstitut betrieb für die eingeladenen Kunden die Vermögensverwaltung u. a. in der Form des Einlagegeschäfts (Sparkonten und Festgeldern) und des Depotgeschäfts sowie für einen kleinen Teil der Kunden das Kreditgeschäft. Das Kreditinstitut wandte sich gegen die Pauschalbesteuerung dieser Sachzuwendungen nach § 37b EStG.
Pauschalversteuerung betrieblich veranlasster Zuwendungen…
Steuerpflichtige können die Einkommensteuer einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden, und die nicht in Geld bestehen, mit einem Pauschsteuersatz von 30% erheben, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Entsprechendes gilt für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten Geschenke, § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Bei Sachzuwendungen an Arbeitnehmer, Geschäftspartner und deren Arbeitnehmer handelt es sich oft um einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil, dessen Bewertung für den Begünstigten nicht selten schwierig ist. Daher soll die Pauschalversteuerung dieser Zuwendungen wie im Falle des § 37a EStG der Vereinfachung dienen.
… setzt einkommensteuerpflichtige Einkünfte beim Empfänger voraus
Die Pauschalierung der Einkommensteuer nach § 37b EStG erfasst allerdings nur solche betrieblich veranlassten Zuwendungen, die bei den Zuwendungsempfängern dem Grunde nach zu einkommensteuerpflichtigen Einkünften führen. Denn § 37b EStG begründet keine weitere eigenständige Einkunftsart und keinen sonstigen originären (Einkommen-)Steuertatbestand, sondern stellt lediglich eine besondere pauschalierende Erhebungsform der Einkommensteuer dar. Nach diesen Maßstäben kommt eine Pauschalierung der Einkommensteuer für die streitigen Zuwendungen nach § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG nach Auffassung des BFH nicht in Betracht.
Zwar waren die Zuwendungen als Marketingmaßnahmen betrieblich veranlasst. Gleichwohl schuldete die Klägerin hierfür keine Pauschalsteuer gemäß § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, da die von ihr gewährten, betrieblich veranlassten Zuwendungen bei den Zuwendungsempfängern – als einzige in Betracht kommende Einkunftsart – nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen führten. Im Die streitigen Sachzuwendungen des Kreditinstituts waren weder ein durch Kapitalanlagen der Kunden veranlasstes zusätzliches Entgelt noch ein ggf. vorgezogenes Entgelt für eine geplante künftige Kapitalüberlassung. Vielmehr handelte es sich bei den Veranstaltungen um (Werbe-)Maßnahmen der Kundenpflege und -bindung. Die Zuwendungen wurden unabhängig von einem Leistungsaustausch erbracht und fallen damit nicht in den Anwendungsbereich des § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG.
Auch § 37b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG scheidet nach Auffassung des BFH aus, da diese Vorschrift nur die Einkommensteuer erfasst, die durch Geschenke entsteht, wenn und soweit der Empfänger dieser Geschenke dadurch Einkünfte erzielt. Vorliegend wurden durch die Kunden jedoch keine Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt.