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Besteuerung trotz außerhalb der Veräußerungsfrist liegendem Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung

BFH 10.2.2015, IX R 23/13

Ein auf­schie­bend be­ding­ter Ver­kauf ei­nes be­bau­ten Grundstücks in­ner­halb der ge­setz­li­chen Veräußerungs­frist von zehn Jah­ren un­ter­liegt auch dann als sog. pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft der Be­steue­rung, wenn der Zeit­punkt des Ein­tritts der auf­schie­ben­den Be­din­gung außer­halb die­ser Frist liegt. Für den Zeit­punkt der Veräußerung ist die beid­sei­tige zi­vil­recht­li­che Bin­dungs­wir­kung des Rechts­ge­schäfts, das den einen Ver­trags­part­ner zur Über­tra­gung des Ei­gen­tums auf den an­de­ren ver­pflich­tet, und nicht der Zeit­punkt des Be­din­gungs­ein­tritts ent­schei­dend.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger hatte mit Kauf­ver­trag vom 3.3.1998 ein be­bau­tes Grundstück - Be­triebs­an­lage ei­ner Ei­sen­bahn - er­wor­ben und veräußerte die­ses mit no­ta­ri­ell be­ur­kun­de­tem Kauf­ver­trag vom 30.1.2008. Der Ver­trag wurde un­ter der auf­schie­ben­den Be­din­gung ge­schlos­sen, dass die zuständige Behörde die­ses Grundstück von Bahn­be­triebs­zwe­cken frei­stellt. Diese Frei­stel­lung er­teilte die Behörde am 10.12.2008.

In der Fol­ge­zeit stritt der Kläger mit dem Fi­nanz­amt darüber, ob der Ge­winn aus der Veräußerung des be­bau­ten Grundstücks zu ver­steu­ern war, weil die Be­din­gung in Form der Ent­wid­mung erst nach Ab­lauf der zehnjähri­gen Veräußerungs­frist ein­ge­tre­ten war. Die Steu­er­behörde war der Auf­fas­sung, für die Be­rech­nung des Zehn­jah­res­zeit­raums gem. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sei der Zeit­punkt maßge­bend, in dem der ob­li­ga­to­ri­sche Ver­trag ab­ge­schlos­sen werde. Der Überg­ang von Nut­zen und Las­ten sei un­er­heb­lich.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Das Ge­richt war der An­sicht, die zehnjährige Veräußerungs­frist sei über­schrit­ten, da im Zeit­punkt der Un­ter­zeich­nung des no­ta­ri­el­len Kauf­ver­tra­ges am 30.1.2008 noch keine Veräußerung vor­ge­le­gen habe. Der Ver­trag sei zu die­sem Zeit­punkt zi­vil­recht­lich noch nicht wirk­sam ge­we­sen. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des FG lag hier ein zu ver­steu­ern­des pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG vor.

Pri­vate Veräußerungs­ge­schäfte sind u.a. Veräußerungs­ge­schäfte bei Grundstücken, bei de­nen der Zeit­raum zwi­schen An­schaf­fung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Ent­spre­chend dem Norm­zweck, in­ner­halb der Veräußerungs­frist nur rea­li­sierte Wert­erhöhun­gen ei­nes be­stimm­ten Wirt­schafts­gu­tes im Pri­vat­vermögen der Ein­kom­men­steuer zu un­ter­wer­fen, ist für den Zeit­punkt der Veräußerung die beid­sei­tige zi­vil­recht­li­che Bin­dungs­wir­kung des Rechts­ge­schäfts, das den einen Ver­trags­part­ner zur Über­tra­gung des Ei­gen­tums auf den an­de­ren ver­pflich­tet, und nicht der Zeit­punkt des Be­din­gungs­ein­tritts ent­schei­dend.

Im vor­lie­gen­den Fall be­stand ab dem Ver­trags­schluss am 30.1.2008 für kei­nen der Ver­trags­part­ner die Möglich­keit, sich ein­sei­tig von der Ver­ein­ba­rung zu lösen. In­fol­ge­des­sen war da­mit gem. dem Norm­zweck des § 23 EStG die Vor­aus­set­zun­gen für eine Rea­li­sie­rung der Wert­stei­ge­run­gen ver­bind­lich ein­ge­tre­ten. Ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers war es un­er­heb­lich, dass der Zeit­punkt des Ein­tritts der auf­schie­ben­den Be­din­gung außer­halb der Veräußerungs­frist lag. Dem­ent­spre­chend wurde auch der Kauf­preis dem Kläger schon vor dem ver­ein­bar­ten Rechtsüberg­ang über­wie­sen.

Die­ses Er­geb­nis steht auch im Ein­klang mit den im BFH-Ur­teil v. 2.10.2001 (Az.: IX R 45/99) dar­ge­leg­ten Rechts­grundsätzen. Dort hatte der BFH bei einem we­gen voll­macht­lo­ser Ver­tre­tung auf der Er­wer­ber­seite schwe­bend un­wirk­sa­men - ge­neh­mi­gungs­bedürf­ti­gen - Rechts­ge­schäft auf den Zeit­punkt der Ge­neh­mi­gung und nicht auf den Zeit­punkt der zi­vil­recht­lich rück­wir­ken­den Wirk­sam­keit des Ver­trags­ab­schlus­ses ab­ge­stellt. An­ders als im Streit­fall la­gen dort aber keine bin­den­den Ver­trags­erklärun­gen bei­der Ver­trags­part­ner in­ner­halb der Spe­ku­la­ti­ons­frist vor. Denn die er­for­der­li­che beid­sei­tige schuld­recht­li­che Bin­dung ist bei einem Han­deln des Ver­tre­ters ohne Ver­tre­tungs­macht ge­rade nicht ge­ge­ben, da der Ver­tre­tene die Ge­neh­mi­gung je­der­zeit ab­leh­nen kann.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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