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Auslandsengagements

Besteuerung von Einkünften aus ausländischen Altersvorsorgesystemen

Wer­den Ar­beit­neh­mer im Aus­land be­ruf­lich tätig und er­zie­len nach ih­rer Rück­kehr ins In­land Einkünfte aus einem ausländi­schen Al­ters­vor­sor­ge­plan, han­delt es sich um steu­er­pflich­tige sons­tige Einkünfte. Der BFH äußert sich dazu, in wel­cher Höhe diese der Be­steue­rung un­ter­lie­gen.

Im ent­schie­de­nen Streit­fall hatte der Ar­beit­neh­mer während sei­ner be­ruf­li­chen Tätig­keit in den USA an einem von sei­nem dor­ti­gen Ar­beit­ge­ber auf­ge­leg­ten US-ame­ri­ka­ni­schen Al­ters­vor­sor­ge­plan („401(k) pen­sion plan“) teil­ge­nom­men, aus dem ihm nach sei­ner Rück­kehr nach Deutsch­land ein Teil­be­trag aus­ge­zahlt wurde. Der BFH ent­schied mit Ur­teil vom 28.10.2020 (Az. X R 29/18, DStR 2021, S. 1213), dass die ein­ma­lige Ka­pi­tal­aus­zah­lung sons­tige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG dar­stellt. Da der Ar­beit­neh­mer während der An­spar­phase des Al­ters­vor­sor­ge­plans nicht der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­lag und die ent­rich­te­ten Beiträge im In­land nicht steu­er­lich frei­ge­stellt wur­den, ist - so der BFH - je­doch nur der Un­ter­schieds­be­trag zwi­schen der Ka­pi­tal­aus­zah­lung und der getätig­ten Ein­zah­lun­gen zu be­steu­ern.

Hin­weis: Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung berück­sich­tigt der BFH da­bei nicht in ana­lo­ger Weise, dass die Beiträge zum Al­ters­vor­sor­ge­plan nach US-ame­ri­ka­ni­schem Steu­er­recht dort steu­er­frei ge­stellt wor­den sind. Dies führe nicht dazu, dass die Ka­pi­tal­aus­zah­lung nun in vol­lem Um­fang der inländi­schen Be­steue­rung un­ter­liege.

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