Im entschiedenen Streitfall hatte der Arbeitnehmer während seiner beruflichen Tätigkeit in den USA an einem von seinem dortigen Arbeitgeber aufgelegten US-amerikanischen Altersvorsorgeplan („401(k) pension plan“) teilgenommen, aus dem ihm nach seiner Rückkehr nach Deutschland ein Teilbetrag ausgezahlt wurde. Der BFH entschied mit Urteil vom 28.10.2020 (Az. X R 29/18, DStR 2021, S. 1213), dass die einmalige Kapitalauszahlung sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG darstellt. Da der Arbeitnehmer während der Ansparphase des Altersvorsorgeplans nicht der inländischen Besteuerung unterlag und die entrichteten Beiträge im Inland nicht steuerlich freigestellt wurden, ist - so der BFH - jedoch nur der Unterschiedsbetrag zwischen der Kapitalauszahlung und der getätigten Einzahlungen zu besteuern.
Hinweis: Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung berücksichtigt der BFH dabei nicht in analoger Weise, dass die Beiträge zum Altersvorsorgeplan nach US-amerikanischem Steuerrecht dort steuerfrei gestellt worden sind. Dies führe nicht dazu, dass die Kapitalauszahlung nun in vollem Umfang der inländischen Besteuerung unterliege.