Der Sachverhalt:
In ihren Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre behandelten die Kläger den Arbeitslohn als in Deutschland steuerfrei. Das Finanzamt folgte dem nicht und bezog den Arbeitslohn in die Bemessungsgrundlage für die Steuerfestsetzungen der Streitjahre ein. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Allerdings wurde die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Zwar unterliegt der Kläger gem. § 1 Abs. 1 S. 1, § 2 Abs. 1 EStG aufgrund seines inländischen Wohnsitzes mit seinem sog. (gesamten) Welteinkommen der deutschen Einkommensteuer. Nach dem DBA-Schweiz steht Deutschland für den auf die Tätigkeit in der Schweiz entfallenden Arbeitslohn jedoch kein Besteuerungsrecht zu. Stattdessen ist im Verhältnis dieser beiden Vertragsstaaten allein die Schweiz berechtigt, den Arbeitslohn des Klägers zu besteuern. Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, soweit die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird.
Entgegen der Auffassung des Finanzamtes hat Deutschland die Einkünfte des Klägers insoweit von der Einkommensteuer freizustellen. Die Voraussetzungen der Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG liegen nach Auffassung des Senats im Streitfall nicht vor, so dass die abkommensrechtlich gebotene Freistellung nicht durch innerstaatliches Recht verdrängt wird. Die Nichtversteuerung des Arbeitslohns in der Schweiz ist auf die in dem DBA Schweiz-Frankreich enthaltene sog. Grenzgänger-Regelung zurückzuführen, die eine besondere Konstellation betrifft und nicht dahingehend zu verstehen ist, dass Arbeitslohn per se in der Schweiz unversteuert bleibt, wenn eine Person nicht in der Schweiz wohnt. Folge der Grenzgänger-Regelung ist lediglich, dass der andere Vertragsstaat, in dessen Grenzregion die betreffende Person einen Wohnsitz unterhält (hier: Frankreich), den aus der Schweiz stammenden Arbeitslohn besteuern darf. Die Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG ist nach Auffassung des Senats auf eine solche Konstellation nicht anwendbar, da das innerstaatliche Recht der Schweiz, Erwerbseinkünfte an der Quelle im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht zu besteuern, von der Grenzgänger-Regelung unberührt bleibt.
Nach dem DBA-Frankreich steht Deutschland im Verhältnis zu Frankreich zwar ein Besteuerungsrecht für andere Einkünfte - darunter fallen auch die sog. Drittstaateneinkünfte - zu. Deutschland hat jedoch die sich aus dem DBA-Schweiz ergebende Zuweisung des Besteuerungsrechts für den Arbeitslohn im Hinblick die Ausübung seiner Besteuerungsrechte im Verhältnis zu Frankreich zu beachten. Ein Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn ist deshalb auch im Verhältnis zu Frankreich ausgeschlossen. Der Senat folgt damit der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung, dass bei Dreieckskonstellationen, in denen - wie hier - Deutschland ebenfalls ein DBA mit dem Drittstaat (hier: der Schweiz) abgeschlossen hat, die Ausübung des Besteuerungsrecht für Drittstaateneinkünfte ausgeschlossen ist, wenn nach dem DBA mit dem Drittstaat ausschließlich letzterer die betreffenden Einkünfte besteuern darf. Ob diese Rechtsfolge auch dann gilt, wenn die Einkünfte am Ende tatsächlich nicht besteuert werden, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da Frankreich den streitgegenständlichen Arbeitslohn besteuert hat.
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