Das FG Hamburg äußert mit Gerichtsbescheid vom 6.4.2017 (Az. 1 K 87/15) Bedenken, ob die Besteuerung von Streubesitzdividenden verfassungskonform ist. Nach § 8b Abs. 4 KStG unterliegen Dividenden, die eine Kapitalgesellschaft nach dem 28.2.2013 aus einer Beteiligung von weniger als 10 % am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft bezieht, in vollem Umfang der Körperschaftsteuer. Diese Regelung könnte eine nicht folgerichtige Ausgestaltung der in § 8b Abs. 1 und 2 KStG zum Ausdruck kommenden Grundentscheidung des Gesetzgebers sein, wonach in Beteiligungsstrukturen erwirtschaftete Gewinne nur einmal bei der erwirtschaftenden Körperschaft und erst im Fall der Ausschüttung an natürliche Personen als Anteilseigner mit Einkommensteuer besteuert werden. Zudem entspreche die Besteuerung von Streubesitzdividenden nicht dem Gebot steuerlicher Lastengleichheit i. S. einer gleich hohen Besteuerung bei gleicher Leistungsfähigkeit.
Allerdings könne - so das FG Hamburg weiter - die Regelung gerechtfertigt und damit verfassungsrechtlich zulässig sein.
Da das FG Hamburg nicht von der Verfassungswidrigkeit der Regelung überzeugt ist, legte es diese nicht dem BVerfG zur Überprüfung vor.
Hinweis
Gegen das Urteil des FG Hamburg wurde Revision beim BFH eingelegt (Az. I R 29/17). Sofern in einem Körperschaftsteuerbescheid Streubesitzdividenden in vollem Umfang der Besteuerung unterworfen werden, sollte gegen den Bescheid mit Verweis auf das anhängige BFH-Verfahren Einspruch eingelegt werden.