Damit hält der BGH am sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz fest, der gemäß Urteil des BGH vom 16.12.2022 (Az. V ZR 174/21, NJW 2023, S. 1053) und in Abgrenzung zur BGH-Rechtsprechung zur Sicherungsübereignung von Containern (Urteil vom 04.10.1993, Az. II ZR 156/92) nur dann gewahrt ist, wenn sich die Vertragsparteien bewusst und erkennbar über Merkmale einigen, aufgrund derer die übereigneten Gegenstände der Gattung individualisierbar sind.
Eine Einigung, wonach nur diejenigen Gegenstände einer bestimmten Gattung übereignet werden sollen, die der Veräußerer nicht näher bezeichneten Dritten überlassen hat (im Streitfall Flüssiggastanks, die nicht näher bezeichneten Kunden überlassen worden sind), genüge für sich genommen nicht den Anforderungen an den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz
Hinweis: Der BGH formuliert im Hinblick auf den sachenrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz seit 1956 nahezu unverändert, dass für außenstehende Dritte erkennbar sein muss, auf welche Gegenstände sich der Übereignungswille der Parteien bezieht. Dabei können Gattungsbegriffe oder Sammelbezeichnungen auch als sog. All-Formeln genügen, wie z. B. alle zum Übergangsstichtag im Lager befindlichen Walzen des Typs A. Sofern eine Sachgesamtheit nicht auf andere Art zu bestimmen ist, ist eine räumliche Abgrenzung erforderlich. Nicht ausreichend sind Verweise auf rechtliche Merkmale oder funktionale Begriffe, wie z. B. Vorräte inklusive Abtretungen und Forderungen. Weiter reichen bilanzielle Referenzen wie „Sachanlagevermögen“ nicht, da Ausgangspunkt der Bilanzierung das für Dritte nicht ohne Weiteres erkennbare wirtschaftliche Eigentum ist.
Die präzise Bezeichnung der zu übertragenden Vermögensgegenstände ist ein zwingendes Erfordernis des Verfügungsgeschäfts. Bei Anteilskaufverträgen, sog. Share Deals, können diese Anforderungen durch Bezeichnung der Anteile gut umgesetzt werden. Beim Asset Deal ist dies hingegen aufwändiger. Dennoch bedient sich die Praxis vielfach im Rahmen von Carve-Outs, Restrukturierungen oder Käufen aus der Insolvenz sowie aus steuerlichen Gründen des Asset Deals. Dabei werden die praktischen Hürden bei der Bestimmung der zu übertragenden Gegenstände in Kauf genommen. In der Vertragsgestaltungspraxis verbleiben im Wesentlichen zwei Möglichkeiten: Es sind entweder (u. U. sehr lange) Listen bzw. Verzeichnisse zu erstellen oder räumliche Angaben (ggf. ergänzt durch auf den Gegenständen angebrachte Etiketten) zu machen, die dem Unternehmenskaufvertrag jeweils als Anlage beigefügt werden und auf die konkret Bezug genommen wird.