deen

Aktuelles

Bestimmung des Kindergeldberechtigten bei nachträglichen Unterhaltszahlungen

BFH 5.11.2015, III R 57/13

Die bei der Be­stim­mung des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Un­ter­halts­zah­lun­gen müssen grundsätz­lich für und in dem Zeit­raum ge­leis­tet wer­den, für den das Kin­der­geld be­gehrt wird. Un­ter­halt, der um Jahre verspätet ge­zahlt wird, bleibt außer Be­tracht. In einem sol­chen Fall kann nicht mehr von lau­fen­dem Un­ter­halt ge­spro­chen wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Toch­ter der Kläge­rin hatte im Som­mer 2010 im Al­ter von 18 Jah­ren eine Aus­bil­dung als As­sis­ten­tin für Wirt­schafts­in­for­ma­tik ab­ge­schlos­sen und im Som­mer 2012 die Fach­hoch­schul­reife er­langt. Da­nach bemühte sie sich um einen Aus­bil­dungs­platz. Sie lebte in ei­ner ei­ge­nen Woh­nung und be­zog zunächst Leis­tun­gen nach dem SGB II. Im No­vem­ber 2012 nahm sie eine Be­schäfti­gung mit ei­ner re­gelmäßigen Ar­beits­zeit von 30 Wo­chen­stun­den auf.

Die Kläge­rin be­an­tragte Kin­der­geld für ihre Toch­ter. Die Fa­mi­li­en­kasse lehnte den An­trag ab, weil die Kläge­rin keine Nach­weise für die Bemühun­gen der Toch­ter um einen Aus­bil­dungs­platz vor­ge­legt habe. Zu­vor hatte der So­zi­al­leis­tungsträger ge­genüber der Fa­mi­li­en­kasse einen Er­stat­tungs­an­spruch nach §§ 102 ff. SGB X gel­tend ge­macht.

Im Ver­lauf des Rechts­be­helfs­ver­fah­rens wurde be­kannt, dass der Va­ter des Kin­des seit Au­gust 2012 mo­nat­lich 200 € zahlte. Da­mit soll­ten bis­lang nicht erfüllte, je­doch ti­tu­lierte Un­ter­halts­an­sprüche der Toch­ter ra­ten­weise ab­ge­gol­ten wer­den. Die Fa­mi­li­en­kasse war der An­sicht, die Zah­lun­gen seien als Un­ter­halts­rente i.S.v. § 64 Abs. 3 EStG an­zu­se­hen. So­mit sei der Va­ter kin­der­geld­be­rech­tigt und nicht die Kläge­rin, die kei­nen Un­ter­halt leiste.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage teil­weise statt und ver­pflich­tete die Fa­mi­li­en­kasse, der Kläge­rin Kin­der­geld für den Zeit­raum Au­gust 2012 bis No­vem­ber 2012 zu gewähren. Die Re­vi­sion der Behörde blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Das FG hatte zu­tref­fend die vom Kinds­va­ter ge­genüber der Toch­ter er­brach­ten Zah­lun­gen nicht als Un­ter­halts­rente i.S.v. § 64 Abs. 3 EStG be­ur­teilt und so­mit zu Recht die Ver­pflich­tung der Fa­mi­li­en­kasse zur Gewährung von Kin­der­geld für den hier noch strei­ti­gen Zeit­raum aus­ge­spro­chen.

Nach § 64 Abs. 1 EStG wird das Kin­der­geld nur an einen Kin­der­geld­be­rech­tig­ten ge­zahlt. Die bei der Be­stim­mung des Kin­der­geld­be­rech­tig­ten nach § 64 Abs. 3 EStG zu berück­sich­ti­gen­den Un­ter­halts­zah­lun­gen müssen grundsätz­lich für und in dem Zeit­raum ge­leis­tet wer­den, für den das Kin­der­geld be­gehrt wird. Un­ter­halt, der - wie hier - um Jahre verspätet ge­zahlt wird, bleibt je­doch außer Be­tracht. In einem sol­chen Fall kann nicht mehr von lau­fen­dem Un­ter­halt ge­spro­chen wer­den.

Ver­pflich­tet das FG die Fa­mi­li­en­kasse dazu, dem Kin­der­geld­be­rech­tig­ten Kin­der­geld zu "gewähren", so be­deu­tet dies nicht, dass die Fa­mi­li­en­kasse da­mit ver­pflich­tet wer­den soll, das Kin­der­geld trotz ei­nes gel­tend ge­mach­ten Er­stat­tungs­an­spruchs des So­zi­al­leis­tungsträgers tatsäch­lich an den Kin­der­geld­be­rech­tig­ten aus­zu­zah­len. Aus dem an­ge­foch­te­nen Ur­teil er­gab sich hier, dass dem FG be­wusst war, dass das Kin­der­geld trotz der Ver­pflich­tung der Fa­mi­li­en­kasse zur Gewährung von Kin­der­geld mögli­cher­weise an den So­zi­al­leis­tungsträger aus­zu­zah­len sein wird. Die An­nahme der Fa­mi­li­en­kasse, sie sei zur Aus­zah­lung des Kin­der­gel­des an die Kläge­rin ver­pflich­tet wor­den, ging so­mit fehl.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
  • Um di­rekt zum Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben