Der Sachverhalt:
Die HRS-Hotel Reservation Service Robert Ragge GmbH (HRS-GmbH) betreibt ein weltweites elektronisches Hotelbuchungsportal. Basis hierfür ist eine Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das HRS-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. Dem Hotelkunden werden für die Vermittlungsleistung durch die HRS-GmbH keine Kosten in Rechnung gestellt, vielmehr erhält die HRS-GmbH von den Hotels eine Provision.
Das Bundeskartellamt untersagte der HRS-GmbH die weitere Durchführung und Vereinbarung von "Bestpreisklauseln". Die hiergegen gerichtete Beschwerde der HRS-GmbH hatte vor dem OLG keinen Erfolg. Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.
Die Gründe:
Das Bundeskartellamt hat zu Recht entschieden, dass die zwischen der HRS-GmbH und ihren Vertragshotels vereinbarten "Bestpreisklauseln" kartellrechtswidrig sind.
Die von der HRS-GmbH praktizierten Bestpreisklauseln bewirken eine Einschränkung des Wettbewerbs u.a. zwischen den verschiedenen Hotelportalanbietern. Dies stellt einen Verstoß gegen § 1 GWB dar. Die Hotelunternehmen sind aufgrund der Bestpreisklauseln gehindert, ihre Hotelzimmerpreise und sonstigen Konditionen gegenüber den verschiedenen Portalen sowie im Eigenvertrieb unterschiedlich festzulegen. Denn durch die Bestpreisklauseln sind sie verpflichtet, der HRS-GmbH immer mindestens die gleich günstigen Zimmerpreise und Preisbedingungen einzuräumen.
Die HRS-GmbH darf aufgrund der Klauseln in Bezug auf die Verfügbarkeit sowie die Buchungs- und Stornierungskonditionen auch nicht schlechter gestellt werden, als andere Vertriebskanäle. Die Vereinbarung einer Bestpreisklausel nimmt darüber hinaus anderen Hotelportalen den wirtschaftlichen Anreiz, den HRS-Hotelunternehmen niedrigere Vermittlungsprovisionen anzubieten, um im Gegenzug die Möglichkeit zu erhalten, die Hotelzimmer über ihr Portal zu günstigeren Preisen und Konditionen als HRS anbieten zu können.
Da der vom Bundeskartellamt festgestellte Marktanteil von HRS 30 Prozent übersteigt, bewirkt die Bestpreisklausel eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung und ist nicht durch die einschlägige Gruppenfreistellungsverordnung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Vertikal GVO) vom Kartellverbot freigestellt. Die Bestpreisklauseln sind auch nicht aufgrund von Effizienzvorteilen nach der Legalausnahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.
Die Rechtsbeschwerde zum BGH war zuzulassen, da das Bundeskartellamt aufgrund von Bestpreisklauseln gegen weitere Hotelportalanbieter Verfahren führt und auch im europäischen Ausland Bestpreisklauseln Gegenstand von Kartellverfahren sind.