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Bestpreisklauseln des HRS-Hotelbuchungsportals kartellrechtswidrig

OLG Düsseldorf 9.1.2015, VI - Kart. 1/14 (V)

Die zwi­schen dem Ho­tel­bu­chung­spor­tal der HRS-GmbH und ih­ren Ver­trags­ho­tels ver­ein­bar­ten "Best­preis­klau­seln" sind kar­tell­rechts­wid­rig und da­mit un­zulässig. Die Klau­seln be­wir­ken eine Ein­schränkung des Wett­be­werbs u.a. zwi­schen den ver­schie­de­nen Ho­tel­por­talan­bie­tern und stel­len einen Ver­stoß ge­gen § 1 GWB dar.

Der Sach­ver­halt:
Die HRS-Ho­tel Re­ser­va­tion Ser­vice Ro­bert Ragge GmbH (HRS-GmbH) be­treibt ein welt­wei­tes elek­tro­ni­sches Ho­tel­bu­chung­spor­tal. Ba­sis hierfür ist eine Da­ten­bank von über 250.000 Ho­tels in al­len Preis­ka­te­go­rien. Das HRS-Sys­tem ermöglicht Di­rekt­bu­chun­gen mit So­fort­bestäti­gun­gen zu den je­weils ak­tu­el­len Ho­tel­zim­mer­prei­sen. Dem Ho­tel­kun­den wer­den für die Ver­mitt­lungs­leis­tung durch die HRS-GmbH keine Kos­ten in Rech­nung ge­stellt, viel­mehr erhält die HRS-GmbH von den Ho­tels eine Pro­vi­sion.

Be­stand­teil der Verträge zwi­schen der HRS-GmbH und den Ho­tels sind seit dem Jahr 2006 sog. "Best­preis­klau­seln". Nach die­sen ver­pflich­te­ten sich die ver­trags­ge­bun­de­nen Ho­tels, der HRS-GmbH grundsätz­lich die güns­tigs­ten Zim­mer­preise zur Verfügung zu stel­len und ga­ran­tie­ren, dass die HRS-GmbH im­mer min­des­tens die gleich güns­ti­gen Preise erhält, die das Ho­tel auf an­de­ren Bu­chungs- und Rei­se­platt­for­men im In­ter­net oder auf der ho­tel­ei­ge­nen Home­page an­bie­tet oder an­bie­ten lässt.

Das Bun­des­kar­tell­amt un­ter­sagte der HRS-GmbH die wei­tere Durchführung und Ver­ein­ba­rung von "Best­preis­klau­seln". Die hier­ge­gen ge­rich­tete Be­schwerde der HRS-GmbH hatte vor dem OLG kei­nen Er­folg. Die Rechts­be­schwerde zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Bun­des­kar­tell­amt hat zu Recht ent­schie­den, dass die zwi­schen der HRS-GmbH und ih­ren Ver­trags­ho­tels ver­ein­bar­ten "Best­preis­klau­seln" kar­tell­rechts­wid­rig sind.

Die von der HRS-GmbH prak­ti­zier­ten Best­preis­klau­seln be­wir­ken eine Ein­schränkung des Wett­be­werbs u.a. zwi­schen den ver­schie­de­nen Ho­tel­por­talan­bie­tern. Dies stellt einen Ver­stoß ge­gen § 1 GWB dar. Die Ho­tel­un­ter­neh­men sind auf­grund der Best­preis­klau­seln ge­hin­dert, ihre Ho­tel­zim­mer­preise und sons­ti­gen Kon­di­tio­nen ge­genüber den ver­schie­de­nen Por­ta­len so­wie im Ei­gen­ver­trieb un­ter­schied­lich fest­zu­le­gen. Denn durch die Best­preis­klau­seln sind sie ver­pflich­tet, der HRS-GmbH im­mer min­des­tens die gleich güns­ti­gen Zim­mer­preise und Preis­be­din­gun­gen ein­zuräumen.

Die HRS-GmbH darf auf­grund der Klau­seln in Be­zug auf die Verfügbar­keit so­wie die Bu­chungs- und Stor­nie­rungs­kon­di­tio­nen auch nicht schlech­ter ge­stellt wer­den, als an­dere Ver­triebs­kanäle. Die Ver­ein­ba­rung ei­ner Best­preis­klau­sel nimmt darüber hin­aus an­de­ren Ho­tel­por­ta­len den wirt­schaft­li­chen An­reiz, den HRS-Ho­tel­un­ter­neh­men nied­ri­gere Ver­mitt­lungs­pro­vi­sio­nen an­zu­bie­ten, um im Ge­gen­zug die Möglich­keit zu er­hal­ten, die Ho­tel­zim­mer über ihr Por­tal zu güns­ti­ge­ren Prei­sen und Kon­di­tio­nen als HRS an­bie­ten zu können.

Da der vom Bun­des­kar­tell­amt fest­ge­stellte Markt­an­teil von HRS 30 Pro­zent über­steigt, be­wirkt die Best­preis­klau­sel eine spürbare Wett­be­werbs­be­einträch­ti­gung und ist nicht durch die ein­schlägige Grup­pen­frei­stel­lungs­ver­ord­nung (Art. 101 Abs. 3 AEUV i. V. m. Art. 3, 7 Ver­ti­kal GVO) vom Kar­tell­ver­bot frei­ge­stellt. Die Best­preis­klau­seln sind auch nicht auf­grund von Ef­fi­zi­enz­vor­tei­len nach der Le­ga­laus­nahme des Art. 101 Abs. 3 AEUV zulässig.

Die Rechts­be­schwerde zum BGH war zu­zu­las­sen, da das Bun­des­kar­tell­amt auf­grund von Best­preis­klau­seln ge­gen wei­tere Ho­tel­por­talan­bie­ter Ver­fah­ren führt und auch im eu­ropäischen Aus­land Best­preis­klau­seln Ge­gen­stand von Kar­tell­ver­fah­ren sind.

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