Der Sachverhalt:
Die Familienkasse lehnte den Antrag allerdings ab. Sie war der Ansicht, die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG für den Bezug von Kindergeld für ein Kind, welches das 18. Lebensjahr vollendet habe, seien nicht erfüllt. Der Sohn der Klägerin habe sich insbesondere nicht in einer Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG befunden. Die Ausbildung an der Missionsschule sei keine Ausbildung i.S.d. Vorschrift.
Die Klägerin hielt dagegen, ihr Sohn strebe eine berufliche Tätigkeit im sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Bereich an. Durch den Besuch der Schule würden auf einen Beruf in diesem Bereich vorbereitende Kenntnisse und Erfahrungen vermittelt. Die religiöse Ausrichtung oder die Formung der Persönlichkeit der Studierenden stehe hingegen nicht im Vordergrund.
Das FG wies die ab. Und auch die Revision der Klägerin vor dem BFH blieb erfolglos.
Gründe:
Die vom FG gezogene Schlussfolgerung, dass ein konkreter Bezug zu einer vom Sohn der Klägerin angestrebten beruflichen Tätigkeit nicht festgestellt werden könne, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Das Tatbestandsmerkmal "für einen Beruf ausgebildet wird" i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG erfordert, dass der Erwerb der Kenntnisse regelmäßig einen konkreten Bezug zu dem angestrebten Beruf aufweisen muss. In Fällen, in denen der Ausbildungscharakter der Maßnahmen zweifelhaft ist, kommt diesem konkreten Bezug entscheidende Bedeutung zu. Insofern stellt der Besuch einer nicht allgemeinbildenden Schule, der nicht der Vorbereitung auf einen konkret angestrebten Beruf, sondern vorrangig der Erlangung sozialer Erfahrungen und der Stärkung des Verantwortungsbewusstseins für das Gemeinwohl sowie der Persönlichkeitsbildung und Charakterbildung i.S.d. Leitbilds der Schule dient, keine Berufsausbildung i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG dar.
Infolgedessen hatte das FG zu Recht entschieden, dass ein inhaltlich hinreichender Zusammenhang zu einem von dem Kind angestrebten Beruf nicht erkennbar war. Denn es hatte die einzelnen vermittelten Lerninhalte nicht inhaltlich bewertet, sondern lediglich unter Berücksichtigung der Lernziele und des Studienplans der Missionsschule festgestellt, dass diese in einem weit überwiegenden Umfang der Persönlichkeits- und Charakterbildung i.S. des Leitbilds dienten.
Insoweit hatte das FG den ebenfalls für eine spätere Tätigkeit in einem sozialen, theologischen oder gesundheitlichen Beruf vermittelten Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen keine ausschlaggebende Bedeutung beigemessen. Weiterhin hatte es zu Recht darauf abgestellt, dass der Schulbesuch keinen Abschluss vermittelt, der für eine spätere Tätigkeit innerhalb der Freikirche qualifiziert und damit den geltend gemachten Kindergeldanspruch zutreffend versagt.
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