Im Streitfall war die Komplementär-GmbH mit der Geschäftsführung für die GmbH & Co. KG beauftragt und erbrachte ihr gegenüber weitere Dienstleistungen. Darüber hinaus war sie aber auch an weiteren Personengesellschaften beteiligt und verwaltete eigenen Grundbesitz.
Der BFH entschied mit Urteil vom 21.12.2021 (Az. IV R 15/19), dass der für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen notwendige Veranlassungszusammenhang bei einer (Mehrheits-) Beteiligung eines Kommanditisten an einer Kapitalgesellschaft, die neben ihren geschäftlichen Beziehungen zur KG oder neben ihrer Geschäftsführertätigkeit als Komplementär-GmbH für die KG einen eigenen Geschäftsbetrieb von nicht ganz untergeordneter Bedeutung unterhält, nicht gegeben sei und daher eine Zuordnung zum Sonderbetriebsvermögen II in der Regel ausscheide.
Dies gelte auch dann, wenn die Komplementär-GmbH wirtschaftlich mit der KG verflochten ist und die Geschäftsbeziehungen aus Sicht der KG nicht von geringer Bedeutung sind.
Hinweis: Insoweit widersprich der BFH der derzeit geltenden Verwaltungsauffassung (z. B. Verfügung der OFD Nordrhein-Westfalen vom 17.06.2014, Az. S 2242-2014/0003-St 114, DB 2014, S. 1646 bzw. vom 21.06.2016, DB 2016, S. 1907).