deen

Aktuelles

Beteiligungsverlust als Werbungskosten des Arbeitnehmers absetzbar

FG Köln 21.10.2015, 14 K 2767/12

Wer ver­geb­lich ver­sucht, sich durch die Be­tei­li­gung an ei­ner Ka­pi­tal­ge­sell­schaft einen Vor­stands­pos­ten zu si­chern, kann die ent­stan­de­nen Kos­ten als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zie­hen. Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass diese künf­tige Er­werbstätig­keit schon hin­rei­chend kon­kret fest­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist an­ge­stell­ter Ju­rist. Er zahlte der A-GmbH 75.000 € für eine 10-Pro­zent-Be­tei­li­gung an ei­ner noch zu gründen­den Ak­ti­en­ge­sell­schaft (AG). Im Ge­gen­zug sollte er bei die­ser AG eine Vor­stands­po­si­tion mit einem jähr­li­chen Brut­to­ge­halt i.H.v. 90.000 € er­hal­ten.

In der Folge ver­wen­dete die GmbH das Geld ab­re­de­wid­rig zur Be­glei­chung ih­rer Schul­den. Dar­auf­hin kam es we­der zu ei­ner Be­tei­li­gung des Klägers an der AG, noch zu sei­ner An­stel­lung als Vor­stand. Da die GmbH den Be­trag nicht mehr zurück­zah­len konnte, machte der Kläger den Ver­lust i.H.v. 75.000 € in sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2002 gel­tend. Das Fi­nanz­amt ord­nete den Ver­lust der pri­va­ten Vermögens­ebene zu und lehnte die Berück­sich­ti­gung ab.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt und er­kannte die ver­geb­li­chen Auf­wen­dun­gen des Klägers als vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten an. Das Ur­teil ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts wird beim BFH un­ter dem Az. VI R 1/16 geführt.

Die Gründe:
Die von den Klägern gel­tend ge­mach­ten Auf­wen­dun­gen sind als ver­geb­li­che vor­weg­ge­nom­mene Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten des Klägers aus nicht­selbständi­ger Ar­beit zu berück­sich­ti­gen (§ 9 Abs. 1 S. 1 und 2, § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG).

Nach § 9 Abs. 1 S. 2 EStG sind Wer­bungs­kos­ten bei der Ein­kunfts­art ab­zu­zie­hen bei der sie er­wach­sen sind. Ste­hen die Auf­wen­dun­gen zu meh­re­ren Ein­kunfts­ar­ten in einem wirt­schaft­li­chen Zu­sam­men­hang, ent­schei­det nach ständi­ger Recht­spre­chung der en­gere und wirt­schaft­lich vor­ran­gige Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang. Diese Rechts­grundsätze hat der BFH in ständi­ger Recht­spre­chung in Be­zug auf die Frage, ob Bürg­schafts­ver­luste durch das Ar­beits­verhält­nis ver­an­lasst sind, kon­kre­ti­siert. Da­nach spricht umso mehr für eine in­nere wirt­schaft­li­che Ver­bin­dung zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen und da­mit für nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten ei­ner Be­tei­li­gung, je höher die Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters ist.

Bei einem an der Ge­sell­schaft in nur sehr ge­rin­gem Um­fang be­tei­lig­ten Ar­beit­neh­mer, der eine Bürg­schaft für sei­nen Ar­beit­ge­ber über­nimmt, gilt dies als In­diz dafür, dass die Bürg­schaftsüber­nahme durch das Ar­beits­verhält­nis ver­an­lasst ist. Dies gilt erst recht, wenn der Ar­beit­neh­mer an der Ge­sell­schaft über­haupt nicht be­tei­ligt ist und durch die Bürg­schaftsüber­nahme keine wei­te­ren Einkünfte er­zielt und dem­ent­spre­chend da­mit aus­schließlich seine Lohn­einkünfte zu si­chern und zu er­hal­ten sucht. Nichts an­de­res gilt im Grund­satz auch dann, wenn der Ar­beit­neh­mer an sei­nem Ar­beit­ge­ber noch nicht ge­sell­schafts­recht­lich be­tei­ligt ist, aber eine sol­che Be­tei­li­gung an­strebt. Denn es ist grundsätz­lich nicht aus­ge­schlos­sen, dass ein Er­werbsauf­wand nicht durch eine schon tatsäch­lich ge­ge­bene und ge­genwärtig ausgeübte Tätig­keit, son­dern durch eine zunächst nur an­ge­strebte an­dere Er­werbstätig­keit über­wie­gend ver­an­lasst ist.

Der­ar­tige Auf­wen­dun­gen können als vorab ent­stan­dene (vor­weg­ge­nom­mene) Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar sein. Das setzt al­ler­dings stets vor­aus, dass diese künf­tige Er­werbstätig­keit schon hin­rei­chend kon­kret fest­steht. Vor­lie­gend be­ste­het ein hin­rei­chend en­ger Ver­an­las­sungs­zu­sam­men­hang zwi­schen den Auf­wen­dun­gen für den fehl­ge­schla­ge­nen Be­tei­li­gungs­er­werb und den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Dem Kläger ging es im We­sent­li­chen darum, eine adäquate nicht­selbständige Ar­beit zu fin­den und ein re­gelmäßiges Ge­halt zu ge­ne­rie­ren. Die ge­plante Ka­pi­tal­be­tei­li­gung an der AG tritt da­hin­ter zurück.

Link­hin­weis:

nach oben