Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz eine umfassende Reform der betrieblichen Altersvorsorge ab dem 1.1.2018. Seit dem 1.1.2019 gilt nun die Regelung des zusätzlichen Arbeitgeberzuschusses. Danach sind die Arbeitgeber verpflichtet, bei bestimmten Durchführungswegen der betrieblichen Altersversorgung die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss an den Arbeitnehmer bzw. zur Betriebsrente weiterzugeben. Konkret betroffen sind betriebliche Altersversorgungen über eine Pensionskasse, einen Pensionsfonds oder eine Direktversicherung, wenn diese durch Entgeltumwandlung finanziert werden.
Diese Regelung gilt momentan nur für sog. Neuzusagen, also für Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die ab dem 1.1.2019 getroffen werden und soweit in tarifvertraglichen Vereinbarungen nichts Gegenteiliges geregelt ist. Erst ab 1.1.2022 wird diese Regelung auch auf bestehende Verträge (Altzusagen) ausgeweitet.
Wird die neue Form einer reinen Beitragszusage genutzt, bestünde die Verpflichtung, ersparte Sozialversicherungsbeiträge weiterzugeben, bereits ab 1.1.2018. Bislang sind jedoch noch keine dazu erforderlichen tarifvertraglichen Regelungen vereinbart worden, die direkt greifen oder auf die Bezug genommen werden kann.