deen

Rechtsberatung

Betriebliche Altersversorgung - Weitergabe von ersparten Sozialversicherungsbeiträgen

Seit 1.1.2019 müssen Ar­beit­ge­ber er­sparte So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge als Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur Be­triebs­rente an die Ar­beit­neh­mer wei­ter­ge­ben.

Der Ge­setz­ge­ber ver­folgt mit dem Be­triebs­ren­tenstärkungs­ge­setz eine um­fas­sende Re­form der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sorge ab dem 1.1.2018. Seit dem 1.1.2019 gilt nun die Re­ge­lung des zusätz­li­chen Ar­beit­ge­ber­zu­schus­ses. Da­nach sind die Ar­beit­ge­ber ver­pflich­tet, bei be­stimm­ten Durchführungs­we­gen der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung die er­spar­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von 15 % des um­ge­wan­del­ten Ent­gelts als zusätz­li­chen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss an den Ar­beit­neh­mer bzw. zur Be­triebs­rente wei­ter­zu­ge­ben. Kon­kret be­trof­fen sind be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gun­gen über eine Pen­si­ons­kasse, einen Pen­si­ons­fonds oder eine Di­rekt­ver­si­che­rung, wenn diese durch Ent­gelt­um­wand­lung fi­nan­ziert wer­den.

Diese Re­ge­lung gilt mo­men­tan nur für sog. Neu­zu­sa­gen, also für Ent­gelt­um­wand­lungs­ver­ein­ba­run­gen, die ab dem 1.1.2019 ge­trof­fen wer­den und so­weit in ta­rif­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen nichts Ge­gen­tei­li­ges ge­re­gelt ist. Erst ab 1.1.2022 wird diese Re­ge­lung auch auf be­ste­hende Verträge (Alt­zu­sa­gen) aus­ge­wei­tet.

Wird die neue Form ei­ner rei­nen Bei­trags­zu­sage ge­nutzt, bestünde die Ver­pflich­tung, er­sparte So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge wei­ter­zu­ge­ben, be­reits ab 1.1.2018. Bis­lang sind je­doch noch keine dazu er­for­der­li­chen ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen ver­ein­bart wor­den, die di­rekt grei­fen oder auf die Be­zug ge­nom­men wer­den kann.

nach oben