deen

Steuerberatung

Betriebliche/private Nutzung nur durch Fahrtenbuch nachweisbar

FG Rheinland-Pfalz 13.11.2017, 5 K 1391/15

Ein Ar­beit­neh­mer muss ein ord­nungs­gemäßes Fahr­ten­buch führen, da­mit der als Ar­beits­lohn an­zu­set­zende geld­werte Vor­teil für die pri­vate Nut­zung des Ge­schäfts­wa­gens nicht nach der sog. Ein-Pro­zent-Re­ge­lung, son­dern nach dem An­teil der im Fahr­ten­buch auf­ge­zeich­ne­ten Pri­vat­fahr­ten zu er­mit­teln ist.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war bei ei­ner GmbH be­schäftigt und durfte einen von der GmbH ge­leas­ten Ma­se­rati (Lis­ten­preis 116.000 €) auch für pri­vate Zwecke nut­zen. Der Kläger führte zwar ein Fahr­ten­buch, in dem er die be­ruf­lich und die pri­vat ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter auf­zeich­nete. Das Fahr­ten­buch war nach Auf­fas­sung des Fi­nanz­am­tes al­ler­dings nicht ord­nungs­gemäß. Da­her wurde der geld­werte Vor­teil, der für die Pri­vat­nut­zung ei­nes Ge­schäfts­wa­gens als Lohn an­zu­set­zen ist, vom Fi­nanz­amt nicht nach dem auf­ge­zeich­ne­ten An­teil der Pri­vat­fahr­ten, son­dern nach der sog. Ein-Pro­zent-Re­ge­lung er­mit­telt (1 % des Brut­to­lis­ten­prei­ses für je­den Ka­len­der­mo­nat).

Der so er­mit­telte Be­trag war in ei­ni­gen Streit­jah­ren al­ler­dings höher, als die der Ar­beit­ge­be­rin (GmbH) für den Ma­se­rati tatsäch­lich ent­stan­de­nen Kos­ten. Da­her nahm das Fi­nanz­amt in­so­weit aus Bil­lig­keitsgründen eine ent­spre­chende Kos­ten­de­cke­lung vor. Dem­ge­genüber be­rief sich der Kläger auf die Auf­zeich­nun­gen in sei­nem Fahr­ten­buch und machte gel­tend, dass der Lohn nur um rd. 3.000 € (2003), 1.350 € (2004), 640 € (2005) und 5.800 € (2006) erhöht wer­den dürfe und nicht - wie ge­sche­hen - um bis zu 10.440 €.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den geld­wer­ten Vor­teil für die Pri­vat­nut­zung des Ge­schäfts­wa­gens zu Recht nach der sog. Ein-Pro­zent-Re­ge­lung er­mit­telt.

Nach Überprüfung des Fahr­ten­buchs steht zur Über­zeu­gung des Ge­richts fest, dass es nicht ord­nungs­gemäß ist. Das für die Ein­tra­gun­gen ver­wen­dete For­mu­lar­buch ist sei erst nach den Streit­jah­ren in den Han­del ge­kom­men. Dar­aus folgt, dass die Auf­zeich­nun­gen nicht - wie er­for­der­lich - zeit­nah, son­dern erst nachträglich er­stellt wor­den sind. Außer­dem hat der Kläger des Öfte­ren keine kon­kre­ten An­ga­ben zum Ziel und/oder Zweck der Reise ge­macht. Ei­nige Fahr­ten konn­ten schon gar nicht statt­ge­fun­den ha­ben, weil der Ma­se­rati nach­weis­lich in der Werk­statt bzw. be­reits ver­kauft ge­we­sen sei.

Ist das Fahr­ten­buch - so wie hier - nicht an­zu­er­ken­nen, ist die Nut­zungs­pau­schale in der Re­gel in vol­ler Höhe an­zu­set­zen. Es sei denn, sie über­schrei­tet - so wie im vor­lie­gen­den Fall - die tatsäch­li­chen Auf­wen­dun­gen für das Kfz. Dann greift das BMF-Schrei­ben vom 18.11.2009 ein (IV C 6-S 2177/07/10004; BStBl 2009, 1326), wo­nach das Fi­nanz­amt die Kos­ten­pau­schale aus Bil­lig­keitsgründen auf den Be­trag der Ge­samt­kos­ten des je­wei­li­gen Kfz zu be­gren­zen hat (sog. Kos­ten­de­cke­lung). Diese Kos­ten­de­cke­lung aus Bil­lig­keitsgründen hat das Fi­nanz­amt hier vor­ge­nom­men.

nach oben