Nach Auffassung des Gerichts ist der inländische Bruttolistenpreis jedenfalls dann nicht zu hoch geschätzt, wenn sich die Schätzung an den typischen Bruttoabgabepreisen orientiert, die Importfahrzeughändler, die das Fahrzeug selbst importieren, von ihren Endkunden verlangen.
Hinweis
Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige einen Ford Mustang Shelby GT 500 Coupé von einem inländischen Händler zu einem Bruttopreis von 78.900 Euro. Der Händler hatte das Fahrzeug zu einem Preis von 75.999 Euro importiert. Bei der Anwendung der 1%-Regelung wollte der Steuerpflichtige den US-amerikanischen Bruttolistenpreis von umgerechnet ca. 54.000 Euro zugrunde legen.
Der BFH billigte im Streitfall die Zugrundelegung des Wertes von 75.999 Euro durch das vorinstanzliche Finanzgericht. Es könne nicht der ausländische anstelle des inländischen Listenpreises angesetzt werden, weil der ausländische Listenpreis nicht die Preisempfehlung des Herstellers widerspiegele, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gelte.