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Steuerberatung

Betriebsaufgabe: Gewerblichem Grundstückshandel vs. privates Veräußerungsgeschäft

FG Baden-Württemberg 5.4.2017, 4 K 1740/16

Der Ver­lust aus ei­ner Grundstücks­veräußerung ist nicht bei den ge­werb­li­chen Einkünf­ten, son­dern nur ein­ge­schränkt bei den sons­ti­gen Einkünf­ten zu berück­sich­ti­gen, wenn langjährig land- und forst­wirt­schaft­lich ge­nutzte Grundstücke nach ei­ner Be­triebs­auf­gabe veräußert wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist seit über 30 Jah­ren als ge­werb­li­cher Grundstückshänd­ler tätig. Da­ne­ben hatte er auf im Jahr 1992 er­wor­be­nen Grundstücken einen land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­trieb un­ter­hal­ten, für den er zum 30.6.2005 die Be­triebs­auf­gabe erklärte.

Im Zu­sam­men­hang mit der Be­triebs­auf­gabe traf der Kläger mit dem Fi­nanz­amt eine tatsäch­li­che Verständi­gung, wo­nach die Grundstücke zu einem be­stimm­ten Wert (Teil­wert) als ent­nom­men und i.S.d. § 23 EStG als an­ge­schafft gel­ten. Nach­dem der Kläger im Rah­men der Li­qui­da­tion des land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs die Grundstücke im Streit­jahr 2009 ver­kauft hatte, machte er den hier­aus ent­stan­de­nen Veräußerungs­ver­lust bei sei­nen ge­werb­li­chen Einkünf­ten als Grundstückshänd­ler gel­tend.

Dem­ge­genüber ver­trat das Fi­nanz­amt die Auf­fas­sung, dass der Ver­lust aus der Veräußerung der Grundstücke nicht dem ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del zu­zu­ord­nen sei. Es liege ein pri­va­tes Veräußerungs­ge­schäft i.S.v. § 23 EStG vor.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers wird beim BFH un­ter dem Az. X R 26/17 geführt.

Die Gründe:
Die Veräußerung der Grundstücke ist nicht dem ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del des Klägers zu­zu­ord­nen.

Die Grundstücke wa­ren we­der ge­willkürtes noch not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen des Grundstücks­han­dels. Der Kläger hat die Grundstücke im Jahr 1992 nicht mit Veräußerungs­ab­sicht ge­kauft, son­dern um dar­auf lang­fris­tig Land- und Forst­wirt­schaft zu be­trei­ben. Die Ent­nahme des Ob­jekts aus dem land- und forst­wirt­schaft­li­chen Be­triebs­vermögen stellt man­gels Recht­sträger­wech­sel keine An­schaf­fung dar. Die Ent­nahme ist auch nicht aus sons­ti­gen Gründen als An­schaf­fung für den ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del des Klägers zu be­han­deln. Ein ge­werb­li­ches Grundstücks­ge­schäft liegt nicht vor, wenn die Frucht­zie­hung durch Selbst­nut­zung oder Ver­mie­tung im Vor­der­grund steht. Er­werb und Veräußerung des Grundstücks stel­len dann le­dig­lich Be­ginn und Ende die­ser auf Frucht­zie­hung ge­rich­te­ten Tätig­keit dar.

Diese Grundsätze gel­ten nicht le­dig­lich für Grundstücke im Pri­vat­vermögen. Jede lang­fris­tige "Frucht­zie­hung" hat in die­ser Weise in­di­zi­elle Be­deu­tung. Es kommt nicht dar­auf an, ob die (Selbst-)Nut­zung zu pri­va­ten Wohn­zwe­cken oder im Rah­men ei­ner Über­schuss­ein­kunfts­art, z.B. Ver­mie­tung, oder aber im Rah­men ei­ner Ge­winn­ein­kunfts­art statt­fin­det. Maßgeb­lich ist nur, dass der Steu­er­pflich­tige - wie hier der Kläger - die Ab­sicht hat, aus dem zu er­hal­ten­den Sub­stanz­wert des Grundstücks durch lang­fris­tige (Selbst-)Nut­zung Früchte zu zie­hen.

Die Re­ge­lung in § 23 Abs. 1 S. 2 EStG zur An­schaf­fungs­fik­tion bei Ent­nahme ei­nes Grundstücks ist im An­wen­dungs­be­reich des § 15 EStG nicht ana­log an­wend­bar. Das er­gibt sich be­reits aus dem Um­stand, dass für die Be­ur­tei­lung des ge­werb­li­chen Grundstücks­han­dels - an­ders als im An­wen­dungs­be­reich des § 23 EStG - we­der ge­setz­li­che noch starre Fris­ten gel­ten. § 23 Abs. 1 S. 2 EStG re­gelt auch nicht die Zu­gehörig­keit ei­nes Wirt­schafts­guts zum Be­triebs- oder Pri­vat­vermögen, son­dern setzt Letz­te­res vor­aus.

Aus der tatsäch­li­chen Verständi­gung zwi­schen dem Kläger und dem Fi­nanz­amt er­gibt sich kein an­de­res Er­geb­nis. Das Fi­nanz­amt ist nicht nach Treu und Glau­ben daran ge­hin­dert, den Ver­lust aus der Veräußerung des Ob­jekts den Ver­lus­ten aus § 23 EStG zu­zu­ord­nen. Der Kläger und das Fi­nanz­amt ha­ben sich nur über die Ent­nah­me­werte bei Be­triebs­auf­gabe ver­bind­lich verständi­gen können. Eine tatsäch­li­che Verständi­gung über die künf­tige Be­hand­lung ei­ner et­wai­gen Veräußerung des Ob­jekts konnte und wurde nicht ge­trof­fen. Im Übri­gen ist nicht an­satz­weise er­sicht­lich, wes­halb die im Rah­men der tatsäch­li­chen Verständi­gung ge­trof­fene Fest­stel­lung, die "Pri­va­tent­nahme des Grundstücks" gelte "als An­schaf­fung i.S.d. § 23 EStG", die Auf­fas­sung des Klägers stützen soll, die Veräußerung der Grundstücke wäre dem ge­werb­li­chen Grundstücks­han­del zu­zu­ord­nen.

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