Sind die Gesellschafter der Betriebsgesellschaft nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft an der Besitz-Personengesellschaft beteiligt, fehlte es nach bisheriger Auffassung des BFH mangels Mitunternehmerstellung dieser Gesellschafter in der Besitz-Personengesellschaft an der für die Betriebsaufspaltung erforderlichen personellen Verflechtung. Zur Begründung verwies der BFH dazu auf das für Kapitalgesellschaften geltende sog. Durchgriffsverbot, das die Zurechnung einer Beherrschungsfunktion verhindere (z. B. zuletzt BFH-Urteil vom 30.10.2019, Az. IV R 59/16). Allerdings kann bereits nach bisheriger Rechtsprechung die Herrschaft über eine Betriebsgesellschaft auch mittelbar über eine Kapitalgesellschaft ausgeübt und damit ggf. eine personelle Verflechtung begründet werden (z. B. zuletzt BFH-Urteil vom 29.11.2017, Az. X R 8/16).
Mit Urteil vom 16.09.2021 (Az. IV R 7/18) wendet der BFH seine Rechtsprechung zur Betriebsgesellschaft nun auch auf die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft an. Für eine unterschiedliche Behandlung der beiden Fallkonstellationen gebe es keine sachlichen Gründe. Zur Begründung führt der BFH weiter aus, es sei für die personelle Verflechtung allein entscheidend, dass im Besitzunternehmen der Geschäfts- und Betätigungswillen derjenigen Personen durchgesetzt werden könne, welche auch hinter dem Betriebsunternehmen stehen. Dies könne auch durch eine mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft gesichert werden. Die rechtliche Selbstständigkeit der Kapitalgesellschaft stünde dem nicht entgegen.
Hinweis: Aufgrund der Rechtsprechungsänderung begründen bei der Beteiligung an der Besitz-Personengesellschaft zwischengeschaltete Kapitalgesellschaften für Zwecke der Betriebsaufspaltung keine Abschirmwirkung mehr.
Im Fall einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung, bei der also das Besitzunternehmen eine Kapitalgesellschaft ist, verneint der I. Senat des BFH hingegen eine Zurechnung der von ihren Gesellschaftern gehaltenen Anteile an der Betriebs-GmbH (u. a. BFH-Urteil vom 28.01.2015, Az. I R 20/14). Eine Divergenz zu der Rechtsprechungsänderung sieht der I. Senat darin nicht.