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Steuerberatung

Betriebsausgaben bei Betriebsübergang gewerbesteuerlich unbeachtlich

Der BFH ver­sagt die Berück­sich­ti­gung von Be­triebs­aus­ga­ben für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke auch dann, wenn ein be­ste­hen­der Ge­wer­be­be­trieb im Gan­zen auf einen an­de­ren Un­ter­neh­mer über­geht und die Aus­ga­ben vor (Wie­der-)Eröff­nung des La­den­lo­kals ent­stan­den sind.

Im Streit­fall pach­tete ein Ein­zel­un­ter­neh­mer einen Im­biss­be­trieb ein­schließlich In­ven­tar von der bis­he­ri­gen Be­trei­be­rin ab dem 01.12.2017 an. Im De­zem­ber 2017 re­no­vierte er die an­ge­pach­te­ten Räume und eröff­nete erst im Ja­nuar 2018 den Im­biss­be­trieb für Gäste.

Der BFH ver­sagt mit Ur­teil vom 30.08.2022 (Az. X R 17/21) die Berück­sich­ti­gung die­ser Be­triebs­aus­ga­ben, so dass für 2017 ein Ge­wer­be­er­trag von 0 Euro zu­grunde zu le­gen ist. Nach ständi­ger höchstrich­ter­li­cher Recht­spre­chung seien bei Ein­zel­un­ter­neh­men und Per­so­nen­ge­sell­schaf­ten vor­weg­ge­nom­mene Be­triebs­aus­ga­ben, die vor der An­nahme ei­nes Ge­wer­be­be­triebs im ge­wer­be­steu­er­li­chen Sinne ent­ste­hen bzw. an­fal­len, nicht beim Ge­wer­be­er­trag zu berück­sich­ti­gen. Ein Ge­wer­be­be­trieb könne erst an­ge­nom­men wer­den, wenn alle Tat­be­stands­merk­male des § 15 Abs. 2 EStG vor­lie­gen, so auch die (ak­tu­elle) Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr. Diese Grundsätze seien auch im Fall des Be­triebsüberg­angs im Gan­zen i. S. v. § 2 Abs. 5 GewStG an­zu­wen­den. Die Re­ge­lung zu vorüber­ge­hen­den Un­ter­bre­chun­gen im Be­trieb nach § 2 Abs. 4 GewStG er­fasse nicht den Fall ei­nes Be­triebsüberg­angs.

Bei einem Im­biss­be­trieb - wie hier im Streit­fall - sei eine Teil­nahme am Markt­ge­sche­hen und da­mit eine Be­tei­li­gung am all­ge­mei­nen wirt­schaft­li­chen Ver­kehr erst mit der Eröff­nung für die Kund­schaft zu be­ja­hen. Ge­schäfte, die zu­vor aus­schließlich auf der Er­werbs­seite getätigt wer­den, führ­ten so­mit zu zwar ein­kom­men­steu­er­lich als vor­weg­ge­nom­mene Be­triebs­aus­ga­ben ab­zieh­ba­ren, ge­wer­be­steu­er­lich aber nicht zu berück­sich­ti­gen­den Aus­ga­ben.

Hin­weis: Bei Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sind hin­ge­gen nach § 2 Abs. 2 GewStG be­reits Vor­be­rei­tungs­hand­lun­gen dem Ge­wer­be­be­trieb im ge­wer­be­steu­er­li­chen Sinne zu­zu­rech­nen.

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