Werden gewerbliche Einkünfte erzielt, wird für die zu zahlende Gewerbesteuer eine pauschale Einkommensteuerermäßigung in Höhe des 3,8-fachen des Gewerbesteuer-Messbetrags gewährt. Neben einer Deckelung des Steuerermäßigungsbetrags auf die Einkommensteuer, die auf die gewerblichen Einkünfte entfällt, ist zudem die Begrenzung auf die Höhe der tatsächlich zu zahlenden Gewerbesteuer zu beachten (§ 35 Abs. 1 Satz 5 EStG).
Stammen die gewerblichen Einkünfte aus mehreren gewerblichen Unternehmen oder aus Beteiligungen an verschiedenen Mitunternehmerschaften des Steuerpflichtigen, ist laut Urteil des BFH vom 20.3.2017 (Az. X R 12/15) die Begrenzung des Steuerermäßigungsbetrags auf die zu zahlende Gewerbesteuer betriebsbezogen und nicht unternehmerbezogen zu ermitteln (so bereits BMF-Schreiben vom 3.11.2016, BStBl. I 2016, S. 1187, Rz. 9, 25 f.). Bei mehrstöckigen Mitunternehmerschaften folgt daraus, dass der für den Schlussgesellschafter festgestellte anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag auf die verschiedenen Mitunternehmerschaften aufzuteilen und daraus der Steuerermäßigungsbetrag zu ermitteln ist. Dieser ist dann jeweils auf die anteilige zu zahlende Gewerbesteuer der jeweiligen Mitunternehmerschaft begrenzt.