Der Sachverhalt:
Im ersten Fall (1 K 2068/13 U) war die Klägerin durch Verschmelzung Rechtnachfolgerin einer Genossenschaft geworden. Dieser gehörte eine Vielzahl von Genossenschaftsmitgliedern an. Sie war in den Streitjahren 2002 und 2003 als Großhändler für Obst, Gemüse und Kartoffeln tätig, indem sie die von ihren Mitgliedern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter vermarktete. Im zweiten Fall (1 K 2023/13 U) war die Klägerin eine GmbH & Co. KG und in den Streitjahren 2005 und 2006 als Großhändler für Obst und Gemüse tätig, indem sie die von den ihr angeschlossenen Erzeugern produzierten und an sie gelieferten Produkte weiter vermarktete.
In beiden Fällen vertraten im Anschluss an die Betriebsprüfung die Prüfer die Auffassung, bei den Zuschüssen der EU handele es sich um nicht steuerbare echte Zuschüsse an den jeweiligen Betriebsfonds. Hinsichtlich der Ausgangsumsätze an die jeweiligen Erzeuger sei davon auszugehen, dass diesen von vornherein die Verfügungsmacht an dem gesamten Vertragsgegenstand - und nicht nur hinsichtlich des hälftigen Anteils - verschafft worden sei. Die Lieferung und Inbetriebnahme des Vertragsgegenstandes erfolge unmittelbar an bzw. durch den Erzeuger. Die Voraussetzungen für die Anwendung des § 10 Abs. 5 UStG seien dem Grunde nach erfüllt.
Das FG wies in beide Klagen ab. Allerdings wurde gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO die Revision zum BFH zugelassen.
Die Gründe:
Die angefochtenen Umsatzsteuerbescheide waren in beiden Fällen rechtmäßig. Die Finanzbehörden waren im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Bemessungsgrundlagen für die im Rahmen der operationellen Programme ausgeführten Lieferungen an die betreffenden Erzeuger nicht nur 50 % der Beträge betrugen. Dies ergab sich allerdings nicht aus § 10 Abs. 5 Nr. 1 i.V.m. Abs. 4 UStG; jedoch stellten die Zahlungen aus dem Betriebsfonds i.H.v. 50 % der Anschaffungskosten des jeweiligen Vertragsgegenstandes Entgelt von dritter Seite i.S.v. § 10 Abs. 1 S. 3 UStG dar. Danach gehört zum Entgelt auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Der Annahme eines Entgelts von dritter Seite steht das mit den Betriebsfondsmitteln verfolgte Förderungsziel nicht entgegen.
Nach Art. 15 Abs. 4a EGV 2200/96 müssen operationelle Programme neben mehreren der in Art. 11 Abs. 1b EGV 2200/96 genannten Ziele weitere Ziele verfolgen, zu denen insbesondere folgendes gehört: die Verbesserung der Qualität der Erzeugnisse, die Förderung ihrer Vermarktung, ein verbraucherbezogenes Produktmarketing, die Schaffung von Ökoproduktlinien, die Förderung der integrierten Produktion oder anderer Methoden der umweltfreundlichen Produktion, die Verringerung der Rücknahmen. Allein der Umstand, dass mit den EU-Fördermitteln im öffentlichen Interesse liegenden Ziele verfolgt werden, steht der Annahme von im Rahmen eines Leistungsaustauschs erbrachter Zahlungen nicht entgegen.
Diese rechtliche Würdigung steht im Einklang mit dem Unionsrecht. Nach Art. 11 Teil A Abs. 1a der 6. EG-Richtlinie ist Besteuerungsgrundlage bei den dort genannten Lieferungen und Dienstleistungen alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der Lieferer oder Dienstleistende für diese Umsätze vom Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger oder von einem Dritten erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen. Voraussetzung einer in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehenden unmittelbar mit dem Preis zusammenhängenden Subvention ist nach EuGH-Rechtsprechung, dass die Subvention an den subventionierten Wirtschaftsteilnehmer gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstandes oder die Erbringung einer bestimmten Dienstleistung gezahlt wird. Außerdem muss die Subvention des Subventionsempfängers dem Abnehmer des Gegenstandes oder dem Dienstleistungsempfänger zu Gute kommen. Diese Voraussetzungen waren hier jeweils erfüllt.
Linkhinweis:
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