Der Sachverhalt:
Die Schuldnerin stellte mit 24 Beschäftigten Elektroanlagen her. Im Mai 2015 beantragte sie, das Insolvenzverfahren über ihr Vermögen wegen Zahlungsunfähigkeit zu eröffnen. Der weitere Beteiligte wurde zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt bestellt. Das schuldnerische Unternehmen wurde in dem Eröffnungsverfahren fortgeführt. Im Juli 2015 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt.
Der weitere Beteiligte beantragte, seine Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter einschließlich Auslagenpauschale und Umsatzsteuer auf rd. 34.000 € festzusetzen. Seiner Berechnung legte er ein verwaltetes Aktivvermögen i.H.v. rd. 400.000 € zugrunde, das sich u.a. aus halbfertigen Arbeiten i.H.v. rd. 40.000 €, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. rd. 260.0007 € und einem Guthaben auf einem Anderkonto i.H.v. rd. 50.000 € zusammensetzte. Zudem erklärte er, unter betriebswirtschaftlicher Betrachtung habe kein Überschuss aus der Betriebsfortführung erzielt werden können. Ferner beantragte er Zuschläge zur Regelvergütung wegen der Betriebsfortführung i.H.v. 20 %, der Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion i.H.v. 10 %, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes i.H.v. 10 % und für Sanierungsbemühungen i.H.v. 15 %. Insgesamt beanspruchte der weitere Beteiligte eine Vergütung für seine Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter i.H.v. 80 % der Regelvergütung.
Das AG - Insolvenzgericht - setzte die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf rd. 19.000 € fest. Dabei legte es seiner Berechnung einen Betrag i.H.v. rd. 155.000 € zugrunde, da von dem Aktivvermögen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. rd. 243.000 € als Einkünfte aus der Betriebsfortführung abzuziehen seien. Es gewährte Zuschläge zur Regelvergütung wegen der Betriebsfortführung i.H.v. 20 %, der Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes i.H.v. 5 % und für Sanierungsbemühungen i.H.v. 15 %. Für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion billigte es dem weiteren Beteiligten keinen Zuschlag zu. Insgesamt ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 65 % der Regelvergütung.
Auf die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten setzte das LG die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsatzsteuer auf rd. 24.000 € fest. Dabei legte es der Berechnung ein verwaltetes Aktivvermögen i.H.v. 211.000 € zugrunde. Der Wert der halbfertigen Arbeiten i.H.v. rd. 40.000 € sowie Forderungen aus Lieferungen und Leistungen i.H.v. rd. 243.000 € seien fortführungsbedingt abzuziehen. Das verwaltete Aktivvermögen sei aber im Hinblick auf den Bestand des Anderkontos um einen Betrag i.H.v. rd. 97.000 € zu erhöhen. Das LG gestand dem weiteren Beteiligten über die vom AG gewährten Zuschläge hinaus für die Wahrnehmung der Arbeitgeberfunktion einen Zuschlag zur Regelvergütung i.H.v. 5 % zu. Damit ergab sich eine Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters i.H.v. 70 % der Regelvergütung. Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe:
Im Fall der Unternehmensfortführung ist nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV zur Bestimmung der für die Vergütung des vorläufigen Verwalters maßgeblichen Masse nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt. Zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage ist eine gesonderte Einnahmen-/Ausgabenrechnung vorzulegen. Auf den Hinweis des LG hat der weitere Beteiligte eine entsprechende Einnahmen-/Ausgabenrechnung jedoch nicht vorgelegt.
Gem. § 63 Abs. 3 Satz 2 InsO, § 11 Abs. 1 Satz 1 InsVV ist für die Berechnung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters das Vermögen zugrunde zu legen, auf das sich die Tätigkeit des vorläufigen Verwalters während des Eröffnungsverfahrens erstreckt. Zu berücksichtigen sind solche Vermögenswerte, die zu dem gesicherten und verwalteten oder sonst für die (künftige) Masse zu reklamierenden Vermögen gehört haben. Die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten werden hiervon grundsätzlich nicht abgesetzt (§§ 10, 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 InsVV). Als Ausnahme hiervon ist, wenn das Unternehmen des Schuldners fortgeführt wird, nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben von den Einnahmen ergibt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b InsVV). Der Überschuss aus der Betriebsfortführung ist durch eine Einnahmen-/Ausgabenrechnung zu ermitteln, die auf den Zeitpunkt der Beendigung der abgerechneten Tätigkeit zu beziehen ist.
In diese Rechnung sind auf der einen Seite alle Einnahmen und Forderungen, andererseits alle Ausgaben und Verbindlichkeiten aufzunehmen, die durch die Betriebsfortführung entstanden sind, ohne dass es darauf ankommt, ob die Forderungen oder Verbindlichkeiten bereits erfüllt worden sind. Diese Grundsätze gelten nicht nur im eröffneten Verfahren, sondern auch für eine Betriebsfortführung im Eröffnungsverfahren. Sie gelten auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet, weil es dem Verwalter obliegt, eine Abgrenzung der für die Unternehmensfortführung erforderlichen Kosten gegenüber denjenigen vorzunehmen, die nicht im Zusammenhang mit der Betriebsfortführung entstanden sind. Ob von der Vorlage einer gesonderten Aufstellung der mit der Betriebsfortführung verbundenen Einnahmen und Ausgaben abgesehen werden kann, wenn ausgeschlossen ist, dass die Betriebsfortführung Einfluss auf die Berechnungsgrundlage hat, kann vorliegend dahinstehen.
Mit der Verfügung von April 2018 hat das LG den weiteren Beteiligten darauf hingewiesen, dass zur Ermittlung der Berechnungsgrundlage die fortführungsbedingten Vermögenswerte zu beziffern seien. Die mit dem Vergütungsantrag eingereichte Aufstellung zu dem "Ergebnis der vorläufigen Insolvenz", nach der sich ein Verlust i.H.v. rd. 7.000 € ergeben habe, stehe zu den weiteren Angaben des weiteren Beteiligten in dem Verfahren im Widerspruch. In seiner Stellungnahme hierauf hat der weitere Beteiligte im Kern lediglich auf seine bisherigen Angaben verwiesen. Nach den oben dargestellten Maßstäben ist die Entscheidung des LG daher nicht zu beanstanden.
Der Vergütungsantrag des vorläufigen Insolvenzverwalters hat im Fall einer Betriebsfortführung eine gesonderte Aufstellung der damit verbundenen Einnahmen und Ausgaben zu enthalten. Dies gilt grundsätzlich auch in den Fällen, in denen die Betriebsfortführung mit einem Verlust endet.