deen

Aktuelles

Betriebsprüfer haben im Finanzamt ihre regelmäßige Arbeitsstätte

FG Münster 12.6.2015, 4 K 3395/13 E

Ein Amts­be­triebsprüfer, der ca. zwei Drit­tel sei­ner Tätig­keit in sei­nem Büro im Fi­nanz­amt ausgeübt, hat dort seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte. Für die Be­ur­tei­lung des Schwer­punkts der Tätig­keit ist das Verhält­nis zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber (bzw. im Fall ei­nes Be­am­ten das Verhält­nis zu sei­nem Dienst­herrn) aus­schlag­ge­bend.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist als Be­triebsprüfer beim be­klag­ten Fi­nanz­amt be­schäftigt. Ihm steht dort ein ein­ge­rich­te­ter Ar­beits­platz zur Verfügung, den er im Streit­jahr 2012 an 185 Ta­gen auf­ge­sucht hatte. Von sei­ner ge­sam­ten Ar­beits­zeit ent­fie­len etwa zwei Drit­tel auf die­sen Ar­beits­platz (Prüfungs­vor- und -nach­be­rei­tun­gen so­wie Prüfun­gen im In­nen­dienst). Die übrige Ar­beitstätig­keit übte der Kläger im Außendienst aus.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte für die Fahr­ten des Klägers zwi­schen Woh­nung und Fi­nanz­amt le­dig­lich die Ent­fer­nungs­pau­schale. Dem­ge­genüber machte der Kläger die tatsäch­li­chen Kos­ten so­wie Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gel­tend, weil die Prüfungs­hand­lun­gen vor Ort nach sei­ner An­sicht den qua­li­ta­ti­ven Schwer­punkt der Tätig­keit ei­nes Außenprüfers aus­mach­ten.

Das FG wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat die Fahr­ten des Klägers zum Fi­nanz­amt zu­tref­fend nicht mit den tatsäch­li­chen Kos­ten an­ge­setzt und für die Zei­ten, die der Kläger im Fi­nanz­amt ver­bracht hatte, zu­tref­fend keine Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen berück­sich­tigt. In­so­weit stand dem Kläger kein höherer Wer­bungs­kos­ten­ab­zug zu.

Ein höherer Fahrt­kos­ten­ab­zug so­wie eine Berück­sich­ti­gung von Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen ka­men hier nicht in Be­tracht, weil der Kläger im Fi­nanz­amt seine re­gelmäßige Ar­beitsstätte hatte. Sei­nen dor­ti­gen Ar­beits­platz hatte er nach­hal­tig und re­gelmäßig auf­ge­sucht. Ge­genüber den an­de­ren Tätig­keits­or­ten kam die­sem Ar­beits­platz so­mit eine her­aus­ra­gende Stel­lung zu. Der Kläger hätte sich auf re­gelmäßige Fahr­ten zum Fi­nanz­amt ein­stel­len und seine Fahrt­kos­ten dem­ent­spre­chend mi­ni­mie­ren können.

Un­abhängig da­von lag auch der qua­li­ta­tive Schwer­punkt sei­ner Tätig­keit im Fi­nanz­amt. Die Frage, wel­ches kon­krete Ge­wicht ei­ner Tätig­keit zu­kommt, ist - ent­ge­gen der Auf­fas­sung des Klägers - nicht aus Sicht des be­trof­fe­nen Steu­erbürgers, der ge­ge­be­nen­falls Grund­rechts­ein­griffe hin­zu­neh­men hat, zu be­ur­tei­len. Für die Be­ur­tei­lung des Schwer­punkts der Tätig­keit ist viel­mehr das Verhält­nis zwi­schen Ar­beit­neh­mer und Ar­beit­ge­ber (bzw. im Fall ei­nes Be­am­ten das Verhält­nis zu sei­nem Dienst­herrn) aus­schlag­ge­bend.

Maßgeb­lich war in­so­weit die Tätig­keit, die er sei­nem Dienst­herrn schul­dete. Hierzu gehörten auch die Prüfungs­vor­be­rei­tung und das Ab­fas­sen der Prüfungs­be­richte, die nicht als un­be­deu­tende Hilfstätig­kei­ten an­zu­se­hen wa­ren. Auch die nicht un­be­deu­tende Zahl der an Amts­stelle durch­geführ­ten Prüfun­gen war bei die­ser Be­ur­tei­lung zu berück­sich­ti­gen. Der vor­lie­gende Fall ist an­ders ge­la­gert als der dem BFH-Ur­teil v. 9.6.2011 (Az.: VI R 58/09) zu­grunde lie­gende Fall ei­ner Be­triebsprüfe­rin mit einem Heim­ar­beits­platz, die das Fi­nanz­amt nur sel­ten auf­suchte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben