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Betriebsprüfung für Zeitraum von elf Jahren kann rechtmäßig sein

FG Düsseldorf 26.9.2013, 13 K 4630/12 AO

Für den Er­lass ei­ner mehr als drei Be­steue­rungs­zeiträume (hier: ein Zeit­raum von elf Jah­ren) um­fas­sen­den Prüfungs­an­ord­nung ist in­so­weit nicht ent­schei­dend, ob eine Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen oder nicht be­gan­gen wurde. Maßgeb­lich ist nur, ob der Ver­dacht ei­ner Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit be­steht.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende Ge­sell­schaft be­trieb ein Re­stau­rant. Im Fe­bruar 2011 gab ei­ner ih­rer Ge­sell­schaf­ter eine Selbst­an­zeige beim Fi­nanz­amt ab, in der er Ka­pi­tal­erträge für die Jahre 2000 bis 2009 i.H.v. 130.000 € nach­erklärte. Im März 2011 zeigte die Kläge­rin dem Fi­nanz­amt an, dass der Ge­sell­schaf­ter jähr­lich ca. 24.000 € an Trink­gel­dern er­zielt habe und diese als steu­er­frei be­han­delt wor­den seien. Im Au­gust 2012 ord­nete das Fi­nanz­amt - ohne wei­tere Begründung - eine steu­er­li­che Außenprüfung für die Jahre 2000 bis 2010 bei der Ge­sell­schaft an. Im An­schluss daran wur­den steu­er­straf­recht­li­che Er­mitt­lungs­ver­fah­ren ge­gen die Ge­sell­schaf­ter ein­ge­lei­tet.

Die Kläge­rin wandte sich ge­gen die Prüfungs­an­ord­nung und machte gel­tend, der Prüfungs­zeit­raum dürfe re­gelmäßig nur drei zu­sam­menhängende Be­steue­rungs­zeiträume um­fas­sen. Da­ge­gen wies das Fi­nanz­amt in der Ein­spruchs­ent­schei­dung auf den be­ste­hen­den Ver­dacht ei­ner Steu­er­straf­tat und die Wahr­schein­lich­keit er­heb­li­cher Meh­rer­geb­nisse hin.

Das FG wies die Klage ge­gen die Prüfungs­an­ord­nung ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die an­ge­foch­tene Prüfungs­an­ord­nung war for­mell und ma­te­ri­ell rechtmäßig.

Die Prüfungs­an­ord­nung war ins­be­son­dere aus­rei­chend begründet wor­den. Bei Ge­wer­be­trei­ben­den genügt nämlich der Hin­weis auf die ein­schlägige Ermäch­ti­gungs­grund­lage aus § 193 Abs. 1 AO. Schließlich war auch die Ab­wei­chung vom Re­gel-Prüfungs­zeit­raum in der Ein­spruchs­ent­schei­dung nachträglich erläutert wor­den.

Auch in der Sa­che war die Prüfungs­an­ord­nung nicht zu be­an­stan­den. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 193 Abs. 1 AO wa­ren erfüllt. Die Kläge­rin er­zielte durch den Re­stau­ra­ti­ons­be­trieb Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb. Die Prüfungs­an­ord­nung war hin­sicht­lich des an­ge­ord­ne­ten Prüfungs­zeit­raums er­mes­sens­feh­ler­frei er­gan­gen, auch wenn die­ser mehr als drei Jahre um­fasste. Schließlich wa­ren die in der Be­triebsprüfungs­ord­nung auf­geführ­ten Aus­nah­me­tat­bestände (Er­war­tung er­heb­li­cher Ände­run­gen, Ver­dacht ei­ner Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit) un­ter Zu­grun­de­le­gung der Verhält­nisse im Zeit­punkt der Ein­spruchs­ent­schei­dung erfüllt.

Für den Er­lass ei­ner mehr als drei Be­steue­rungs­zeiträume um­fas­sen­den Prüfungs­an­ord­nung ist in­so­weit nicht ent­schei­dend, ob eine Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit be­gan­gen oder nicht be­gan­gen wurde. Maßgeb­lich ist nur, ob der Ver­dacht ei­ner Steu­er­straf­tat oder Steu­er­ord­nungs­wid­rig­keit be­steht. Dies war vor­lie­gend be­reits auf­grund der Ein­lei­tung der Straf­ver­fah­ren der Fall. Ent­ge­gen der An­sicht der Kläge­rin muss­ten die kon­kre­ten Ver­dachts­mo­mente auch nicht im Ein­zel­nen dar­ge­stellt wer­den.

Letzt­lich begründe­ten auch die lau­fen­den Er­mitt­lungs­ver­fah­ren kei­nen Er­mes­sens­feh­ler. Denn nach BFH-Recht­spre­chung sind Er­mitt­lun­gen im Rah­men ei­ner Außenprüfung nach Ein­lei­tung ei­nes Steu­er­straf­ver­fah­rens nicht aus­ge­schlos­sen. Es be­steht keine sich ge­gen­sei­tig aus­schließende Zuständig­keit von Außenprüfung und Steu­er­fahn­dung. Die Zulässig­keit des Ne­ben­ein­an­ders von Außenprüfung und Steu­er­fahn­dungsprüfung er­gibt sich ein­deu­tig aus § 393 Abs. 1 S. 1 AO.

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