Betriebsrätemodernisierung
Um Betriebsratswahlen zu fördern und zu vereinfachen, erweitert das Gesetz die Möglichkeiten für ein vereinfachtes Wahlverfahren und verbessert den Kündigungsschutz der Beschäftigten, die zu einer Betriebs- oder Wahlversammlung einladen oder die Bestellung eines Wahlvorstands beantragen. Sie sind künftig vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unkündbar.
Das Mindestalter für die Wahlberechtigung wird von 18 auf 16 Jahre herabgesetzt. Um die Teilhabe von Auszubildenden zu verbessern, entfällt die Altersgrenze bei der Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Weiter stellt das Gesetz klar, dass die Rechte des Betriebsrats bei der Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen unter Einsatz von künstlicher Intelligenz gelten. Die Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl finden auch dann Anwendung, wenn diese Richtlinien ausschließlich oder mit Unterstützung von Künstlicher Intelligenz erstellt werden. Beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik im Unternehmen gilt die Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik für die Einbindung des Betriebsrats als erforderlich.
Die aufgrund der Corona-Pandemie befristet eingeführte Zulassung virtueller Betriebsratssitzungen wird zu einer dauerhaften Regelung umgestaltet.
Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office
Der Unfallversicherungsschutz bei der Heimarbeit beschränkt sich anders als bislang nicht mehr auf sog. Betriebswege, etwa zum Drucker in einem anderen Raum. Er wird auf Wege im eigenen Haushalt zur Nahrungsaufnahme oder zum Toilettengang ausgeweitet. Darüber hinaus wird er bei Home-Office-Tätigkeit auch auf Wege ausgedehnt, die die Beschäftigten zur Betreuung ihrer Kinder außer Haus zurücklegen.
Auch wird zur Förderung mobiler Arbeit und zum Schutz der Arbeitnehmer im Home-Office ein neues Mitbestimmungsrecht zur Ausgestaltung mobiler Arbeit eingeführt.