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Betriebsrätemodernisierungsgesetz verabschiedet

Der Bun­des­rat hat am 28.05.2021 in verkürz­ter Frist das erst eine Wo­che zu­vor am 21.05.2021 vom Bun­des­tag be­schlos­sene Be­triebsräte­mo­der­ni­sie­rungs­ge­setz ge­bil­ligt. Da­mit soll ins­be­son­dere der Ab­nahme der Zahl von Be­triebs­rats­gre­mien ent­ge­gen­ge­wirkt wer­den. Es enthält zu­dem aber auch Ver­bes­se­run­gen für das Ar­bei­ten im Home-Of­fice. Das Ge­setz tritt am Tag nach der Verkündung im Bun­des­ge­setz­blatt in Kraft.

Betriebsrätemodernisierung

Um Be­triebs­rats­wah­len zu fördern und zu ver­ein­fa­chen, er­wei­tert das Ge­setz die Möglich­kei­ten für ein ver­ein­fach­tes Wahl­ver­fah­ren und ver­bes­sert den Kündi­gungs­schutz der Be­schäftig­ten, die zu ei­ner Be­triebs- oder Wahl­ver­samm­lung ein­la­den oder die Be­stel­lung ei­nes Wahl­vor­stands be­an­tra­gen. Sie sind künf­tig vom Zeit­punkt der Ein­la­dung oder An­trag­stel­lung bis zur Be­kannt­gabe des Wahl­er­geb­nis­ses unkünd­bar.

Das Min­dest­al­ter für die Wahl­be­rech­ti­gung wird von 18 auf 16 Jahre her­ab­ge­setzt. Um die Teil­habe von Aus­zu­bil­den­den zu ver­bes­sern, entfällt die Al­ters­grenze bei der Wahl der Ju­gend- und Aus­zu­bil­den­den­ver­tre­tung.

Wei­ter stellt das Ge­setz klar, dass die Rechte des Be­triebs­rats bei der Pla­nung von Ar­beits­ver­fah­ren und -abläufen un­ter Ein­satz von künst­li­cher In­tel­li­genz gel­ten. Die Rechte des Be­triebs­rats bei der Fest­le­gung von Aus­wahl­richt­li­nien zur Per­so­nal­aus­wahl fin­den auch dann An­wen­dung, wenn diese Richt­li­nien aus­schließlich oder mit Un­terstützung von Künst­li­cher In­tel­li­genz er­stellt wer­den. Beim Ein­satz von In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik im Un­ter­neh­men gilt die Hin­zu­zie­hung ei­nes Sach­verständi­gen für In­for­ma­ti­ons- und Kom­mu­ni­ka­ti­ons­tech­nik für die Ein­bin­dung des Be­triebs­rats als er­for­der­lich.

Die auf­grund der Corona-Pan­de­mie be­fris­tet ein­geführte Zu­las­sung vir­tu­el­ler Be­triebs­rats­sit­zun­gen wird zu ei­ner dau­er­haf­ten Re­ge­lung um­ge­stal­tet.

Unfallversicherungsschutz bei Tätigkeiten im Home-Office

Der Un­fall­ver­si­che­rungs­schutz bei der Heim­ar­beit be­schränkt sich an­ders als bis­lang nicht mehr auf sog. Be­triebs­wege, etwa zum Dru­cker in einem an­de­ren Raum. Er wird auf Wege im ei­ge­nen Haus­halt zur Nah­rungs­auf­nahme oder zum Toi­let­ten­gang aus­ge­wei­tet. Darüber hin­aus wird er bei Home-Of­fice-Tätig­keit auch auf Wege aus­ge­dehnt, die die Be­schäftig­ten zur Be­treu­ung ih­rer Kin­der außer Haus zurück­le­gen.

Auch wird zur Förde­rung mo­bi­ler Ar­beit und zum Schutz der Ar­beit­neh­mer im Home-Of­fice ein neues Mit­be­stim­mungs­recht zur Aus­ge­stal­tung mo­bi­ler Ar­beit ein­geführt.

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