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Steuerberatung

Betriebsrenten sollen gestärkt werden

Der Bun­des­tag be­schloss am 1.6.2017 das Be­triebs­ren­tenstärkungs­ge­setz, dem der Bun­des­rats am 7.7.2017 zu­stimmte. Da­durch sol­len Be­triebs­ren­ten ab dem 1.1.2018 ins­be­son­dere für klei­nere und mitt­lere Un­ter­neh­men so­wie de­ren Be­schäftigte at­trak­ti­ver wer­den.

Neue Vorsorgeform: reine Beitragszusage

Kernstück des Ge­set­zes ist die Einführung der rei­nen Bei­trags­zu­sage als neue Vor­sor­ge­form der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung (bAV). Künf­tig kann in Ta­rif­verträgen ver­ein­bart wer­den, dass Ar­beit­ge­ber Ver­sor­gungs­beiträge an eine Di­rekt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kasse oder einen Pen­si­ons­fonds er­brin­gen können, ohne dass dem Ar­beit­neh­mer eine Min­dest- oder Ga­ran­tie­leis­tung ver­spro­chen wird. Die Ver­sor­gungs­zu­sage wird nur noch über die ge­zahl­ten Beiträge ab­ge­ge­ben (sog. Ziel­rente). Die Haf­tung des Ar­beit­ge­bers entfällt, ebenso seine Pflicht zur An­pas­sung der Be­triebs­rente und seine In­sol­venz­si­che­rungs­pflicht („pay and for­get“).

Betriebsrenten sollen gestärkt werden  © Thinkstock

Der Ge­setz­ge­ber ver­kennt zwar nicht, dass die reine Bei­trags­zu­sage für den Ar­beit­neh­mer nach­tei­lig sein kann, weil da­mit ihn al­lein das An­la­ge­ri­siko trifft. Al­ler­dings sieht er darin auch Chan­cen, dass das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men durch den größeren Ge­stal­tungs­spiel­raum bei der Ka­pi­tal­an­lage höhere Ren­di­ten er­zie­len kann.

Mit zusätzlichem Anreiz für die Beschäftigten

Als zusätz­li­cher An­reiz für die Be­schäftig­ten muss der Ar­beit­ge­ber bei  Ent­gelt­um­wand­lun­gen die er­spar­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von 15 % des um­ge­wan­del­ten Ent­gelts als zusätz­li­chen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur Be­triebs­rente wei­ter­ge­ben. Zu­dem soll im Ta­rif­ver­trag vor­ge­se­hen wer­den, dass der Ar­beit­ge­ber einen steu­er­freien Si­che­rungs­bei­trag leis­tet, um Schwan­kun­gen der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen aus­zu­glei­chen.

Opting-Out-Modell

Im Rah­men ei­nes Ta­rif­ver­trags kann künf­tig zu­dem ge­re­gelt sein, dass für alle Ar­beit­neh­mer oder für eine Gruppe von Ar­beit­neh­mern des Un­ter­neh­mens au­to­ma­ti­sch eine Ent­gelt­um­wand­lung zu­guns­ten ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung vor­ge­nom­men wird, es sei denn, der Ar­beit­neh­mer wi­der­spricht der Ent­gelt­um­wand­lung (Op­ti­ons­mo­dell oder Opting-Out-Mo­dell).

Tarifvertragliche Regelungen

Grundsätz­lich wer­den durch einen Ta­rif­ver­trag nur die Ta­rif­ver­trags­par­teien ge­bun­den. Al­ler­dings ver­spricht sich der Ge­setz­ge­ber eine darüber hin­aus­ge­hende Flächen­wir­kung von ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Denn der Ge­setz­ge­ber sieht vor, dass nicht­ta­rif­ge­bun­dene Un­ter­neh­men die An­wen­dung der bran­chen­spe­zi­fi­schen bAV-Ta­rif­re­ge­lung mit ih­ren Ar­beit­neh­mern ver­ein­ba­ren können. Das gilt so­wohl für die reine Bei­trags­zu­sage als auch für das Opting-Out-Mo­dell. Ob klei­nere und mitt­lere Un­ter­neh­men sich tatsäch­lich an die ta­rif­ver­trag­li­che Lösung „anhängen“ und auf diese Weise statt ei­ner an­ste­hen­den Ge­halts­erhöhung ih­ren Ar­beit­neh­mern eine reine Bei­trags­zu­sage er­tei­len, wird sich zei­gen.

Besondere Förderung bei Beschäftigten mit geringem Einkommen

Be­schäftigte mit einem ge­rin­gen Ein­kom­men, also mit einem mo­nat­li­chen Ein­kom­men bis ma­xi­mal 2.200 Euro, wer­den ab 2018 zusätz­lich gefördert wer­den, um die Ver­brei­tung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu erhöhen. Ver­fah­rens­recht­lich wird die Förde­rung in der Form um­ge­setzt, dass dem Ar­beit­ge­ber zu­ge­stan­den wird, einen Förder­be­trag in Höhe von 30 %  sei­ner zusätz­li­chen, an einen ex­ter­nen bAV-Träger ge­zahl­ten Ar­beit­ge­ber­beiträge in der Lohn­steuer-An­mel­dung ab­zu­set­zen. Gefördert wer­den zusätz­li­che Ar­beit­ge­ber­beträge von 240 bis 480 Euro p.a. Der Förder­be­trag beträgt dem­nach 72 Euro bis höchs­tens 144 Euro p.a. Diese bAV für Ge­ring­ver­die­ner wird so­mit zu 70 % von Ar­beit­ge­ber und zu 30 % vom Staat ge­tra­gen.

Lohnsteuerfreie Beiträge

Die At­trak­ti­vität von be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gun­gen soll schließlich durch eine Aus­wei­tung der Lohn­steu­er­frei­heit der Beiträge an Pen­si­ons­kas­sen, Pen­si­ons­fonds und Di­rekt­ver­si­che­run­gen erhöht wer­den. So können ab 2018 Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung (BBG) lohn­steu­er­frei in eine ka­pi­tal­ge­deckte bAV ge­leis­tet wer­den. Im Ge­gen­zug wird der zusätz­li­che starre Auf­sto­ckungs­be­trag von 1.800 Euro ge­stri­chen. Auf Ba­sis der BBG für 2017 würde sich da­mit der steu­er­freie Höchst­be­trag von bis­lang 4.848 Euro (4 % von 76.200 Euro zzgl. 1.800 Euro) auf 6.096 Euro erhöhen.

Hinweis

Darüber hin­aus be­inhal­tet das Ge­setz wei­tere steu­er­li­che Ände­run­gen, u. a. zur steu­erneu­tra­len Über­tra­gung von Be­triebs­ren­ten­an­wart­schaf­ten auf einen an­de­ren Ver­sor­gungsträger bei fort­be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen so­wie zur sog. Ries­ter­rente, bei der die Grund­zu­lage von der­zeit 154 Euro auf 175 Euro an­ge­ho­ben wird.

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