Neue Vorsorgeform: reine Beitragszusage
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung der reinen Beitragszusage als neue Vorsorgeform der betrieblichen Altersversorgung (bAV). Künftig kann in Tarifverträgen vereinbart werden, dass Arbeitgeber Versorgungsbeiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erbringen können, ohne dass dem Arbeitnehmer eine Mindest- oder Garantieleistung versprochen wird. Die Versorgungszusage wird nur noch über die gezahlten Beiträge abgegeben (sog. Zielrente). Die Haftung des Arbeitgebers entfällt, ebenso seine Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente und seine Insolvenzsicherungspflicht („pay and forget“).
Der Gesetzgeber verkennt zwar nicht, dass die reine Beitragszusage für den Arbeitnehmer nachteilig sein kann, weil damit ihn allein das Anlagerisiko trifft. Allerdings sieht er darin auch Chancen, dass das Versorgungsunternehmen durch den größeren Gestaltungsspielraum bei der Kapitalanlage höhere Renditen erzielen kann.
Mit zusätzlichem Anreiz für die Beschäftigten
Als zusätzlicher Anreiz für die Beschäftigten muss der Arbeitgeber bei Entgeltumwandlungen die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente weitergeben. Zudem soll im Tarifvertrag vorgesehen werden, dass der Arbeitgeber einen steuerfreien Sicherungsbeitrag leistet, um Schwankungen der Versorgungsleistungen auszugleichen.
Opting-Out-Modell
Im Rahmen eines Tarifvertrags kann künftig zudem geregelt sein, dass für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens automatisch eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommen wird, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht der Entgeltumwandlung (Optionsmodell oder Opting-Out-Modell).
Tarifvertragliche Regelungen
Grundsätzlich werden durch einen Tarifvertrag nur die Tarifvertragsparteien gebunden. Allerdings verspricht sich der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende Flächenwirkung von tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass nichttarifgebundene Unternehmen die Anwendung der branchenspezifischen bAV-Tarifregelung mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren können. Das gilt sowohl für die reine Beitragszusage als auch für das Opting-Out-Modell. Ob kleinere und mittlere Unternehmen sich tatsächlich an die tarifvertragliche Lösung „anhängen“ und auf diese Weise statt einer anstehenden Gehaltserhöhung ihren Arbeitnehmern eine reine Beitragszusage erteilen, wird sich zeigen.
Besondere Förderung bei Beschäftigten mit geringem Einkommen
Beschäftigte mit einem geringen Einkommen, also mit einem monatlichen Einkommen bis maximal 2.200 Euro, werden ab 2018 zusätzlich gefördert werden, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Verfahrensrechtlich wird die Förderung in der Form umgesetzt, dass dem Arbeitgeber zugestanden wird, einen Förderbetrag in Höhe von 30 % seiner zusätzlichen, an einen externen bAV-Träger gezahlten Arbeitgeberbeiträge in der Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen. Gefördert werden zusätzliche Arbeitgeberbeträge von 240 bis 480 Euro p.a. Der Förderbetrag beträgt demnach 72 Euro bis höchstens 144 Euro p.a. Diese bAV für Geringverdiener wird somit zu 70 % von Arbeitgeber und zu 30 % vom Staat getragen.
Lohnsteuerfreie Beiträge
Die Attraktivität von betrieblichen Altersversorgungen soll schließlich durch eine Ausweitung der Lohnsteuerfreiheit der Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen erhöht werden. So können ab 2018 Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) lohnsteuerfrei in eine kapitalgedeckte bAV geleistet werden. Im Gegenzug wird der zusätzliche starre Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro gestrichen. Auf Basis der BBG für 2017 würde sich damit der steuerfreie Höchstbetrag von bislang 4.848 Euro (4 % von 76.200 Euro zzgl. 1.800 Euro) auf 6.096 Euro erhöhen.
Hinweis
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz weitere steuerliche Änderungen, u. a. zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften auf einen anderen Versorgungsträger bei fortbestehenden Arbeitsverhältnissen sowie zur sog. Riesterrente, bei der die Grundzulage von derzeit 154 Euro auf 175 Euro angehoben wird.