Wesentliche tarifexklusive Regelungen
Kernstück des Gesetzes ist die Einführung der reinen Beitragszusage im sogenannten Sozialpartnermodell. Künftig kann auf Grundlage von Tarifverträgen vereinbart werden, dass Arbeitgeber Versorgungsbeiträge an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds erbringen können, ohne dass dem Arbeitnehmer eine Mindest- oder Garantieleistung versprochen wird. Die reine Beitragszusage ist darauf ausgerichtet, dass die Haftung des Arbeitgebers entfällt, ebenso seine Pflicht zur Anpassung der Betriebsrente und seine Insolvenzsicherungspflicht („pay and forget“). Der Gesetzgeber verkennt zwar nicht, dass die reine Beitragszusage für den Arbeitnehmer nachteilig sein kann, weil damit ihn allein das Anlagerisiko trifft. Allerdings sieht er darin auch Chancen, dass das Versorgungsunternehmen durch den größeren Gestaltungsspielraum bei der Kapitalanlage höhere Renditen erzielen kann.
Des Weiteren kann im Rahmen eines Tarifvertrags künftig geregelt sein, dass für alle Arbeitnehmer oder für eine Gruppe von Arbeitnehmern des Unternehmens automatisch eine Entgeltumwandlung zugunsten einer betrieblichen Altersversorgung vorgenommen wird, es sei denn, der Arbeitnehmer widerspricht der Entgeltumwandlung (Optionsmodell oder Opting-Out-Modell).
Hinweis
Grundsätzlich werden durch einen Tarifvertrag nur die Tarifvertragsparteien gebunden. Allerdings verspricht sich der Gesetzgeber eine darüber hinausgehende Flächenwirkung von tarifvertraglichen Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung. Denn der Gesetzgeber sieht vor, dass nichttarifgebundene Unternehmen die Anwendung der branchenspezifischen bAV-Tarifregelung mit ihren Arbeitnehmern vereinbaren können. Das gilt sowohl für die reine Beitragszusage als auch für das Opting-Out-Modell.
Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss
Als zusätzlicher Anreiz für die Beschäftigten muss der Arbeitgeber zukünftig bei Entgeltumwandlungen für Neuzusagen ab dem 1.1.2019 die ersparten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 15 % des umgewandelten Entgelts als zusätzlichen Arbeitgeberzuschuss zur Betriebsrente weitergeben. Diese Regelung wird auf bestehende Verträge (Altzusagen) ebenfalls ausgeweitet, allerdings erst ab 1.1.2022.
Nicht weiter gesetzlich geklärt wurde z. B., welche Sozialversicherungsersparnisse oder in welcher Höhe, wenn bereits Arbeitgeberzuschüsse geleistet werden bzw. die Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, zu berücksichtigen sind. Diese Neuregelung führt jetzt schon zu vielen Diskussionen, so dass sich diesbezüglich auch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) eigeschaltet hat und sich mit dem BMF abstimmt.
Wesentliche steuerliche Änderungen
Die Attraktivität von betrieblichen Altersversorgungen soll schließlich durch eine Ausweitung der Lohnsteuerfreiheit der Beiträge an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen erhöht werden. So können ab 2018 Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung (BBG) lohnsteuerfrei in eine kapitalgedeckte bAV geleistet werden. Im Gegenzug wird der zusätzliche starre Aufstockungsbetrag von 1.800 Euro gestrichen. Auf Basis der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für 2018 erhöht sich damit der steuerfreie Höchstbetrag von bislang 4.920 Euro (4 % von 78.000 Euro zzgl. 1.800 Euro) auf 6.240 Euro. Allerdings bleibt das Fördervolumen in der Sozialversicherung weiterhin bei 4 % der BBG.
Auf den steuerfreien Höchstbetrag sind Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung anzurechnen, die nach § 40b EStG a. F. (Altzusagen vor 2005) pauschal besteuert werden. Somit wird ab 1.1.2018 die Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr durch pauschal besteuerte Beiträge gesperrt. Zudem wird auch die Anwendung der früheren Pauschalbesteuerung von Beiträgen bis zu 1.752 Euro (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.) insoweit vereinfacht, dass nur noch entscheidend ist, ob vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag des Arbeitgebers zum Aufbau einer kapitalgedeckten Altersversorgung an eine Pensionskasse oder Direktversicherung rechtmäßig pauschal besteuert wurde. Ist das der Fall, kann für diesen Mitarbeiter der Beitrag ein Leben lang pauschal versteuert werden. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber unbedingt darauf zu achten, dass ein entsprechender Nachweis geführt wird.
Beschäftigte mit einem geringen Einkommen, also mit einem monatlichen Einkommen bis maximal 2.200 Euro, werden ab 2018 zusätzlich gefördert, um die Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu erhöhen. Verfahrensrechtlich wird die Förderung in der Form umgesetzt, dass dem Arbeitgeber zugestanden wird, einen Förderbetrag in Höhe von 30 % seiner zusätzlichen, an einen externen Träger einer betrieblichen Altersversorgung gezahlten Arbeitgeberbeiträge in der Lohnsteuer-Anmeldung abzusetzen. Gefördert werden zusätzliche Arbeitgeberbeträge von 240 bis 480 Euro p.a. Der Förderbetrag beträgt demnach 72 Euro bis höchstens 144 Euro p.a. Die betriebliche Altersversorgung für Geringverdiener wird somit zu 70 % vom Arbeitgeber und zu 30 % vom Staat getragen. Diese Förderung kann auch für Altzusagen beansprucht werden, allerdings nur für den Mehrbetrag den der Arbeitgeber ab 2018 gegenüber 2016 mehr zahlt.
Darüber hinaus beinhaltet das Gesetz weitere steuerliche Änderungen, u. a. zur steuerneutralen Übertragung von Betriebsrentenanwartschaften auf einen anderen Versorgungsträger bei fortbestehenden Arbeitsverhältnissen, zur Nachzahlung von steuerfreien Beträgen an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherung maximal für zehn Jahre sowie zur sog. Riesterrente, bei der die Grundzulage von derzeit 154 Euro auf 175 Euro angehoben wird.
Hinweis
Das BMF geht mit Schreiben vom 6.12.2017 (Az. IV C 5 - S 2333/17/10002) ausführlich auf die steuerlichen Änderungen ein und erläutert deren Anwendung in der Praxis.