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Steuerberatung

Betriebsrenten werden gestärkt

Mit dem Be­triebs­ren­tenstärkungs­ge­setz er­folgt ab dem 1.1.2018 eine um­fas­sende Re­form der be­trieb­li­chen Al­ters­vor­sorge. Ins­be­son­dere für klei­nere und mitt­lere Un­ter­neh­men so­wie de­ren Be­schäftigte sol­len die Be­triebs­ren­ten at­trak­ti­ver wer­den. Auf­grund der vielfälti­gen Ände­run­gen im Lohn­steu­er­recht als auch im Ar­beits­recht wird sich die Per­so­nal­ab­tei­lung in­ten­siv da­mit be­schäfti­gen müssen.

Wesentliche tarifexklusive Regelungen

Kernstück des Ge­set­zes ist die Einführung der rei­nen Bei­trags­zu­sage im so­ge­nann­ten So­zi­al­part­ner­mo­dell. Künf­tig kann auf Grund­lage von Ta­rif­verträgen ver­ein­bart wer­den, dass Ar­beit­ge­ber Ver­sor­gungs­beiträge an eine Di­rekt­ver­si­che­rung, Pen­si­ons­kasse oder einen Pen­si­ons­fonds er­brin­gen können, ohne dass dem Ar­beit­neh­mer eine Min­dest- oder Ga­ran­tie­leis­tung ver­spro­chen wird. Die reine Bei­trags­zu­sage ist dar­auf aus­ge­rich­tet, dass die Haf­tung des Ar­beit­ge­bers entfällt, ebenso seine Pflicht zur An­pas­sung der Be­triebs­rente und seine In­sol­venz­si­che­rungs­pflicht („pay and for­get“). Der Ge­setz­ge­ber ver­kennt zwar nicht, dass die reine Bei­trags­zu­sage für den Ar­beit­neh­mer nach­tei­lig sein kann, weil da­mit ihn al­lein das An­la­ge­ri­siko trifft. Al­ler­dings sieht er darin auch Chan­cen, dass das Ver­sor­gungs­un­ter­neh­men durch den größeren Ge­stal­tungs­spiel­raum bei der Ka­pi­tal­an­lage höhere Ren­di­ten er­zie­len kann.

Betriebsrenten werden gestärkt© Thinkstock

Des Wei­te­ren kann im Rah­men ei­nes Ta­rif­ver­trags künf­tig ge­re­gelt sein, dass für alle Ar­beit­neh­mer oder für eine Gruppe von Ar­beit­neh­mern des Un­ter­neh­mens au­to­ma­ti­sch eine Ent­gelt­um­wand­lung zu­guns­ten ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung vor­ge­nom­men wird, es sei denn, der Ar­beit­neh­mer wi­der­spricht der Ent­gelt­um­wand­lung (Op­ti­ons­mo­dell oder Opting-Out-Mo­dell).

Hinweis

Grundsätz­lich wer­den durch einen Ta­rif­ver­trag nur die Ta­rif­ver­trags­par­teien ge­bun­den. Al­ler­dings ver­spricht sich der Ge­setz­ge­ber eine darüber hin­aus­ge­hende Flächen­wir­kung von ta­rif­ver­trag­li­chen Re­ge­lun­gen zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung. Denn der Ge­setz­ge­ber sieht vor, dass nicht­ta­rif­ge­bun­dene Un­ter­neh­men die An­wen­dung der bran­chen­spe­zi­fi­schen bAV-Ta­rif­re­ge­lung mit ih­ren Ar­beit­neh­mern ver­ein­ba­ren können. Das gilt so­wohl für die reine Bei­trags­zu­sage als auch für das Opting-Out-Mo­dell.

Zusätzlicher Arbeitgeberzuschuss

Als zusätz­li­cher An­reiz für die Be­schäftig­ten muss der Ar­beit­ge­ber zukünf­tig bei Ent­gelt­um­wand­lun­gen für Neu­zu­sa­gen ab dem 1.1.2019 die er­spar­ten So­zi­al­ver­si­che­rungs­beiträge in Höhe von 15 % des um­ge­wan­del­ten Ent­gelts als zusätz­li­chen Ar­beit­ge­ber­zu­schuss zur Be­triebs­rente wei­ter­ge­ben. Diese Re­ge­lung wird auf be­ste­hende Verträge (Alt­zu­sa­gen) eben­falls aus­ge­wei­tet, al­ler­dings erst ab 1.1.2022.

Nicht wei­ter ge­setz­lich geklärt wurde z. B., wel­che So­zi­al­ver­si­che­rungs­er­spar­nisse oder in wel­cher Höhe, wenn be­reits Ar­beit­ge­ber­zu­schüsse ge­leis­tet wer­den bzw. die Bei­trags­be­mes­sungs­grenze über­schrit­ten wird, zu berück­sich­ti­gen sind. Diese Neu­re­ge­lung führt jetzt schon zu vie­len Dis­kus­sio­nen, so dass sich dies­bezüglich auch das Bun­des­mi­nis­te­rium für Ar­beit und So­zia­les (BMAS) ei­ge­schal­tet hat und sich mit dem BMF ab­stimmt.

Wesentliche steuerliche Änderungen

Die At­trak­ti­vität von be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gun­gen soll schließlich durch eine Aus­wei­tung der Lohn­steu­er­frei­heit der Beiträge an Pen­si­ons­kas­sen, Pen­si­ons­fonds und Di­rekt­ver­si­che­run­gen erhöht wer­den. So können ab 2018 Beiträge in Höhe von bis zu 8 % der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze der all­ge­mei­nen Ren­ten­ver­si­che­rung (BBG) lohn­steu­er­frei in eine ka­pi­tal­ge­deckte bAV ge­leis­tet wer­den. Im Ge­gen­zug wird der zusätz­li­che starre Auf­sto­ckungs­be­trag von 1.800 Euro ge­stri­chen. Auf Ba­sis der Bei­trags­be­mes­sungs­grenze (BBG) für 2018 erhöht sich da­mit der steu­er­freie Höchst­be­trag von bis­lang 4.920 Euro (4 % von 78.000 Euro zzgl. 1.800 Euro) auf 6.240 Euro. Al­ler­dings bleibt das Förder­vo­lu­men in der So­zi­al­ver­si­che­rung wei­ter­hin bei 4 % der BBG.

Auf den steu­er­freien Höchst­be­trag sind Beiträge zur be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung an­zu­rech­nen, die nach § 40b EStG a. F. (Alt­zu­sa­gen vor 2005) pau­schal be­steu­ert wer­den. So­mit wird ab 1.1.2018 die Förde­rung nach § 3 Nr. 63 EStG nicht mehr durch pau­schal be­steu­erte Beiträge ge­sperrt. Zu­dem wird auch die An­wen­dung der früheren Pau­schal­be­steue­rung von Beiträgen bis zu 1.752 Euro (§ 40b Abs. 1 und 2 EStG a. F.) in­so­weit ver­ein­facht, dass nur noch ent­schei­dend ist, ob vor dem 1.1.2018 min­des­tens ein Bei­trag des Ar­beit­ge­bers zum Auf­bau ei­ner ka­pi­tal­ge­deck­ten Al­ters­ver­sor­gung an eine Pen­si­ons­kasse oder Di­rekt­ver­si­che­rung rechtmäßig pau­schal be­steu­ert wurde. Ist das der Fall, kann für die­sen Mit­ar­bei­ter der Bei­trag ein Le­ben lang pau­schal ver­steu­ert wer­den. In die­sen Fällen hat der Ar­beit­ge­ber un­be­dingt dar­auf zu ach­ten, dass ein ent­spre­chen­der Nach­weis geführt wird.

Be­schäftigte mit einem ge­rin­gen Ein­kom­men, also mit einem mo­nat­li­chen Ein­kom­men bis ma­xi­mal 2.200 Euro, wer­den ab 2018 zusätz­lich gefördert, um die Ver­brei­tung der be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung zu erhöhen. Ver­fah­rens­recht­lich wird die Förde­rung in der Form um­ge­setzt, dass dem Ar­beit­ge­ber zu­ge­stan­den wird, einen Förder­be­trag in Höhe von 30 % sei­ner zusätz­li­chen, an einen ex­ter­nen Träger ei­ner be­trieb­li­chen Al­ters­ver­sor­gung ge­zahl­ten Ar­beit­ge­ber­beiträge in der Lohn­steuer-An­mel­dung ab­zu­set­zen. Gefördert wer­den zusätz­li­che Ar­beit­ge­ber­beträge von 240 bis 480 Euro p.a. Der Förder­be­trag beträgt dem­nach 72 Euro bis höchs­tens 144 Euro p.a. Die be­trieb­li­che Al­ters­ver­sor­gung für Ge­ring­ver­die­ner wird so­mit zu 70 % vom Ar­beit­ge­ber und zu 30 % vom Staat ge­tra­gen. Diese Förde­rung kann auch für Alt­zu­sa­gen be­an­sprucht wer­den, al­ler­dings nur für den Mehr­be­trag den der Ar­beit­ge­ber ab 2018 ge­genüber 2016 mehr zahlt.

Darüber hin­aus be­inhal­tet das Ge­setz wei­tere steu­er­li­che Ände­run­gen, u. a. zur steu­erneu­tra­len Über­tra­gung von Be­triebs­ren­ten­an­wart­schaf­ten auf einen an­de­ren Ver­sor­gungsträger bei fort­be­ste­hen­den Ar­beits­verhält­nis­sen, zur Nach­zah­lung von steu­er­freien Beträgen an Pen­si­ons­kas­sen, Pen­si­ons­fonds und Di­rekt­ver­si­che­rung ma­xi­mal für zehn Jahre so­wie zur sog. Ries­ter­rente, bei der die Grund­zu­lage von der­zeit 154 Euro auf 175 Euro an­ge­ho­ben wird.

Hinweis

Das BMF geht mit Schrei­ben vom 6.12.2017 (Az. IV C 5 - S 2333/17/10002) ausführ­lich auf die steu­er­li­chen Ände­run­gen ein und erläutert de­ren An­wen­dung in der Pra­xis.

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