Der Sachverhalt:
Der Kläger ist Betreiber einer Gaststätte in Berlin. Er hat vorgetragen, ihm seien aufgrund von Maßnahmen des Landes Berlin nach dem Infektionsschutzgesetz und der "Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus Sars-CoV-2 in Berlin" in Bezug auf die allgemeinen Einschränkungen bzw. Beschränkungen des Gaststättenbetriebes Gewinne entgangen. Der Kläger hat das Land Berlin infolgedessen auf Zahlung eines Teilbetrages i.H.v. 5.001 € in Anspruch genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig;
Die Gründe:
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt einen Entschädigungsanspruch gegen das beklagte Land.
Die Anordnung der Schließung von Gaststätten war rechtmäßig. Die mit der Schließungsanordnung verbundene Einschränkung der Gaststättenbetreiber, über einen Außer-Haus-Verkauf hinaus Verkäufe tätigen zu können, war unter besonderer Berücksichtigung der damaligen Erkenntnislage durch den damaligen "Lock-Down" veranlasst und als verhältnismäßig anzusehen.
Zwar ist es grundsätzlich möglich, Gaststättenbetreibern auch für die Folgen einer rechtmäßigen Gaststättenschließung eine Entschädigung zu zahlen, wenn die erlittenen Beeinträchtigungen als sog. unzumutbares "Sonderopfer" anzusehen wären. Im konkreten Fall waren aber die durch die vorübergehende Gaststättenschließung im Zeitraum vom 14.3. bzw. 23.3.2020 bis zum 9.5.2020 erlittenen Nachteile regelmäßig nicht als ein solches unzumutbares Sonderopfer anzusehen, sondern bewegen sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos.
Die durch die coronabedingte vorübergehende Gaststättenschließung in Berlin erlittenen Gewinneinbußen sind nicht als ein unzumutbares Sonderopfer anzusehen, sondern bewegen sich im Bereich eines tragbaren allgemeinen Lebens- und Unternehmerrisikos. Infolgedessen steht dem Gaststättenbetreiber wegen der Schließungsanordnung unter keinem rechtlichen oder tatsächlichen Aspekt ein Entschädigungsanspruch gegen das Land Berlin zu.