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Steuerberatung

Vermittlung einer Betriebsstätte durch gewerblich geprägte KG

In einem Nicht-DBA-Staat ansässi­gen Ge­sell­schaf­tern wird laut BFH durch eine inländi­sche ge­werb­lich geprägte KG eine inländi­sche Be­triebsstätte ver­mit­telt, so dass ggf. die Ab­gel­tungs­wir­kung von Quel­len­steuer entfällt.

Laut Ur­teil des BFH vom 29.11.2017 (Az. I R 58/15) kann ebenso wie eine ori­ginär ge­werb­lich tätige auch eine vermögens­ver­wal­tend tätige, nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG ge­werb­lich geprägte inländi­sche KG ih­ren ausländi­schen Ge­sell­schaf­tern eine inländi­sche Be­triebsstätte ver­mit­teln. Die ausländi­schen Ge­sell­schaf­ter er­zie­len dar­aus inländi­sche Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. So­weit darin dem Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zug un­ter­lie­gende Di­vi­den­den ent­hal­ten sind, ist die Ab­gel­tungs­wir­kung des Ka­pi­tal­er­trag­steu­er­ab­zugs nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG aus­ge­schlos­sen. Die im Streit­fall in einem Nicht-DBA-Staat ansässi­gen ausländi­schen Ge­sell­schaf­ter der KG sind so­mit mit ih­ren inländi­schen Einkünf­ten zur Körper­schaft­steuer bzw. Ein­kom­men­steuer zu ver­an­la­gen. Die auf die Di­vi­den­den er­ho­bene Ka­pi­tal­er­trag­steuer ist an­zu­rech­nen bzw. zu er­stat­ten.

Übt der ausländi­sche Ge­sell­schaf­ter al­ler­dings im Aus­land eine (wei­tere) ei­gene un­ter­neh­me­ri­sche Tätig­keit aus, ist laut BFH zu­vor zu prüfen, in wel­chem Um­fang die Wirt­schaftsgüter, aus de­ren Nut­zung Einkünfte er­zielt wer­den, der inländi­schen Be­triebsstätte oder der durch die ei­gene Tätig­keit des Ge­sell­schaf­ters begründe­ten ausländi­schen Be­triebsstätte zu­zu­ord­nen sind. Maßstab hierfür ist - so der BFH - das Ver­an­las­sungs­prin­zip, das auch im Nicht-DBA-Fall her­an­zu­zie­hen ist. Ent­schei­dend dafür ist die wirt­schaft­li­che Zu­gehörig­keit der Wirt­schaftsgüter zu den in den ein­zel­nen Be­triebsstätten ent­fal­te­ten be­trieb­li­chen Tätig­kei­ten.

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