Laut Urteil des BFH vom 29.11.2017 (Az. I R 58/15) kann ebenso wie eine originär gewerblich tätige auch eine vermögensverwaltend tätige, nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerblich geprägte inländische KG ihren ausländischen Gesellschaftern eine inländische Betriebsstätte vermitteln. Die ausländischen Gesellschafter erzielen daraus inländische Einkünfte nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Soweit darin dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegende Dividenden enthalten sind, ist die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs nach § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG ausgeschlossen. Die im Streitfall in einem Nicht-DBA-Staat ansässigen ausländischen Gesellschafter der KG sind somit mit ihren inländischen Einkünften zur Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer zu veranlagen. Die auf die Dividenden erhobene Kapitalertragsteuer ist anzurechnen bzw. zu erstatten.
Übt der ausländische Gesellschafter allerdings im Ausland eine (weitere) eigene unternehmerische Tätigkeit aus, ist laut BFH zuvor zu prüfen, in welchem Umfang die Wirtschaftsgüter, aus deren Nutzung Einkünfte erzielt werden, der inländischen Betriebsstätte oder der durch die eigene Tätigkeit des Gesellschafters begründeten ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind. Maßstab hierfür ist - so der BFH - das Veranlassungsprinzip, das auch im Nicht-DBA-Fall heranzuziehen ist. Entscheidend dafür ist die wirtschaftliche Zugehörigkeit der Wirtschaftsgüter zu den in den einzelnen Betriebsstätten entfalteten betrieblichen Tätigkeiten.