Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich

05.10.2023 | < 2 Minuten Lesezeit

Für die Annahme einer Betriebsstätte braucht es eine gewisse dauerhafte „Verwurzelung" eines Unternehmens in einem Land – das kann bei Dienstleistenden bereits eine Nutzungsmöglichkeit der zur Leistungserbringung nötigen Räume sein.

Nach Auffassung des BFH erfordert eine Betriebsstätte im Dienstleistungsbereich eine Verfügungsmacht über die zur Leistungserbringung unerlässlichen Räumlichkeiten (Urteil vom 07.06.2023, Az. I R 47/20, DStR 2023, S. 1923). Im Streitfall erbrachte ein Flugzeugingenieur, der abkommensrechtlich in Großbritannien ansässig war, freiberuflich Wartungsarbeiten auf dem Flughafengelände eines Flugzeug-Charterers in Deutschland. Er konnte dabei Hangar, Computerraum, Verwaltungs-/Aufenthalts- und Umkleideraum nutzen, weshalb der BFH eine entsprechende Verfügungsmacht bejahte. Zudem nutzte der Ingenieur einen persönlichen Spind und ein Schließfach in den Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände. Für den BFH lagen damit personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen vor, weshalb er die für eine feste Einrichtung nötige Verwurzelung und in der Konsequenz die Steuerpflicht im Inland bejahte.

Hinweis: Für den BFH spielte es keine Rolle, dass der Ingenieur überwiegend private Kleidung (und keine Werkzeuge) im Spind deponiert hatte, da auch die (denkbare) Aufbewahrung der Arbeitskleidung außerhalb der Einsatzzeiten für eine betriebliche Nutzung des Spinds ausreiche.