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Steuerberatung

Betriebsstättenbegriff im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht

Mit dem seit 01.01.2014 an­zu­wen­den­den steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht wurde der Be­griff der Ar­beitsstätte durch den der ers­ten Tätig­keitsstätte er­setzt. Dies be­wirkt nach Auf­fas­sung des FG Rhein­land-Pfalz aber keine sach­li­che Ände­rung für die Be­stim­mung des Be­griffs der Be­triebsstätte, wie er im ak­tu­el­len steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­recht ver­wen­det wird.

Mit Ur­teil vom 19.06.2024 (Az. 1 K 1219/21) führt das FG Rhein­land-Pfalz dazu aus, dass zwar in der Re­ge­lung zur Be­schränkung des Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zugs in Höhe der Ent­fer­nungs­pau­schale für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Be­triebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eine ent­spre­chende An­wen­dung der Re­ge­lun­gen zum Wer­bungs­kos­ten­ab­zug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG an­ge­ord­net wird. Dies be­inhalte aber nur eine ent­spre­chende An­wen­dung der Be­rech­nungs­mo­da­litäten, nicht hin­ge­gen eine Rechts­grund­ver­wei­sung. Auf die De­fi­ni­tion der ers­ten Tätig­keitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG werde ge­rade nicht ver­wie­sen, wes­we­gen die bis­he­rige norm­spe­zi­fi­sche Aus­le­gung des Be­griffs der Be­triebsstätte un­verändert auch seit An­wen­dung des ak­tu­el­len steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts maßgeb­lich sei.

Ent­ge­gen der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 23.12.2014, BStBl. I 2015, S. 26) ver­tritt das FG Rhein­land-Pfalz, dass die Be­stim­mung des Be­triebsstätten­be­griffs für Zwecke des ak­tu­el­len steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts wei­ter­hin nach der bis­he­ri­gen BFH-Recht­spre­chung (z. B. BFH-Ur­teil vom 13.07.1989, Az. IV R 55/88) zu er­fol­gen habe. Dem­nach könne eine Be­triebsstätte auch im Be­trieb des Auf­trag­ge­bers begründet sein, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie im Streit­fall - nicht über eine ei­gene Be­triebsstätte verfügt.

Hin­weis: Ge­gen das Ur­teil wurde Re­vi­sion beim BFH un­ter dem Az. VIII R 15/24 ein­ge­legt.

 

 

 

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