Mit Urteil vom 19.06.2024 (Az. 1 K 1219/21) führt das FG Rheinland-Pfalz dazu aus, dass zwar in der Regelung zur Beschränkung des Betriebsausgabenabzugs in Höhe der Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG eine entsprechende Anwendung der Regelungen zum Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 bis 6 EStG angeordnet wird. Dies beinhalte aber nur eine entsprechende Anwendung der Berechnungsmodalitäten, nicht hingegen eine Rechtsgrundverweisung. Auf die Definition der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG werde gerade nicht verwiesen, weswegen die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs der Betriebsstätte unverändert auch seit Anwendung des aktuellen steuerlichen Reisekostenrechts maßgeblich sei.
Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 23.12.2014, BStBl. I 2015, S. 26) vertritt das FG Rheinland-Pfalz, dass die Bestimmung des Betriebsstättenbegriffs für Zwecke des aktuellen steuerlichen Reisekostenrechts weiterhin nach der bisherigen BFH-Rechtsprechung (z. B. BFH-Urteil vom 13.07.1989, Az. IV R 55/88) zu erfolgen habe. Demnach könne eine Betriebsstätte auch im Betrieb des Auftraggebers begründet sein, wenn der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - nicht über eine eigene Betriebsstätte verfügt.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH unter dem Az. VIII R 15/24 eingelegt.