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Steuerberatung

Betriebsstättengewinnabgrenzung nach § 1 Abs. 5 AStG

Das FG München hat sich in einem Ur­teil zur Be­triebsstätten­ge­winn­ab­gren­zung zur De­fi­ni­tion der an­zu­neh­men­den schuld­recht­li­chen Be­zie­hung geäußert und ent­schie­den, dass § 1 Abs. 5 AStG eine reine Kor­rek­tur­norm im Verhält­nis der Be­triebsstätte zum Stamm­haus ist.

Für die An­ge­mes­sen­heitsprüfung der an­zu­neh­men­den schuld­recht­li­chen Be­zie­hun­gen zwi­schen einem im Aus­land ansässi­gen Stamm­haus und ei­ner inländi­schen Be­triebsstätte, ist die Be­triebsstätte wie ein selbstständi­ges un­abhängi­ges Un­ter­neh­men zu be­han­deln (§ 1 Abs. 5 AStG). Maßgeb­lich ist so­mit der Fremd­ver­gleichs­grund­satz.

Nach dem Ur­teil des FG München vom 10.07.2023 (Az. 7 K 1938/22) ist da­bei von ei­ner an­zu­neh­men­den schuld­recht­li­chen Be­zie­hung aus­zu­ge­hen, wenn ein wirt­schaft­li­cher Vor­gang, d. h. eine tatsäch­li­che Hand­lung, vor­liegt. Eine Fik­tion der schuld­recht­li­chen Be­zie­hung sei nur möglich, wenn fremde Dritte auf­grund der wirt­schaft­li­chen Re­le­vanz des Ge­schäfts­vor­falls eine schuld­recht­li­che Be­zie­hung ein­ge­gan­gen wären oder eine Rechts­po­si­tion gel­tend ge­macht hätten. Wei­ter­hin sei für die Zu­ord­nung ei­ner an­zu­neh­men­den schuld­recht­li­chen Be­zie­hung die Zu­ord­nung von Vermögens­wer­ten, Chan­cen und Ri­si­ken so­wie Ge­schäfts­vorfällen zur Be­triebsstätte er­for­der­lich, wofür der we­sent­li­che Anknüpfungs­punkt die Per­so­nal­funk­tio­nen sei.

Das FG München ent­schied wei­ter, dass § 1 Abs. 5 AStG keine ei­genständige Vor­schrift zur Be­triebsstätten­ge­winn­er­mitt­lung sei und da­her keine Re­le­vanz für die Zu­ord­nung von Erträgen und Auf­wen­dun­gen aus Außent­rans­ak­tio­nen habe. Es han­dele sich da­her um eine reine Kor­rek­tur­norm im Verhält­nis des Stamm­hau­ses zu sei­ner Be­triebsstätte.

Hin­weis: Das Ur­teil bestätigt die Recht­spre­chung des FG Nürn­berg (Ur­teil vom 27.09.2022, Az. 1 K 1595/20). Zu bei­den Ent­schei­dun­gen ist die Re­vi­sion beim BFH anhängig (Az. I R 45/22 und Az. I R 49/23).

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