Der BFH verneint dies mit Urteil vom 20.3.2017 (Az. XR 11/16). Denn es sind nach seiner Auffassung nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übertragen worden, wenn eine eingeführte Bezeichnung für einen Betrieb nicht mitverkauft, sondern im Rahmen eines Franchisevertrages lediglich zur Nutzung überlassen wird.
Der Gewinn aus der Veräußerung ist somit als laufender Gewinn und nicht gemäß §§ 16, 34 EStG ermäßigt zu besteuern.