Für die Ermittlung des Umfangs der lohnsteuerpflichtigen Zuwendungen, die Arbeitnehmer im Rahmen einer Betriebsveranstaltung erhalten, kommt es laut Urteil des FG Köln vom 27.6.2018 (Az. 3 K 870/17 ) nicht auf die Zahl der tatsächlich an der Veranstaltung teilnehmenden Personen, sondern auf die Zahl der tatsächlich angemeldeten Teilnehmer an.
Nachträgliche Absagen oder das Nichterscheinen einzelner Arbeitnehmer können - so das FG - nicht zu Lasten der teilnehmenden Arbeitnehmer gehen. Dementsprechend seien tatsächlich teilnehmende Arbeitnehmer nicht durch die auf die nicht teilnehmenden Arbeitnehmer entfallenden Kosten bereichert. Damit widerspricht das FG Köln der Auffassung der Finanzverwaltung (BMF-Schreiben vom 14.10.2015, BStBl. I 2015, S. 832).
Hinweis:
Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die unter dem Az. VI R 31/18 beim BFH anhängig ist.