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Betrugs- und Untreuehandlungen eines Arbeitnehmers mittels fiktiver Geschäfte können keine Umsatzsteuer auslösen

Hessisches FG 16.2.2016, 1 K 2513/12

Be­geht ein Ar­beit­neh­mer ge­mein­schaft­lich mit einem ex­ter­nen Drit­ten zu Las­ten sei­nes Ar­beit­ge­bers Be­trugs- und Un­treu­ehand­lun­gen un­ter Vortäuschung fik­ti­ver Ge­schäfte, kann das Fi­nanz­amt hierfür keine Um­satz­steuer fest­set­zen. Leis­tun­gen, die aus­schließlich der Er­rei­chung ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Zwecks die­nen so­wie durch die Be­tei­li­gung am Ge­winn ab­ge­gol­ten wer­den und nicht in einem kon­kre­ten Ein­zel- bzw. Son­der­in­ter­esse lie­gen, stel­len keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen ge­gen ein Son­de­rent­gelt dar.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war als Ar­beit­neh­mer bei ei­ner GmbH für Ver­gabe, Ab­rech­nung und Steue­rung von Aufträgen an ex­terne Fir­men für Bau- und Sa­nie­rungs­ar­bei­ten an Lie­gen­schaf­ten sei­nes Ar­beit­ge­bers zuständig. Im Jahr 2007 hatte er zu­sam­men mit dem Ge­schäftsführer ei­nes ex­ter­nen Bau­un­ter­neh­mens und mit dem Ziel der Ab­zwei­gung von Gel­dern sei­nes Ar­beit­ge­bers fik­tive An­ge­bote, Aufträge so­wie Rech­nun­gen für tatsäch­lich nicht er­brachte Leis­tun­gen in den Ge­schäfts­ab­lauf sei­nes Ar­beit­ge­bers ein­ge­schleust. Die vom Ar­beit­ge­ber in­so­fern aus­ge­zahl­ten Rech­nungs­beträge teil­ten der Kläger und der Ge­schäftsführer des Bau­un­ter­neh­mens un­ter sich auf. Da­bei schrieb der Kläger zur Ver­schleie­rung der Aus­zah­lung der auf ihn ab­spra­che­gemäß ent­fal­len­den An­teile Ab­deck­rech­nun­gen ohne Um­satz­steu­er­aus­weis über tatsäch­lich nie er­hal­tene und durch­geführte Aufträge. Diese Ma­chen­schaf­ten blie­ben bis Ende 2011 un­ent­deckt.

Das Fi­nanz­amt ging von sons­ti­gen Leis­tun­gen des Klägers im Rah­men ei­nes um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­aus­tau­sches zwi­schen ihm und dem ex­ter­nen Bau­un­ter­neh­men aus und er­ließ ent­spre­chende Um­satz­steu­er­be­scheide. Der Kläger war der An­sicht, die streit­ge­genständ­li­chen Vorgänge ent­hiel­ten kei­nen um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tungs­aus­tausch. Er sei im Rah­men sei­ner Haupttätig­keit nur als Ar­beit­neh­mer und nicht selbstständig tätig ge­we­sen. Sein Tat­bei­trag zu den Be­trugs­hand­lun­gen sei nur als Be­stand­teil sei­ner nicht­selbstständi­gen Tätig­keit denk­bar, so dass es an der Un­ter­neh­merei­gen­schaft fehle.

Das FG gab der Klage statt. Das Ur­teil ist rechtskräftig.

Die Gründe:
Die vom Kläger ge­mein­schaft­lich mit dem Ge­schäftsführer des ex­ter­nen Bau­un­ter­neh­mens be­gan­ge­nen Be­trugs- und Un­treu­ehand­lun­gen ge­genüber sei­nem da­ma­li­gen Ar­beit­ge­ber stell­ten keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen des Klägers i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG dar.

Die in­so­fern maßgeb­li­che Rechts­be­zie­hung hatte nicht zwi­schen dem Kläger und dem Bau­un­ter­neh­men, son­dern aus­schließlich zwi­schen dem Kläger und dem in­so­weit im ei­ge­nen Na­men und im ei­ge­nen In­ter­esse han­deln­den Ge­schäftsführer des Bau­un­ter­neh­mens be­stan­den. Durch die Ma­ni­pu­la­tio­nen des Klägers hatte das Bau­un­ter­neh­men kei­ner­lei nutz­bare Vor­teile, ins­be­son­dere in Form von Aufträgen, er­langt.

Außer­dem wa­ren die auf dem Ge­schäfts­konto des Bau­un­ter­neh­mens ein­ge­gan­ge­nen Gelder nicht für des­sen un­ter­neh­me­ri­sche Zwecke ver­braucht wor­den, son­dern um­ge­hend von des­sen Ge­schäftsführer für ei­gene Zwecke ab­ge­zo­gen und ver­wen­det wor­den. Da­mit un­ter­schied sich der vor­lie­gende Fall maßgeb­lich von Schmier­geld- und Be­ste­chungsfällen, de­nen - im Ge­gen­satz zum Streit­fall - reale wirt­schaft­li­che bzw. ge­schäft­li­che Betäti­gun­gen zu Grunde la­gen.

Schließlich führ­ten die Ma­ni­pu­la­tio­nen des Klägers auch nicht zu um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen an den Ge­schäftsführer des Bau­un­ter­neh­mens. Denn die ein­zel­nen Tat­beiträge der bei­den Per­so­nen wa­ren je­weils nicht Ent­gelt für den je­wei­li­gen Tat­bei­trag des an­de­ren ge­we­sen. Leis­tun­gen, die aus­schließlich der Er­rei­chung ei­nes ge­mein­schaft­li­chen Zwecks die­nen so­wie durch die Be­tei­li­gung am Ge­winn ab­ge­gol­ten wer­den und nicht in einem kon­kre­ten Ein­zel- bzw. Son­der­in­ter­esse lie­gen, stel­len keine um­satz­steu­er­pflich­ti­gen Leis­tun­gen ge­gen ein Son­de­rent­gelt dar.

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