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Steuerberatung

Bewertung der Einlage wertgeminderter Beteiligungen i.S.d. § 17 EStG

BFH 29.11.2017, X R 8/16

Die Ein­lage ei­ner Be­tei­li­gung, de­ren Wert un­ter die An­schaf­fungs­kos­ten ge­sun­ken ist, ist auch nach der ab 1996 gel­ten­den Rechts­lage mit den An­schaf­fungs­kos­ten zu be­wer­ten. Da­bei sind die Grundsätze zur Be­wer­tung der Ein­lage wert­ge­min­der­ter Be­tei­li­gun­gen i.S.d. § 17 EStG in ein Be­triebs­vermögen ent­spre­chend auf die Be­wer­tung der Ein­lage sol­cher wert­ge­min­der­ter For­de­run­gen aus Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen an­zu­wen­den, de­ren Aus­fall sich im Fall der wei­te­ren Zu­gehörig­keit der For­de­rung und der kor­re­spon­die­ren­den Be­tei­li­gung zum Pri­vat­vermögen bei der Ver­wirk­li­chung ei­nes Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stands nach § 17 EStG ein­kom­men­steu­er­recht­lich aus­ge­wirkt hätte.

Der Sach­ver­halt:
Am 20.12.1996 hatte der Kläger als Al­lein­ge­sell­schaf­ter eine Ver­wal­tungs-GmbH (V-GmbH) gegründet. Er stat­tete sie mit einem Stamm­ka­pi­tal von 1 Mio DM aus und ver­kaufte seine Be­tei­li­gung an der O GmbH für über 6 Mio. DM an die V GmbH. Aus die­sem Vor­gang er­gab sich an­ge­sichts des ho­hen ein­ge­zahl­ten Stamm­ka­pi­tals der O GmbH ein Ver­lust nach § 17 EStG von rund 20,5 Mio. DM, den das Fi­nanz­amt der Be­steue­rung zu­grunde legte. Zur Fi­nan­zie­rung des Kauf­prei­ses gewährte der Kläger der V GmbH ein Dar­le­hen über zunächst 4 Mio. DM. Der Zins­satz be­trug 3 %. Til­gun­gen wur­den nicht fest ver­ein­bart, wa­ren aber je­der­zeit möglich. Si­cher­hei­ten wur­den nicht be­stellt.

In der Fol­ge­zeit wurde der Dar­le­hens­be­trag auf­grund ge­son­der­ter schrift­li­cher Verträge mehr­fach auf­ge­stockt; hierfür gal­ten die­sel­ben Zins- und Til­gungs­ver­ein­ba­run­gen wie im ur­sprüng­li­chen Dar­le­hens­ver­trag. Die Dar­le­hens­zin­sen wur­den je­weils dem Ka­pi­tal­be­trag zu­ge­schla­gen.

Im Ja­nuar 2001 veräußerte der Kläger 25 % der An­teile an der V GmbH für 1 DM an den in Aus­sicht ge­nom­me­nen Un­ter­neh­mens­nach­fol­ger (N), bei dem es sich um einen frem­den Drit­ten han­delte. Die O-GmbH war ur­sprüng­lich Erb­bau­be­rech­tigte hin­sicht­lich des Grundstücks, auf dem sich ihr Be­triebs­sitz be­fand. Ei­gentümer des be­las­te­ten Grundstücks war ein Drit­ter. Im  Juli 2001 er­warb der Kläger das be­las­tete Grundstück zum 1.8. 2001. Der Erb­bau­rechts­ver­trag wurde auf­ge­ho­ben. An­schließend ver­mie­tete er das Grundstück  an die O GmbH und begründete da­durch eine Be­triebs­auf­spal­tung.

Im De­zem­ber 2001 veräußerte der Kläger wei­tere 74 % der An­teile an der V GmbH für 1 DM an N, so dass er selbst noch mit 1 % an der V GmbH be­tei­ligt blieb. Außer­dem ver­zich­tete er mit so­for­ti­ger Wir­kung auf die der V GmbH gewähr­ten Dar­le­hen ein­schließlich der noch nicht ab­ge­rech­ne­ten Zin­sen für das Jahr 2001. Darüber hin­aus be­hielt er sich das Recht vor, die so­for­tige Li­qui­da­tion der O GmbH ver­lan­gen zu können, so­fern sie in einem der Ge­schäfts­jahre 2002 bis 2006 einen ak­ku­mu­lier­ten Ver­lust von mehr als 1 Mio € er­wirt­schaf­ten sollte. Fer­ner wurde ver­ab­re­det, dass die V GmbH im Jahr 2002 auf die O GmbH ver­schmol­zen wer­den und der Steu­er­pflich­tige da­nach mit 1 % an der O GmbH be­tei­ligt sein sollte. Diese Ver­schmel­zung wurde im Jahr 2002 mit Rück­wir­kung auf den 1.1. 2002 tatsäch­lich durch­geführt.

Im Ok­to­ber 2003 über­trug N seine 99 % Be­tei­li­gung an der O GmbH für 1 € an den Kläger. Zusätz­lich wurde ver­ein­bart, dass dem Steu­er­pflich­ti­gen auch et­waige Ge­winne aus den Ge­schäfts­jah­ren 2001 bis 2003 zu­ste­hen soll­ten. In sei­ner Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2001 erklärte der Kläger aus den Veräußerun­gen der An­teile an der V GmbH so­wie aus dem Dar­le­hens­ver­zicht Einkünfte nach § 17 EStG i.H.v. ins­ge­samt ./. 6.844.906,65 DM. Darin ent­hal­ten ist der Dar­le­hens­ver­lust mit knapp 6 Mio. DM. Das Fi­nanz­amt war der An­sicht, die Dar­le­hens­for­de­run­gen seien nicht Be­triebs­vermögen ge­wor­den, da ihre Hin­gabe pri­vat ver­an­lasst ge­we­sen sei. Zu­dem sei die Ge­stal­tung  missbräuch­lich im Sinne on § 42 AO, da der Steu­er­pflich­tige für die Über­tra­gung der vor­mals von ihm un­mit­tel­bar ge­hal­te­nen An­teile an der O GmbH auf die V GmbH nie­mals eine Zah­lung er­hal­ten habe. Es sei klar ge­we­sen, dass die V GmbH we­der das Dar­le­hens­ka­pi­tal noch die auf­lau­fen­den Zins­for­de­run­gen je­mals hätte an den Steu­er­pflich­ti­gen zah­len können. Die­ser habe hier­durch die Möglich­keit er­hal­ten, im Fall ei­nes Sin­kens des Werts der O GmbH einen Veräußerungs­ver­lust nach § 17 EStG zu rea­li­sie­ren.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage im ers­ten Rechts­gang statt. Das FG sah die Vor­aus­set­zun­gen ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung als erfüllt an und hielt da­her § 17 EStG nicht für an­wend­bar. Diese Ent­schei­dung hob der er­ken­nende Se­nat auf die so­wohl vom Kläger als auch vom Fi­nanz­amt er­ho­be­nen Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­den auf. Im zwei­ten Rechts­gang gab das FG der Klage teil­weise statt. Die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes blieb vor dem BFH er­folg­los.

Gründe:
Hin­sicht­lich der Ein­lage der wert­ge­min­der­ten Be­tei­li­gung an der V GmbH in das Be­triebs­vermögen des Be­sitz-Ein­zel­un­ter­neh­mens ist eine te­leo­lo­gi­sche Ex­ten­sion des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2b EStG vor­zu­neh­men und die Ein­lage mit den höheren An­schaf­fungs­kos­ten der Be­tei­li­gung zu be­wer­ten.

Die Ein­lage ei­ner von § 17 EStG er­fass­ten Be­tei­li­gung, de­ren Teil­wert un­ter­halb der An­schaf­fungs­kos­ten liegt, ist mit den höheren An­schaf­fungs­kos­ten zu be­wer­ten, weil die ge­setz­li­che Re­ge­lung in­so­weit eine plan­wid­rige und des­halb ausfüllungs­bedürf­tige Lücke enthält. Grund­lage hierfür ist der Zweck des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2b EStG. Die­ser liegt darin, auch nach ei­ner Ein­lage die er­trag­steu­er­recht­li­che Ver­stri­ckung von Wert­stei­ge­run­gen zu er­hal­ten, die in der Zeit der Zu­gehörig­keit der Be­tei­li­gung zu dem nach § 17 EStG steu­er­ver­strick­ten Pri­vat­vermögen ent­stan­den sind. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es fol­ge­rich­tig, auch im Fall der Ein­lage ei­ner wert­ge­min­der­ten Be­tei­li­gung eine Be­wer­tung mit den An­schaf­fungs­kos­ten vor­zu­neh­men, um die im steu­er­ver­strick­ten Pri­vat­vermögen ein­ge­tre­te­nen, aber noch nicht rea­li­sier­ten Wert­min­de­run­gen für den Fall ih­rer Rea­li­sie­rung im Be­triebs­vermögen zu er­hal­ten.

Die bis­lang noch of­fene Frage, ob die - mit Wir­kung ab 1996 vor­ge­nom­me­nen - ge­setz­li­chen Ein­schränkun­gen der Berück­sich­ti­gung von Veräußerungs­ver­lus­ten in den Fällen des § 17 EStG der bis­lang er­gan­ge­nen Recht­spre­chung den Bo­den ent­zo­gen ha­ben, hat der BFH nun­mehr da­hin­ge­hend ent­schie­den, dass die bei der Ein­la­ge­be­wer­tung be­ste­hende Re­ge­lungslücke auch für die Zeit ab 1996 wei­ter­hin in der be­schrie­be­nen Weise zu füllen ist, so­fern § 17 Abs. 2 S. 4 EStG im kon­kre­ten Fall der Berück­sich­ti­gung ei­nes Veräußerungs­ver­lusts bei § 17 EStG nicht ent­ge­gen­ste­hen würde. An­sons­ten bliebe in die­sen Fällen der Wer­tungs­wi­der­spruch zwi­schen der Möglich­keit, ei­ner­seits eine ein­ge­tre­tene Wert­min­de­rung im Fall der Zu­gehörig­keit des Wirt­schafts­guts zum Pri­vat­vermögen gel­tend ma­chen zu können, an­de­rer­seits diese Möglich­keit durch eine Ein­lage aber zu ver­lie­ren, be­ste­hen (s. die Ver­wal­tungs­auf­fas­sung in H 17 Abs. 8 "Ein­lage ei­ner wert­ge­min­der­ten Be­tei­li­gung" EStH ab 2012).

Die von der höchstrich­ter­li­chen Recht­spre­chung ent­wi­ckel­ten Grundsätze zur Be­wer­tung der Ein­lage wert­ge­min­der­ter Be­tei­li­gun­gen i.S.d. § 17 EStG in ein Be­triebs­vermögen sind ent­spre­chend auf die Be­wer­tung der Ein­lage sol­cher wert­ge­min­der­ter Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hens­for­de­run­gen an­zu­wen­den, de­ren Aus­fall sich im Fall der wei­te­ren Zu­gehörig­keit der For­de­rung und der kor­re­spon­die­ren­den Be­tei­li­gung zum Pri­vat­vermögen bei der Ver­wirk­li­chung ei­nes Rea­li­sa­ti­ons­tat­be­stands nach § 17 EStG ein­kom­men­steu­er­recht­lich aus­ge­wirkt hätte. In einem sol­chen Fall ist als Ein­la­ge­wert da­her nicht der Teil­wert an­zu­set­zen, son­dern der­je­nige Wert, mit dem die For­de­rung in den Fällen des § 17 EStG als nachträgli­che An­schaf­fungs­kos­ten zu berück­sich­ti­gen wäre.

Zwar be­schränkt sich der An­wen­dungs­be­reich des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2b EStG nach sei­nem kla­ren Wort­laut auf Be­tei­li­gun­gen. Für For­de­run­gen gilt dem­ge­genüber so­wohl bei Wert­stei­ge­run­gen (die in der Pra­xis je­doch al­len­falls bei Fremdwährungs­an­sprüchen vor­kom­men dürf­ten) als auch bei Wert­min­de­run­gen die Grund­re­gel des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 1 EStG, wo­nach Ein­la­gen mit dem Teil­wert zu be­wer­ten sind. Auch un­ter­schei­det der BFH grundsätz­lich selbst dann zwi­schen den Wirt­schaftsgütern "Be­tei­li­gung" ei­ner­seits und "For­de­rung aus Ge­sell­schaf­ter­dar­le­hen" an­de­rer­seits, wenn eine sol­che For­de­rung ei­gen­ka­pi­ta­ler­set­zend ist.

Te­leo­lo­gi­sche Erwägun­gen ge­bie­ten al­ler­dings auch in die­sem Fall - ebenso wie bei der Ein­lage ei­ner wert­ge­min­der­ten Be­tei­li­gung - eine Aus­deh­nung des An­wen­dungs­be­reichs des § 6 Abs. 1 Nr. 5 S. 1 Hs. 2b EStG über sei­nen Wort­laut hin­aus. Das EStG enthält in­so­weit eine Re­ge­lungslücke, die als plan­wid­rig an­zu­se­hen ist. Denn der Aus­fall ei­ner zum Pri­vat­vermögen gehören­den, aber gemäß den Recht­spre­chungs­grundsätzen nach § 17 EStG steu­er­ver­strick­ten Dar­le­hens­for­de­rung hätte sich bei Ver­wirk­li­chung ei­nes der in § 17 EStG ge­nann­ten Rea­li­sa­ti­ons­tat­bestände steu­er­min­dernd aus­ge­wirkt.

Im Er­geb­nis die­selbe Rechts­folge wäre ein­ge­tre­ten, wenn eine sol­che For­de­rung von An­fang an zum Be­triebs­vermögen gehört hätte und später aus­fiele. Dann ist es aber als plan­wid­rig zu be­ur­tei­len, wenn eine ein­kom­men­steu­er­recht­li­che Berück­sich­ti­gung al­lein des­halb nicht möglich sein soll, weil auf­grund ei­nes Rechts­vor­gangs (im Streit­fall die Begründung ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung) eine Ein­lage in ein Be­triebs­vermögen fin­giert wird, die nach dem Ge­set­zes­wort­laut mit dem (nied­ri­gen) Teil­wert zu be­wer­ten ist, so dass die be­reits ein­ge­tre­tene Wert­min­de­rung dem Pri­vat­vermögen zu­ge­ord­net wird, al­ler­dings un­ter Weg­fall der zu­vor be­ste­hen­den Möglich­keit, sie nach § 17 EStG gel­tend ma­chen zu können.

Die - an­hand der er­kenn­ba­ren Ge­set­zes­sys­te­ma­tik ob­jek­ti­vierte - In­ter­es­sen­lage des Ein­le­gen­den ist da­her in den hier zu be­ur­tei­len­den Fällen, in de­nen die For­de­rung zunächst zum steu­er­ver­strick­ten Pri­vat­vermögen gehört hat und nach Ein­tritt ei­ner Wert­min­de­rung ge­mein­sam mit der Be­tei­li­gung in ein Be­triebs­vermögen ein­ge­legt wird, die­selbe wie bei einem Steu­er­pflich­ti­gen, bei dem die For­de­rung durchgängig ent­we­der zum Be­triebs­vermögen oder aber durchgängig zu dem nach § 17 EStG steu­er­ver­strick­ten Pri­vat­vermögen gehört. Da­bei ver­kennt der BFH nicht, dass die Ein­lage ei­ner For­de­rung zu nachträgli­chen An­schaf­fungs­kos­ten für die Fol­ge­zeit zusätz­li­che Über­wa­chung ver­langt, er hält die­sen Auf­wand aber eben­falls für ver­tret­bar. Hierfür ist ent­schei­dend, dass es vor­lie­gend aus­schließlich um Sach­ver­halte geht, in de­nen eine wert­ge­min­derte For­de­rung zu­gleich mit ei­ner nach § 17 EStG steu­er­ver­strick­ten Be­tei­li­gung ein­ge­legt wird, die in die­sen Fällen in al­ler Re­gel eben­falls be­reits wert­ge­min­dert sein wird.

Im Streit­fall lag nach den Fest­stel­lun­gen des FG ein Fi­nanz­plan­dar­le­hen vor, des­sen Aus­fall in den Fällen des § 17 EStG grundsätz­lich in Höhe sei­nes Nenn­werts ein­kom­men­steu­er­recht­lich zu berück­sich­ti­gen ist. Der An­nahme des Fi­nanz­am­tes, die vom Kläger gewählte Ge­stal­tung sei missbräuch­lich i.S.v. § 42 AO, war nicht zu fol­gen. Ins­be­son­dere die An­nahme der Behörde, erst durch An­teils­ver­kauf habe der Steu­er­pflich­tige er­reicht, bei einem wei­te­ren Wert­ver­fall der O GmbH einen Ver­lust nach § 17 EStG gel­tend zu ma­chen, er­wies sich als nicht halt­bar. Viel­mehr wären die Vor­aus­set­zun­gen des § 17 EStG auch dann erfüllt ge­we­sen, wenn der Steu­er­pflich­tige eine un­mit­tel­bare Be­tei­li­gung an der O GmbH veräußert hätte.

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