Die Bewertung von Rückstellungen für Zuwendungen anlässlich eines Dienstjubiläums hat für jede einzelne Verpflichtung grundsätzlich mit dem Teilwert zu erfolgen. Die Finanzverwaltung beanstandet es jedoch nicht, wenn stattdessen die Bewertung einheitlich für alle Jubiläumsverpflichtungen des Betriebs nach dem sog. Pauschalwertverfahren erfolgt, wobei das gewählte Verfahren für fünf Wirtschaftsjahre bindet. Bei Anwendung des Pauschalwertverfahrens sind zwingend durch das BMF vorgegebene Werte zugrunde zu legen. Die Werte wurden bislang in der Anlage zu dem BMF-Schreiben vom 8.12.2008 (BStBl. I 2008, S. 1013) vorgegeben.
Mit Schreiben vom 27.2.2020 passt das BMF diese Werte, die bislang im Wesentlichen auf den „Richttafeln 2005 G“ beruhten, auf die der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ an.
Hinweis
Die neuen Werte sind spätestens bei der pauschalen Bewertung von Jubiläumsrückstellungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 29.6.2020 enden, anzuwenden. Sie können frühestens für Wirtschaftsjahre herangezogen werden, die nach dem 20.7.2018, dem Tag der Veröffentlichung der „Heubeck-Richttafeln 2018 G“, enden. Die frühere Anwendung der neuen Werte setzt allerdings voraus, dass auch bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen oder sonstigen versicherungsmathematischen Bilanzposten des Unternehmens auf die „Heubeck-Richttafeln 2018 G“ übergegangen wird.