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Steuerberatung

Bewertung von Rückstellungen - Handelsbilanzwert als Obergrenze

Der BFH hält an sei­ner Rechts­auf­fas­sung fest, wo­nach der Han­dels­bi­lanz­wert für eine Rück­stel­lung ge­genüber einem höheren steu­er­recht­li­chen Rück­stel­lungs­wert die Ober­grenze bil­det.

Der BFH kam be­reits mit Ur­teil vom 11.10.2012 (Az. I R 66/11, BStBl. II 2013, S. 676) zu dem Er­geb­nis, dass die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG er­ge­ben­den Rück­stel­lungs­beträge den zulässi­gen An­satz nach der Han­dels­bi­lanz nicht über­schrei­ten dürfen. Zwar er­ging die­ses Ur­teil vor dem In­kraft­tre­ten der han­dels­recht­li­chen Ände­run­gen durch das Bil­MoG.

An die­ser Rechts­auf­fas­sung hält der BFH laut Ur­teil vom 20.11.2019 (Az. XI R 46/17) aber auch für Rück­stel­lun­gen nach In­kraft­tre­ten des Bil­MoG fest. Aus dem un­veränder­ten Wort­laut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „höchs­tens ins­be­son­dere“ er­gebe sich keine Durch­bre­chung der Maßgeb­lich­keit. Viel­mehr lasse die For­mu­lie­rung einen auf­grund han­dels- oder steu­er­recht­li­cher Be­wer­tungs­vor­schrif­ten ge­rin­ge­ren Rück­stel­lungs­be­trag zu. Aus der his­to­ri­schen und sys­te­ma­ti­schen Aus­le­gung er­gebe sich, dass ein nied­ri­ge­rer han­dels­bi­lan­zi­el­ler Wert in der Steu­er­bi­lanz die Ober­grenze bil­det. Hätte der Ge­setz­ge­ber mit den um­fang­rei­chen Ände­run­gen durch das Bil­MoG eine steu­erneu­trale Re­form ver­wirk­li­chen wol­len, hätte er das Ge­setz ent­spre­chend ändern müssen.

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