Der BFH kam bereits mit Urteil vom 11.10.2012 (Az. I R 66/11, BStBl. II 2013, S. 676) zu dem Ergebnis, dass die sich aus § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. a bis f EStG ergebenden Rückstellungsbeträge den zulässigen Ansatz nach der Handelsbilanz nicht überschreiten dürfen. Zwar erging dieses Urteil vor dem Inkrafttreten der handelsrechtlichen Änderungen durch das BilMoG.
An dieser Rechtsauffassung hält der BFH laut Urteil vom 20.11.2019 (Az. XI R 46/17) aber auch für Rückstellungen nach Inkrafttreten des BilMoG fest. Aus dem unveränderten Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 3a EStG „höchstens insbesondere“ ergebe sich keine Durchbrechung der Maßgeblichkeit. Vielmehr lasse die Formulierung einen aufgrund handels- oder steuerrechtlicher Bewertungsvorschriften geringeren Rückstellungsbetrag zu. Aus der historischen und systematischen Auslegung ergebe sich, dass ein niedrigerer handelsbilanzieller Wert in der Steuerbilanz die Obergrenze bildet. Hätte der Gesetzgeber mit den umfangreichen Änderungen durch das BilMoG eine steuerneutrale Reform verwirklichen wollen, hätte er das Gesetz entsprechend ändern müssen.