Der Betriebsausgabenabzug von Bewirtungsaufwendungen setzt laut Schreiben des BMF vom 30.06.2021 den zeitnah schriftlich erstellten Nachweis der Bewirtung voraus, der formlos als Eigenbeleg erfolgen kann. Diesem ist im Fall der Bewirtung in einem Bewirtungsbetrieb die Rechnung über die Bewirtung beizufügen, die den umsatzsteuerlichen Anforderungen nach § 14 UStG entsprechen muss.
Hinweis: Sofern im BMF-Schreiben vom 30.06.2021 höhere Anforderungen an die Nachweisführung gestellt werden, als dies im vorgehenden BMF-Schreiben vom 21.11.1994 vorgesehen war, wie z. B. die Angabe des Ausstellungsdatums auf der Rechnung, sind diese Anforderungen erst für nach dem 01.07.2021 anfallende Bewirtungsaufwendungen zwingend zu beachten.
Das BMF geht in seinem Schreiben zudem auf die Erstellung der Bewirtungsrechnung durch den Bewirtungsbetrieb unter Verwendung eines elektronischen Aufzeichnungssystems ein. Die steuerliche Anerkennung als Bewirtungsaufwendungen setzt in diesen Fällen voraus, dass eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) bei der Rechnungserstellung zum Einsatz kommt. Die Rechnung muss die nach der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) vorgesehenen Angaben enthalten, u. a. eine Transaktionsnummer. Zudem erläutert das BMF, wie der Bewirtungsnachweis samt Bewirtungsrechnung in digitaler oder digitalisierter Form erbracht werden kann.
Hinweis: Das BMF-Schreiben ist zwar grundsätzlich in allen offenen Fällen anzuwenden. Für bis 31.12.2022 ausgestellte Belege über Bewirtungsaufwendungen, wird es jedoch nicht beanstandet, wenn die nach der KassenSichV geforderten Angaben nicht oder nicht vollständig gemacht werden.