deen

Steuerberatung

Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben

Das BMF über­ar­bei­tet seine Ausführun­gen aus 1994 zur steu­er­li­chen An­er­ken­nung von Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben und geht da­bei u. a. auf die Möglich­keit di­gi­ta­ler oder di­gi­ta­li­sier­ter Be­wir­tungs­rech­nun­gen und -be­lege ein.

Der Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug von Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen setzt laut Schrei­ben des BMF vom 30.06.2021 den zeit­nah schrift­lich er­stell­ten Nach­weis der Be­wir­tung vor­aus, der form­los als Ei­gen­be­leg er­fol­gen kann. Die­sem ist im Fall der Be­wir­tung in einem Be­wir­tungs­be­trieb die Rech­nung über die Be­wir­tung bei­zufügen, die den um­satz­steu­er­li­chen An­for­de­run­gen nach § 14 UStG ent­spre­chen muss.

Hin­weis: So­fern im BMF-Schrei­ben vom 30.06.2021 höhere An­for­de­run­gen an die Nach­weisführung ge­stellt wer­den, als dies im vor­ge­hen­den BMF-Schrei­ben vom 21.11.1994 vor­ge­se­hen war, wie z. B. die An­gabe des Aus­stel­lungs­da­tums auf der Rech­nung, sind diese An­for­de­run­gen erst für nach dem 01.07.2021 an­fal­lende Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen zwin­gend zu be­ach­ten.

Das BMF geht in sei­nem Schrei­ben zu­dem auf die Er­stel­lung der Be­wir­tungs­rech­nung durch den Be­wir­tungs­be­trieb un­ter Ver­wen­dung ei­nes elek­tro­ni­schen Auf­zeich­nungs­sys­tems ein. Die steu­er­li­che An­er­ken­nung als Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen setzt in die­sen Fällen vor­aus, dass eine zer­ti­fi­zierte tech­ni­sche Si­cher­heits­ein­rich­tung (TSE) bei der Rech­nungs­er­stel­lung zum Ein­satz kommt. Die Rech­nung muss die nach der Kas­sen­si­che­rungs­ver­ord­nung (Kas­sen­SichV) vor­ge­se­he­nen An­ga­ben ent­hal­ten, u. a. eine Trans­ak­ti­ons­num­mer. Zu­dem erläutert das BMF, wie der Be­wir­tungs­nach­weis samt Be­wir­tungs­rech­nung in di­gi­ta­ler oder di­gi­ta­li­sier­ter Form er­bracht wer­den kann.

Hin­weis: Das BMF-Schrei­ben ist zwar grundsätz­lich in al­len of­fe­nen Fällen an­zu­wen­den. Für bis 31.12.2022 aus­ge­stellte Be­lege über Be­wir­tungs­auf­wen­dun­gen, wird es je­doch nicht be­an­stan­det, wenn die nach der Kas­sen­SichV ge­for­der­ten An­ga­ben nicht oder nicht vollständig ge­macht wer­den. 

nach oben