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Bezeichnung "Käse-Alternative" stellt keine irreführende Werbung dar

OLG Celle 6.8.2019, 13 U 35/19

In der Be­wer­bung ei­nes pflanz­li­chen Pro­duk­tes als "Käse-Al­ter­na­tive" liegt keine un­zulässige Be­zeich­nung als "Käse". Schließlich wird das Pro­dukt da­mit le­dig­lich in eine Be­zie­hung zu dem Milch­pro­dukt Käse ge­setzt und da­bei hin­rei­chend deut­lich zum Aus­druck ge­bracht, dass es sich eben nicht um Käse, son­dern um et­was An­de­res - nämli­che eine Al­ter­na­tive zu Käse - han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen Auf­ga­ben die Bekämp­fung des un­lau­te­ren Wett­be­werbs gehört. Die Be­klagte ver­treibt ve­gane Le­bens­mit­tel aus rein pflanz­li­chen Pro­duk­ten (Cas­hewker­nen), die sie auf ih­rer Home­page und auf der Pro­dukt­ver­pa­ckung als "ve­gane Käse-Al­ter­na­tive" bzw. "ge­reifte Käse-Al­ter­na­tive" be­zeich­net und be­wirbt. Der Kläger hatte die Be­klagte u.a. we­gen der Ver­wen­dung die­ser Be­zeich­nun­gen ab­ge­mahnt. Die Be­klagte ver­wei­gerte die Ab­gabe ei­ner Un­ter­las­sungs­erklärung be­zo­gen auf die Be­zeich­nung als "Käse-Al­ter­na­tive".

Der Kläger war der An­sicht, die Be­zeich­nung "Käse-Al­ter­na­tive" sei gem. Art. 78 Abs.1 c, Abs. 2 i.V.m. An­hang VII Teil III Nr. 2, VIII Nr. 1 VO 1308/2013 un­zulässig, weil die Be­griffe "Milch" und "Käse" aus­schließlich den durch ein- oder mehr­ma­li­ges Mel­ken ge­won­ne­nen Er­zeug­nis­sen der nor­ma­len Eu­ter­se­kre­tion ohne je­den Zu­satz oder Ent­zug vor­be­hal­ten seien. Daran ändere auch der Um­stand nichts, dass die Be­klagte die Be­griffe "Käse" und "Al­ter­na­tive" mit­tels ei­nes Bin­de­strichs ver­bun­den habe. Das LG hat die Un­ter­las­sungs­klage ab­ge­wie­sen. Auch die Be­ru­fung des Klägers vor dem OLG blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Dem Kläger steht ge­gen die Be­klagte kein Un­ter­las­sungs­an­spruch aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. §§ 1, 3, 3a, 5 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 7 VO (EU) Nr. 1189/2011 i.V.m. An­hang VII Teil III VO (EU) 1308/2013 zu, da die Be­zeich­nung "Käse-Al­ter­na­tive" zulässig ist. Die Ver­wen­dung der Be­zeich­nung stellt we­der eine un­lau­tere ge­schäft­li­che Hand­lung i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 3a UWG noch i.S.d. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs.1 UWG dar.

Das Pro­dukt der Be­klagte wird ge­rade nicht als "Käse" be­zeich­net. Viel­mehr wird es le­dig­lich in eine Be­zie­hung zu dem Milch­pro­dukt Käse ge­setzt und da­bei mit dem Zu­satz "Al­ter­na­tive" hin­rei­chend zum Aus­druck ge­bracht, dass es sich eben nicht um Käse, son­dern um et­was An­de­res - nämlich eine Al­ter­na­tive zu Käse - han­delt. Die Be­zeich­nung als "Al­ter­na­tive" stellt we­der einen klar­stel­len­den noch einen be­schrei­ben­den Zu­satz dar, der auf den pflanz­li­chen Ur­sprung des in Rede ste­hen­den Pro­dukts hin­weist, wie es etwa bei den - un­zulässi­gen - Be­zeich­nun­gen "To­fu­but­ter", "Pflan­zenkäse", "Ve­ggie-Cheese" oder "Cas­hewkäse" der Fall wäre. Denn der Durch­schnitts­ver­brau­cher ver­steht un­ter ei­ner "Al­ter­na­tive" we­der eine klar­stel­lende noch eine be­schrei­bende Be­zeich­nung des Be­griffs "Käse", son­dern viel­mehr eine Klar­stel­lung da­hin­ge­hend, dass es sich bei dem Pro­dukt ge­rade um kei­nen Käse, son­dern um et­was An­de­res han­delt.

In der Wer­bung mit der Be­zeich­nung "Käse-Al­ter­na­tive" liegt schließlich auch keine un­lau­tere ge­schäft­li­che Hand­lung i.S.v. § 5 Abs. 1 UWG. Da­nach han­delt un­lau­ter, wer eine ir­reführende ge­schäft­li­che Hand­lung vor­nimmt, die ge­eig­net ist, den Ver­brau­cher oder sons­tige Markt­teil­neh­mer zu ei­ner ge­schäft­li­chen Ent­schei­dung zu ver­an­las­sen, die er an­dern­falls nicht ge­trof­fen hätte. Der Re­ge­lungs­ge­halt des § 5 Abs. 1 UWG ist ver­gleich­bar mit dem­je­ni­gen des Art. 7 LMIV; beide Vor­schrif­ten sind ne­ben­ein­an­der an­wend­bar, wo­bei die spe­zi­al­ge­setz­li­chen Ziele der be­son­de­ren le­bens­mit­tel­recht­li­chen Re­ge­lun­gen die Aus­le­gung des Wett­be­werbs­rechts be­ein­flus­sen. Da­her fehlt es auch im Rah­men der Prüfung ei­ner un­lau­te­ren ge­schäft­li­chen Hand­lung nach § 5 Abs. 1 UWG aus den oben an­geführ­ten Gründen an der Eig­nung der Pro­dukt­be­zeich­nung "Käse-Al­ter­na­tive" zur Ir­reführung der Ver­brau­cher.

Link­hin­weis:

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